Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1983, Az.: IVb ZR 360/81
Anwendbarkeit deutschen Rechts bei einer Ehescheidung griechischer Staatsangehöriger in Deutschland; Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte; Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.09.1983
- Aktenzeichen
- IVb ZR 360/81
- Entscheidungsform
- Versäumnisurteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13763
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 02.04.1981
- AG Gummersbach
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- IPRspr 1983, 151
- MDR 1984, 214 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1305-1307 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Anastassia L. geb. K., A./R. (Griechenland),
Prozessgegner
Savvas L., A./R. (Griechenland),
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Anwendbarkeit des § 606 b Nr. 1 ZPO bei übereinstimmender ausländischer Staatsangehörigkeit der Ehegatten.
- b)
Die Anerkennungsfähigkeit einer deutschen Entscheidung im Ausland ist aus der Sicht der ausländischen Rechtsordnung zu beurteilen.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Seidl, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 2. April 1981 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien sind griechische Staatsangehörige griechisch-orthodoxen Bekenntnisses. Sie haben im Jahre 1961 in Griechenland vor dem Ortsgeistlichen die Ehe geschlossen, aus der vier - in den Jahren 1962, 1965, 1967 und 1971 geborene - Kinder hervorgegangen sind. In den Jahren 1965 bis 1967 und erneut seit dem Jahre 1969 lebten die Parteien in der Bundesrepublik Deutschland, wo sie sich im Jahre 1975 trennten. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens sind beide nach Griechenland zurückgekehrt; sie leben dort weiterhin getrennt.
Die Antragstellerin hat beantragt, die Ehe aus dem Verschulden des Antragsgegners zu scheiden. Der Antragsgegner hat die Zurückweisung des Scheidungsantrages, hilfsweise die Feststellung der Mitschuld der Antragstellerin beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe unter Anwendung griechischen Rechts aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Antragsgegners, mit der dieser weiterhin die Zurückweisung des Scheidungsantrages und hilfsweise nunmehr die Feststellung des alleinigen Verschuldens der Antragstellerin erstrebte, hat das Oberlandesgericht den Scheidungsantrag durch Prozeßurteil zurückgewiesen, da die deutschen Gerichte für die Entscheidung der Ehesache nicht zuständig seien. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Antragstellerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Familiengerichts.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, auf deren Verneinung die angefochtene Entscheidung beruht, ist auch in der Revisionsinstanz zu prüfen. § 549 Abs. 2 ZPO, der dahin zu verstehen ist, daß die Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges insgesamt der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist (Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 41. Aufl. § 549 Anm. 6; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. § 549 Anm. 6; Zöller/Schneider ZPO 13. Aufl. § 549 Anm. II), gilt nicht - auch nicht entsprechend - für die internationale Zuständigkeit (BGHZ - GSZ- 44, 46, 48 ff).
II.
Die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Ehesachen zwischen Ausländern ist in § 606 b Nr. 1 ZPO geregelt. Hiernach kann das deutsche Gericht in der Sache selbst nur entscheiden, wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort des Mannes oder der Frau im Inland gelegen ist und die von dem deutschen Gericht zu fällende Entscheidung nach dem Heimatrecht des Mannes anerkannt werden wird. In Bezug auf den Streitfall hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt: Hinsichtlich der ersten Voraussetzung der Regelung - gewöhnlicher Aufenthalt des Mannes oder der Frau im Inland - sei auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen. Diese Voraussetzung sei hier gegeben, weil die Parteien bei Klageerhebung in der Bundesrepublik Deutschland gelebt hätten. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzung - Anerkennung der Entscheidung nach dem Heimatrecht des Mannes - könne dahinstehen, ob die Vorschrift verfassungsrechtlichen Bedenken wegen Verletzung des Gleichberechtigungsgrundsatzes begegne, da die Ehefrau gleichfalls Griechin sei und somit durch das Erfordernis der Anerkennung der Entscheidung in Griechenland nicht benachteiligt werde. Indessen sei davon auszugehen, daß Griechenland als Heimatstaat beider Parteien hier einem deutschen Ehescheidungsurteil die Anerkennung versagen werde. Insoweit komme es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung an. Bezogen auf diesen Zeitpunkt seien die Voraussetzungen für die Anerkennung eines deutschen Scheidungsurteils in Griechenland nicht zu bejahen, da beide Parteien dorthin zurückgekehrt seien. In einem solchen Fall sei der die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Ehe- und Familiensachen vorsehende Art. 2 des deutsch-griechischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages vom 4. November 1961 (BGBl. 1963 II S. 109, 1278) nach seinem Sinn und Zweck nicht anwendbar. Es sei vielmehr sachgerecht, daß der Scheidungsrechtsstreit angesichts der Rückkehr beider Parteien nach Griechenland vor einem griechischen Gericht ausgetragen werde, da sich nunmehr der Sach- und Streitstand dort leichter als in Deutschland aufklären dasse und auch die Bedachtnahme auf die griechische Mentalität der Parteien besser gewährleistet sei.
III.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
1.
Soweit § 606 b Nr. 1 ZPO für die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte voraussetzt, daß der gewöhnliche Aufenthaltsort des Mannes oder der Frau im Inland gelegen ist, kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an. In dieser Hinsicht kann in entsprechender Anwendung des § 263 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auf den Grundsatz der perpetuatio fori zurückgegriffen werden, demzufolge die Zuständigkeit des Gerichts auch dann erhalten bleibt, wenn die sie begründenden Umstände nach Klageerhebung entfallen (Staudinger/Gamillscheg BGB 10./11. Aufl. § 606 b ZPO Rdn. 177, 178; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20. Aufl. § 606 b Rdn. 8; Zöller/Geimer a.a.O. § 606 b Anm. V 1; RGZ 151, 103, 105 f. sowie - im Verhältnis zur DDR - BGHZ 34, 134, 140; a.A. allgemein Damrau, Festschrift Bosch [1976], 103, 113 ff.). Die zwischenzeitliche Rückkehr der Parteien nach Griechenland ist daher in dem hier in Frage stehenden Zusammenhang unbeachtlich. Es genügt, daß mindestens eine von ihnen bei Klageerhebung im Inland gelebt hat. Das war der Fall.
2.
Dem Berufungsgericht ist auch insofern zu folgen, als es die verfassungsrechtlichen Bedenken offengelassen hat, die mit Blick auf den Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG dagegen erhoben werden, daß § 606 b Nr. 1 ZPO die internationale Zuständigkeit davon abhängig macht, daß die Entscheidung des deutschen Gerichts "nach dem Heimatrecht des Mannes" anerkannt werden wird (s. hierzu z.B. KG FamRZ 1980, 450, 451; OLG Köln FamRZ 1980, 785, 786; OLG Celle FamRZ 1982, 813; Baumbach/Lauterbach/Albers a.a.O. § 606 b Anm. 2 B; Berkemann FamRZ 1977, 295 ff.; Geimer FamRZ 1980, 789; Jayme NJW 1977, 1378, 1379 und IPRax 1981, 9, 10; v. Mohrenfels ZZP 94 (1981), 71, 78; Steimel FamRZ 1980, 787; Stein/Jonas/Schlosser a.a.O. Rdn. 10; Zöller/Geimer a.a.O. Anm. V 4). Diese Bedenken greifen in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem beide Ehegatten dieselbe ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, nicht durch.
§ 606 b Nr. 1 ZPO stößt verfassungsrechtlich nicht insgesamt, sondern nur insoweit auf Bedenken, als die Vorschrift durch die einseitige Anknüpfung an das Heimatrecht des Mannes zu einer Ungleichbehandlung der Frau gegenüber dem Manne führt. Im übrigen hat es bei der Vorschrift sein Bewenden. So hat es - worüber allgemeine Übereinstimmung besteht - bei dem Erfordernis des § 606 b Nr. 1 ZPO zu verbleiben, daß (mindestens) einer der Ehegatten bei Klageerhebung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (gehabt) haben muß (s. dazu oben 1.). Desgleichen ist das Anerkennungserfordernis für sich betrachtet verfassungsneutral. Ihm liegt - wie schon in den Vorgängerregelungen (§ 606 Abs. 4 ZPO i.d.F. 1898 und § 606 Abs. 3 ZPO i.d.F. 1941) - das unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstandende gesetzgeberische Motiv zugrunde, im Interesse des internationalen Entscheidungsgleichklangs hinkende Rechtsverhältnisse und Unklarheiten über den familienrechtlichen Status von Ausländern nach Möglichkeit zu vermeiden (s. Die Materialien zur Civilprozeßordnung, Erster Band der Materialien zu den Reichs-Justizgesetznovellen 1897 bis 1898, S. 179; Geimer aaO; v. Mohrenfels a.a.O. S. 72 f, 75; Staudinger/Gamillscheg a.a.O. Rdn. 67; Stein/Jonas/Schlosser a.a.O. Rdn. 9; Zöller/Geimer a.a.O. Anm. V 3 a; vgl. auch RGZ 154, 92, 95). Von daher ist jedenfalls de lege lata soweit wie möglich daran festzuhalten, daß die internationale Zuständigkeit in Ehesachen zwischen Ausländern nur gegeben ist, wenn die deutsche Entscheidung in ihrer Wirkung nicht von vornherein auf Deutschland beschränkt bleibt, sondern auch jenseits der deutschen Grenzen anerkannt wird. Diese Grundentscheidung des geltenden Rechts darf lediglich nicht in Widerspruch zu dem höherrangigen Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau geraten. Dazu aber kann es nicht kommen, wenn die Ehegatten - wie vorliegend - dieselbe ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. Hier wird vielmehr die Frage der Anerkennung der deutschen Entscheidung im Ausland nach einem für beide Ehegatten gleichen Maßstab beurteilt. Bei einer derartigen Fallgestaltung bleibt § 606 b Nr. 1 ZPO somit unbeschadet der im übrigen bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken anwendbar, so daß sich an der durch die Vorschrift aufgegebenen Anerkennungsprüfung nichts ändert (so auch Berkemann a.a.O. S. 297 f.)-Eine Vorschrift kann für einzelne Fallgruppen mit der Verfassung vereinbar bleiben. So ist es bei § 606 b Nr. 1 ZPO, soweit das dem geltenden Recht entsprechende Anerkennungserfordernis bei übereinstimmender Staatsangehörigkeit der Ehegatten nicht zu einer Ungleichbehandlung der Ehegatten führt. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG scheidet daher aus (im Ergebnis ebenso Baumbach/Lauterbach/Albers aaO, die die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anknüpfung an das Mannesrecht in § 606 b Nr. 1 ZPO bei übereinstimmender ausländischer Staatsangehörigkeit der Ehegatten nicht für entscheidungserheblich halten).
3.
Danach hängt hier die Frage der internationalen Zuständigkeit des deutschen Gerichts davon ab, ob die Entscheidung in Griechenland anerkannt würde. Soweit es um diese Frage geht, hält das Berufungsurteil der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
a)
Beizupflichten ist freilich der Auffassung des Berufungsgerichts, daß es im Rahmen des § 606 b Nr. 1 ZPO für die Frage der Anerkennung im Ausland nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern auf die im Zeitpunkt der (tatrichterlichen) Entscheidung ankommt. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, ob die Rechtssache vor dem deutschen Gericht anhängig gemacht werden durfte, sondern darauf, ob die deutsche Entscheidung von der (mit-)betroffenen ausländischen Rechtsordnung anerkannt werden wird. Danach ist in dieser Hinsicht, wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, der Grundsatz der perpetuatio fori nicht anwendbar und gerät daher die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts in Fortfall, wenn die Anerkennungsfähigkeit der deutschen Entscheidung im Laufe des Rechtsstreits verloren geht (Beitzke AcP 151, 268, 275; Kralik ZZP 74 [1962], 2, 45; Matthies, Die Deutsche Internationale Zuständigkeit [1955], 79 und RabelsZ 1953, 703, 707; Pagenstecher RabelsZ 1937, 461; Raape, Staatsangehörigkeitsprinzip und Scheidungsakt sowie internationale Zuständigkeit in Scheidungsprozessen [1943], 133 f.; Riezler, Internationales Zivilprozeßrecht [1949], 457; Staudinger/Gamillscheg a.a.O. Rdn. 177, 181; Stein/Jonas/Schlosser a.a.O. Rdn. 8 f. und § 606 Rdn. 10; Walchshöfer ZZP 80 [1967] 163, 227; Zöller/Geimer a.a.O. Anm. V 7).
b)
Indessen vermögen die Ausführungen nicht zu überzeugen, mit denen das Berufungsgericht seine Annahme begründet hat, daß die deutsche Entscheidung in Griechenland nicht anerkannt werden wird. Das Berufungsgericht hat sich hierzu auf Art. 2 des Vertrages vom 4. November 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen (BGBl. 1963 II S. 109, 1278) bezogen. Nach dieser Vertragsbestimmung ist die gegenseitige Anerkennung der in Ehe- oder Familienstandssachen ergangenen gerichtlichen Entscheidungen vorgesehen, "wenn die Parteien Angehörige der Vertragsparteien sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staate hatten, in dem die Entscheidung ergangen ist". Nach Meinung des Berufungsgerichts läßt dieser Wortlaut offen, ob die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der erstinstanzlichen, der letzten tatrichterlichen oder der letztinstanzlichen Entscheidung im Inland gehabt haben müssen. Infolgedessen sei das Gewollte durch Auslegung zu ermitteln. Diese ergebe, daß die Regelung jedenfalls dann nicht eingreife, wenn beide Parteien vor Abschluß der letzten Tatsacheninstanz auf Dauer in ihr Heimatland zurückgekehrt seien. Gerade bei dem vom Verschuldensprinzip geprägten griechischen Ehescheidungsrecht sei es sachgerecht, daß ein griechisches Gericht den Sachverhalt aufkläre und die Entscheidung treffe, wenn beide Parteien wieder in Griechenland seien.
Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision zu Recht.
aa)
Art. 2 des genannten deutsch-griechischen Vertrages läßt es für die Anerkennung in dem jeweils anderen Staat schlechthin genügen, daß die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat des angerufenen Gerichts gehabt haben und setzt dieses Erfordernis - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht etwa in Beziehung zu dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Dies legt es nahe, daß der gewöhnliche Aufenthalt im Staat des angerufenen Gerichts ebenso wie in § 606 b Nr. 1 ZPO auch im Rahmen des Art. 2 des deutsch-griechischen Anerkennungsvertrages lediglich zur Zeit der Klageerhebung gegeben zu sein braucht. Dies ist jedenfalls die Auffassung der regierungsamtlichen Denkschrift zu dem Vertrag (BT-Drucks. IV/570 S. 10). Sie ist außer mit dem Wortlaut auch mit der Satzkonstruktion der Regelung zwanglos vereinbar. Demgegenüber führt die Auslegung des Berufungsgerichts zumindest in den Fällen zu Schwierigkeiten, in denen nach Anrufung des deutschen Gerichts in einer Ehesache zwischen Griechen nur einer der Ehegatten Deutschland verläßt, der andere aber hier bleibt. Nach der Auslegung des Berufungsgerichts ginge auch in einem solchen Falle die Anerkennungsfähigkeit der deutschen Entscheidung in Griechenland und damit die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts verloren, obwohl es - wie auch das Berufungsgericht selbst erwägt - unbefriedigend wäre, wenn es jeder der Ehegatten in der Hand hätte, die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts durch Verlegung seines Aufenthaltsorts ins Ausland zu Fall zu bringen.
bb)
Unbeschadet dessen ist die Auslegung des Art. 2 des deutsch-griechischen Anerkennungsvertrages aus deutscher Sicht, auf die sich das Berufungsgericht beschränkt hat, für die Frage der Anerkennung in Griechenland nur mittelbar von Interesse. Im Rahmen der nach § 606 b Nr. 1 ZPO vorzunehmenden Prüfung, ob die deutsche Entscheidung im Ausland anerkannt werden wird, kann es letztlich allein darauf ankommen, wie die Frage der Anerkennungsfähigkeit aus der Sicht des betreffenden ausländischen Staates zu beurteilen ist (vgl. Staudinger/Gamillscheg a.a.O. Rdn. 123, 126, 152; Zöller, Geimer a.a.O. Anm. V 6; RGZ 151, 103, 105). Ist die Anerkennung, wie hier, in einem deutsch/ausländischen Vertrag geregelt, mag sich das deutsche Gericht mit seiner eigenen Auslegung begnügen, wenn diese zwingend ist oder aus Gründen, die sich auch dem ausländischen Richter aufdrängen müssen, naheliegt und deshalb keine ernstlichen Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, daß die Vertragsbestimmung von den Gerichten des ausländischen Staates abweichend verstanden werden könnte. Ist dagegen zweifelhaft, wie die Vertragsbestimmung in dem anderen Vertragsstaat verstanden wird, ist - gegebenenfalls durch Einholung einer Auskunft bei einer hierzu berufenen ausländischen Stelle oder eines Gutachtens eines geeigneten inländischen Instituts - die Betrachtungsweise der ausländischen Rechtsordnung in Erfahrung zu bringen.
cc)
Die Frage der Anerkennungsfähigkeit der deutschen Entscheidung in Griechenland ist nicht allein nach Art. 2 des genannten deutsch-griechischen Anerkennungsvertrages zu prüfen. Art. 22 des Vertrages stellt klar, daß die Bestimmungen des Vertrages keine abschließende Regelung darstellen und einer Anerkennung nach den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften nicht im Wege stehen. Es ist daher erforderlichenfalls weiter zu untersuchen, ob die deutsche Entscheidung nach den autonomen griechischen Anerkennungsvorschriften (s. hierzu Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 3. Aufl., Griechenland, Anm. III 3; Staudinger/Gamillscheg a.a.O. Rdn. 252 f.) anerkannt werden wird. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Erwägungen angestellt, obwohl es gerade von seinem Standpunkt aus auf diese Frage ankam.
c)
Nach alledem kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Vielmehr ist für die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu klären, ob die deutsche Entscheidung aus griechischer Sicht aufgrund des Art. 2 des deutsch-griechischen Anerkennungsvertrages oder der autonomen griechischen Vorschriften anerkannt werden wird. Dies aufzuklären ist in erster Linie Sache des Tatrichters, wie sich daraus ergibt, daß einerseits § 293 ZPO, der die Ermittlung des in einem anderen Staate geltenden Rechts betrifft, den Vorschriften über die tatrichterliche Behandlung des Sach- und Streitstandes (§§ 284 ff. ZPO) zugeordnet und andererseits die Aufgabenstellung des Revisionsgerichts - wie auch §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO zeigen - auf die Sicherung der Einheitlichkeit der Auslegung und Handhabung des inländischen Rechts zugeschnitten ist (vgl. Buchholz, Festschrift Hauß [1978], 15, 28 f.). Der Senat verweist den Rechtsstreit daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Prüfung der Frage der Anerkennungsfähigkeit der deutschen Entscheidung in Griechenland an das Berufungsgericht zurück.
Seidl
Krohn
Macke
Zysk