Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.09.1983, Az.: 3 StR 224/83 (S)
Entbehrlichkeit eines gesonderten Freispruchs wegen eines tateinheitlichen Zusammentreffens der Entziehung elektrischer Energie mit dem Vergehen des Hausfriedensbruchs und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte; Widerstandsleistung mit Gewalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.09.1983
- Aktenzeichen
- 3 StR 224/83 (S)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14737
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 20.12.1982
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte u.a.
Prozessführer
1. Erzieherin Martina S. aus B., geboren am ... 1958 in C.
2. Jurastudentin Renate Josefine I. aus B., geboren am ... 1956 in E.
3. Elise Gerlind Ih. aus B. geboren am ... 1953 in R.
4. Eva Gabriele P. aus B., geboren am ... 1960 in L.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen und des Generalbundesanwalts,
zu Ziff. 2 auf dessen Antrag,
am 21. September 1983
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 1982 dahin ergänzt, daß die Angeklagten im übrigen freigesprochen werden.
- 2.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen.
- 3.
Soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, fallen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Im übrigen hat jede Beschwerdeführerin die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Gründe
1.
Das Landgericht hat den in der zugelassenen Anklage erhobenen Vorwurf der Entziehung elektrischer Energie (§ 248 c StGB) als nicht erwiesen angesehen. Den insoweit erforderlichen Freispruch hat der Senat nachgeholt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA S. 44) war ein gesonderter Freispruch hier nicht schon deswegen entbehrlich, weil Anklage und Eröffnungsbeschluß von einem tateinheitlich Zusammentreffen der Entziehung elektrischer Energie mit den - erwiesenen - Vergehen des Hausfriedensbruchs und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte ausgingen (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. § 260 Rdn. 11; Hürxthal in KK, § 260 Rdn. 20). Denn diese Annahme war fehlerhaft; beim Tatnachweis wäre die Entziehung elektrischer Energie als selbständige Straftat anzusehen. Sie diente weder zur Begründung oder Aufrechterhaltung des Hausfriedensbruchs noch war sie Teil der den Angeklagten zugerechneten Widerstandshandlungen. Gleichzeitige Begehungsweise allein begründet keine Tateinheit.
2.
Im übrigen sind die Revisionen unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Annahme einer Widerstandsleistung mit Gewalt im Sinne des § 113 StGB ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die aktive Gewaltanwendung bestand jedenfalls darin, daß den Polizeibeamten der Aufgang zu den Etagen des besetzten Hauses durch das Verschließen der Stahlgittertür in der "Hauptbarrikade" (UA S. 9) gezielt unmöglich gemacht wurde (vgl. BGHSt 18, 133 ff.). Dies müssen sich die Angeklagten, falls sie die Tür nicht selbst verschlossen haben, als eigenen Tatbeitrag zurechnen lassen. Denn sie sind von den anderen Hausbesetzern durch diese den einzigen Zugang ermöglichende Tür eingelassen worden und haben, wie sich aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt, aus eigenem Interesse und mit Täterwillen gebilligt, daß der von den Besetzern eingebaute enge Durchlaß gleich darauf wieder zur Verhinderung des Eintritts der Polizei und anderer berechtigter Personen verschlossen worden ist.
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt
Kutzer