Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.08.1983, Az.: 4 StR 236/83
Notwendigkeit einer richterliche Entscheidung über die Anrechnung der aus Anlass einer Tat erlittenen Untersuchungshaft auf eine erkannte Strafe ; Inhalt einer Urteilsformel im Strafrecht; Folgen der Aufnahme von Erklärungen über die Untersuchungshaft in der Urteilsformel ; Tilgung der Strafzeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.08.1983
- Aktenzeichen
- 4 StR 236/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 05.10.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1983, 524
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Amtlicher Leitsatz
Der in der Urteilsformel enthaltene Ausspruch über die Anordnung der U-Haft vermag die Strafzeit nur insoweit zu tilgen, als sie der wirklich erlittenen U-Haft entspricht.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. August 1983
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 5. Oktober 1982 werden im Urteilsspruch die Worte "die durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt gilt" gestrichen.
Zur Verhandlung und Entscheidung über eine Aussetzung der gegen diesen Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 18. Juli 1983 ausgeführt:
"Die Überprüfung des Schuldspruchs und der Strafbemessung ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch die Prüfung unterlassen, ob Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist.
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Im Urteilsspruch hat sie ferner erklärt, daß die verhängte Strafe durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt gelte. Nach den Feststellungen des Urteils dauerte die Untersuchungshaft indessen lediglich vom 12. Februar 1982 bis 5. Oktober 1982, also weniger als acht Monate. Hiernach war über die Frage der Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 1, 4 StGB von Amts wegen zu befinden. Die in die Urteilsformel aufgenommenen Erklärungen zur Untersuchungshaft stehen dem nicht entgegen, da sie ohne rechtliche Wirkung und überflüssig sind. Zur Begründung im einzelnen darf auf die Entscheidung BGHSt 27, 287 Bezug genommen werden.
Ein Ausnahmefall, der eine richterliche Entscheidung über die Anrechnung der aus Anlaß der Tat erlittenen Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe erforderlich gemacht hätte, liegt hier nicht vor.
Deshalb hat der in der Formel des angefochtenen Urteils enthaltene Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft nur deklaratorischen Charakter. Er konnte, wie dies auch unter der Geltung des früheren Rechts anerkannt war (BGHSt 21, 154; BGH, Urteil vom 5. September 1952 - 1 StR 314/52 bei Dallinger MDR 1952, 657; RGSt 59, 411, 412; RG JW 1927, 2051), nicht die Wirkung entfalten, daß er eine längere Strafzeit tilgte, als der wirklich erlittenen Untersuchungshaft entspricht (BGH, Beschluß vom 3. Februar 1976 - 5 StR 738/75). Die in der Urteilsformel weiter enthaltene Äußerung über die Erledigung der verhängten Strafe ist mithin sachlich ungerechtfertigt. Der Angeklagte wird die Differenz zwischen Untersuchungshaft und erkannter Strafe zu verbüßen haben, sofern nicht Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt wird. Zur Nachholung der Prüfung dieser Frage muß die Sache deshalb an den Tatrichter zurückverwiesen werden.
Die im Urteilsspruch enthaltene Erklärung, daß die erkannte Strafe durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt gilt, ist zu streichen. Nach § 260 Abs. 4 StPO sind in die Urteilsformel die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird, sowie - von den Ausnahmen des Satzes 5 abgesehen - die richterlich verhängten Rechtsfolgen aufzunehmen. Vom notwendigen Inhalt abgesehen, unterliegt die Fassung der Formel im übrigen zwar dem Ermessen des Gerichts (§ 260 Abs. 4 Satz 6 StPO). Dieses kann dabei jedoch die im Gesetz zum Ausdruck gekommene Zweckbestimmung des Tenors nicht unberücksichtigt lassen, die in der Kennzeichnung des begangenen Unrechts sowie der Verlautbarung der im Urteil getroffenen Anordnungen liegt. Der Tenor soll deshalb in knapper, verständlicher Sprache abgefaßt und von allem freigehalten werden, was nicht unmittelbar der Erfüllung seiner Aufgabe dient. In diesem Sinne überflüssig ist daher auch ein Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft, soweit er, wie oben dargelegt, nur deklaratorisch wirkt."
Dem tritt der Senat bei.
Knoblich
Goydke
Jähnke
Meyer-Goßner