Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.08.1983, Az.: 3 StR 89/83
Bereicherung; Unmittelbarer Vermögensvorteil; Anderweitiger Vermögensvorteil; Zusätzliche Geldstrafe; Freiheitsstrafe; Mildernde Berücksichtigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.08.1983
- Aktenzeichen
- 3 StR 89/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11226
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 32, 60 - 67
- Horn, JR 84, 211
- JZ 1984, 55-56
- MDR 1983, 1035-1037 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2170-2172 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1983, 501
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Bereicherung durch die Tat im Sinne § 41 liegt auch dann vor, wenn die aus der Tat unmittelbar erlangten Vermögensvorteile nicht dem Täter, sondern einem Dritten zufließen, der Täter hierfür aber einen anderweitigen Vermögensvorteil erhält.
2. Verhängt der Tatrichter eine zusätzliche Geldstrafe nach § 41, darf dies bei der Bemessung der Freiheitsstrafe mildernd berücksichtigt werden.