Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.1983, Az.: NotZ 2/83
Zahlung eines Beitrages; Einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1983
- Aktenzeichen
- NotZ 2/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 15905
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 25.01.1983
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Anfechtung von Verwaltungsakten
Prozessführer
Rechtsanwalt und Notar Dr. Walter S., F. Straße ..., W.
Prozessgegner
Notarkammer Frankfurt am Main,
vertreten durch ihren Präsidenten, Z., F.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 26. September 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Prof. Dr. Windisch und Dr. Gribbohm sowie
die Notare Dittmar und Dr. Lamers
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Januar 1983 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in diesem Rechtszug erwachsenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 1.210 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin verlangt von ihm aufgrund einer am 18. März 1981 beschlossenen Satzung einen Beitrag von 460 DM für das Jahr 1981 und einen Zuschlag zur Schaffung eines Sonderfonds für Vertrauensschäden von 750 DM.
Den Antrag des Antragstellers, seinen Beitrag bis zum 31. Dezember 1981 zu stunden, wies der Vorstand der Antragsgegnerin durch Bescheid vom 26. Oktober 1981 zurück. Die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 4. November 1981 wies der Schatzmeister der Antragsgegnerin in deren Auftrag mit Schreiben vom 26. Januar 1982 zurück. Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 4. Februar 1982 "Beschwerde" mit dem Antrag, die Beiträge für das Jahr 1981 niederzuschlagen und für das Jahr 1982 bis Ende 1982 zu stunden. Einen an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gerichteten Antrag vom 5. Februar 1982, die Einstellung der in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Januar 1982 angedrohten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einstweilen anzuordnen, nahm der Antragsteller am 15. Februar 1982 zurück.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 4. Februar 1982 wies der Vorstand der Antragsgegnerin durch Bescheid vom 26. Februar 1982, der dem Antragsteller am 4. März 1982, zugestellt wurde, als unzulässig zurück.
Am 17. Februar 1982 erklärte der Präsident der Antragsgegnerin die Zahlungsaufforderung an den Antragsteller für die Beiträge des Jahres 1981 in Höhe von 1.210 DM für vollstreckbar.
Mit Schriftsatz vom 22. Februar 1982 erhob der Antragsteller Klage gegen die Antragsgegnerin bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - Kammer Gießen - und beantragte,
den Festsetzungsbeschluß vom 17. Februar 1982 aufzuheben und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesem Beschluß anzuordnen.
Auf seinen Antrag hat sich das angerufene Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 20. Juli 1982 für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwiesen.
Der Antragsteller hat den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Februar 1982 und die vollstreckbare Zahlungsaufforderung vom 17. Februar 1982 durch den am 8. März 1982 bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Aufhebung angefochten und hilfsweise beantragt,
die Beiträge für die Jahre 1981 und 1982 zu stunden.
Das Oberlandesgericht hat den gegen die vollstreckbare Zahlungsaufforderung gerichteten Antrag als unzulässig verworfen und den gegen den Bescheid der Antragsgegnerin gerichteten Antrag zurückgewiesen. Den auf Stundung gerichteten Hilfsantrag hat es als unzulässig verworfen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Der Antragsteller beantragt außerdem,
die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat erklärt, sie werde bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht aus der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung vom 17. Februar 1982 vollstrecken. Der Antragsteller hat auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg.
1.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht den gegen die vollstreckbare Zahlungsaufforderung gerichteten Antrag als unzulässig angesehen. Der Antragsteller hat nicht geltend gemacht, daß die Zahlungsaufforderung mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit ihn in seinen Rechten verletzt habe, sondern vorgetragen, die Antragsgegnerin habe seine dieser Zahlungsaufforderung vorausgegangenen Gesuche nicht richtig beschieden. Zwar bezeichnet er die vollstreckbare Zahlungsaufforderung als den ihn belastenden Verwaltungsakt, aber er verweist selbst auf seine bis in das Jahr 1981 zurückreichende Vorkorrespondenz mit der Antragsgegnerin und setzt sich gleichwohl nicht mit dem auch in dem angefochtenen Beschluß erörterten Umstand auseinander, daß er gegen die die beantragte Stundung ablehnenden Verwaltungsakte vom 17. Oktober 1981 und 26. Januar 1982 keine gerichtliche Entscheidung beantragt hat. Alle Tatsachen, die der Antragsteller jetzt unter Berufung auf § 242 BGB gegen die Heranziehung zur Beitragszahlung anführt, waren ihm schon damals bekannt, insbesondere seine Einkommensverhältnisse, die Zusammensetzung seiner Einnahmen aus der Anwalts- und aus der Notarpraxis. Die vollstreckbare Zahlungsaufforderung vom 17. Februar 1982 ist lediglich die Folge und der gesetzmäßige Abschluß des vorangegangenen, rechtsfehlerfrei durchgeführten Verfahrens und der darin getroffenen, von ihm nicht angefochtenen Entscheidungen. Diese Zahlungsaufforderung hat den bereits vor dem 17. Februar 1982 bestehenden Anspruch der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller, über den bereits eine - einfache - Beitragsanforderung als selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt (s. Seybold/Hornig Bundesnotarordnung 5. Aufl. § 73 Rn. 20) ergangen war, bekräftigt, nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 73 Abs. 2 BNotO) dafür erfüllt waren. Damit fehlte die für die Zulässigkeit des Antrags in § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO festgelegte Voraussetzung, daß der Antrag auf eine auf dem Verwaltungsakt beruhende Behauptung der Verletzung von Rechten des Antragstellers gestützt werden muß.
Dem Antragsteller bleibt es, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben hat, unbenommen, seinen Antrag auf Niederschlagung der Beiträge, den die Antragsgegnerin noch nicht beschieden hat, in Verbindung mit der Vorlage vollständiger Unterlagen über seine Einkommensverhältnisse weiterzuverfolgen.
2.
Der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Februar 1982 gerichtete Antrag ist zu Recht als unbegründet zurückgewiesen worden. Die durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 1981 ausgesprochene Ablehnung der beantragten Stundung ist nicht innerhalb der in § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO festgelegten Monatsfrist durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten worden. Erst am 8. März 1982 ist der Antrag des Antragstellers bei Gericht eingegangen.
3.
Den Hilfsantrag des Antragstellers, die Beiträge zu stunden, hat das Oberlandesgericht zu Recht als unzulässig verworfen. Die bereits am 26. Oktober 1981 und am 26. Januar 1982 erfolgten Zurückweisungen von Stundungsanträgen hat der Antragsteller nicht innerhalb der Monatsfrist durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten (§ 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO).
4.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 111 Abs. 4 BNotO, 201 BRAO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf 1.210 DM festgesetzt.
Windisch
Gribbohm
Dittmar
Lamers