Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.08.1983, Az.: 5 StR 88/83
Grenzen der Vertretbarkeit für die Strafaussetzung zur Bewährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.08.1983
- Aktenzeichen
- 5 StR 88/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11214
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 25.08.1982
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1983, 502
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Umstände, die für sich allein nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe sein würden, können durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß ihnen die Bedeutung besonderer Umstände i. S. des § 56 II StGB zukommt.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. August 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 25. August 1982 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten G. trägt die Landeskasse.
Gründe
1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nur gegen die Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wendet, ist unbegründet. Der Bundesgerichtshof hat schon häufig darauf hingewiesen, daß das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters, eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen, bis zur Grenze des Vertretbaren hinnehmen muß (BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639; 1978, 599; BGH GA 1979, 313; 1982, 39; BGH Urteile vom 25. Juni 1974 - 5 StR 221/74 -, vom 23. September 1975 - 5 StR 424/75 - und vom 30. September 1975 - 5 StR 342/75). Diese Grenzen sind mit dem angefochtenen Urteil nicht überschritten worden. Der Tatrichter hat die besonderen Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB) in revisionsrechtlich nicht angreifbarer Weise aus einer Gesamtwürdigung der Taten und der persönlichen Verhältnisse des Täters hergeleitet; er hat dabei die bedrängte wirtschaftliche Lage des Angeklagten G. zur Tatzeit, den von ihm angerichteten Schaden, sein Vorleben und seine derzeitigen familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse hervorgehoben. Daß der Tatrichter dabei den Rechtsbegriff der "besonderen Umstände" verkannt hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Umstände, die für sich allein nur durchschnittliche und einfache Hinderungsgründe sein würden, können durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß ihnen die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 zukommt (BGH Strafverteidiger 1981, 337; NStZ 1982, 114; GA 1982, 39). Ob ein Gesichtspunkt zu den besonderen Umständen im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB oder zu den allgemeinen (einfachen) Strafmilderungsgründen gehört, läßt sich ohne eine Gesamtwürdigung nicht generell festlegen. Täter- und tatbezogene Umstände können nicht immer scharf voneinander abgegrenzt werden (BGH WJW 1977, 1247 f; BGH GA 1980, 106; BGH Strafverteidiger 1981, 120 f; 1983, 18; BGH NStZ 1982, 114). Die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB ist nicht auf seltene Ausnahmefälle beschränkt (BGHSt 29, 370, 371 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH Strafverteidiger 1981, 69, 121, 337; BGH Strafverteidiger 1982, 570).
2.
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten G. deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten auf.
3.
Die Entscheidung entspricht dein Antrag des Generalbundesanwalts.
Schuster
Horstkotte
Rebitzki
Niepel