Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.07.1983, Az.: 5 StR 462/83
Eingreifen der Rechtsmittelbeschränkung bei gleichzeitiger Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus neben einem Zuchtmittel; Maßgeblichkeit der Erreichung des Zwecks des Jugendarrestes durch Untersuchungshaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.07.1983
- Aktenzeichen
- 5 StR 462/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14690
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 25.03.1983
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag u.a.
Prozessführer
Arbeiter Mehmet C. aus G., geboren am ... 1963 in A. (Türkei), zur Zeit untergebracht
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 26. Juli 1983
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 25. März 1983 aufgehoben, soweit darin ein Ausspruch abgelehnt worden ist, daß oder wieweit der Jugendarrest nicht vollstreckt wird.
Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revision ist zulässig. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 55 Abs. 1 JGG greift nicht ein, weil das Landgericht nicht lediglich ein Zuchtmittel, sondern zugleich die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat (vgl. Brunner, Jugendgerichtsgesetz 6. Aufl. § 55 Rn. 9).
Das Rechtsmittel ist auch begründet. Daß die Untersuchungshaft allein wegen des Tötungsdelikts und nicht wegen des mit Jugendarrest geahndeten Vergehens gegen das Ausländergesetz verhängt worden ist, schließt die Anwendung des § 52 JGG nicht aus. Für sie ist maßgebend, ob der Zweck des Jugendarrestes durch die Untersuchungshaft ganz oder zum Teil erreicht worden ist. Das liegt hier schon wegen der Dauer der Untersuchungshaft nahe.
Mit der Teilaufhebung des Urteils ist die darin enthaltene Kosten- und Auslagenentscheidung hinfällig geworden. Der neue Tatrichter muß für die Kosten und Auslagen des gesamten Verfahrens entscheiden, ob nach den §§ 74, 109 Abs. 2 JGG davon abgesehen werden kann, sie dem Angeklagten aufzuerlegen. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten hat sich daher erledigt.
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