Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.07.1983, Az.: 4 StR 310/83
Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung; Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts; Anforderungen an die Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.07.1983
- Aktenzeichen
- 4 StR 310/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 14945
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankenthal - 11.03.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1983, 456
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Jakob Udo B. aus B., geboren am ... 1960 in M., zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. Juli 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 11. März 1983 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten
"wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen versuchter Vergewaltigung, wegen sexueller Nötigung in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und wegen versuchter sexueller Nötigung in 4 Fällen"
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit seiner in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Da die Sachbeschwerde durchgreift, bedarf es keines Eingehens auf die Verfahrensrügen.
1.
Das Landgericht begründet die im Fall Christiane K. verhängte Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren u.a. damit, es habe den Anschein, daß bei dieser Zeugin tatsächlich ein behandlungsbedürftiger Dauerschaden eingetreten sei. An anderer Stelle der Urteilsgründe (UA 13) spricht es über Christiane K. als von
"einem Mädchen, das allem Anschein nach durch das damalige Geschehen einen Schock davongetragen hat, von dem es sich bis heute noch nicht erholt hat, was wahrscheinlich zu einer behandlungsbedürftigen Klaustrophobie ... geführt hat".
Diese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht bei der in diesem Fall verhängten Freiheitsstrafe strafschärfende Gesichtspunkte nicht auf Grund eindeutiger Feststellungen, sondern auf Grund bloßer Vermutungen herangezogen hat. Nach den Urteilsgründen steht nämlich nicht sicher fest, daß Christiane K. einen "behandlungsbedürftigen Dauerschaden" erlitten hat, der zu einer "behandlungsbedürftigen Klaustrophobie" führte, für das Landgericht hat es vielmehr nur "den Anschein". Grundlage der Strafzumessung dürfen jedoch nur erwiesene Tatsachen sein; denn die strafschärfende Verwertung einer Vermutung widerstreitet dem Grundsatz, daß im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist. Gerade die Verwertung eines "Anscheins" zu Lasten des Angeklagten widerspricht dem Zweifelsgrundsatz, der auch im Ausspruch über die Rechtsfolgen Geltung beanspruchen muß (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 261 StPO, Rdn. 115 ff).
Der Strafausspruch im Fall Christiane K. kann daher keinen Bestand haben, zumal das Landgericht hier eine im Vergleich zu den übrigen Fällen vollendeter Tatbegehung wesentlich höhere Einzelstrafe ausgesprochen hat, der "Anschein der Dauerschädigung" also für die Bemessung der Einzelstrafe ersichtlich von entscheidender Bedeutung war.
2.
Auch in den Fällen Anette R., Michael O., Andrea S., Bettina D. und Sabine G. kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. In allen diesen Fällen ist der Angeklagte wegen versuchter Tatbegehung verurteilt worden. Aus den Urteilsgründen läßt sich nicht entnehmen, ob das Landgericht von der durch § 23 StGB eingeräumten Milderungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat oder nicht. Bei Verurteilung wegen einer versuchten Tat müssen die Urteilsgründe jedoch ergeben, daß das Gericht die Möglichkeit erwogen hat, die Tat milder zu betrafen und welchem Strafrahmen die Strafe letztlich entnommen worden ist (vgl. BGH 1 StR 274/81 - mitgeteilt bei Holtz MDR 1981, 979 [BGH 10.11.1980 - II ZR 96/80]).
3.
Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs in den genannten Fällen bedingt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich eine fehlerhafte Strafzumessung in diesen Fällen auch auf den Einzelstrafausspruch in den Fällen Heide Ursula T. und Elke E. ausgewirkt hat.
Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß die Annahme des Landgerichts, die Intensität des tatbestandsmäßigen Handelns sei "kaum noch an Brutalität zu überbieten" (UA 12) und der Angeklagte sei "mit besonderer Brutalität" (UA 13) vorgegangen, näherer Darlegung bedürfte, bisher findet sie in den Feststellungen keine ausreichende Stütze.
Knoblich
Ruß
Goydke
Meyer-Goßner