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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1983, Az.: 3 StR 420/82

Ersuchen um die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer unrichtigen Sachbehandlung nach § 8 GKG (Gerichtskostengesetz)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1983
Aktenzeichen
3 StR 420/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 14866
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Zoll- und Steuerhinterziehung

Prozessführer

Rechtsanwalt und Bankier Karl-Heinrich von W. aus E., dort geboren am ... 1910

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Juli 1983
gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 GKG
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten vom 5. Juli 1983 wird verworfen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. März 1982 am 22. April 1983 verworfen und ihm die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt. Mit dem Antrag vom 5. Juli 1983 ersucht er um die Nichterhebung der angesetzten Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung.

2

Der Antrag ist unbegründet. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, zwar nicht erhoben. Für eine unrichtige Sachbehandlung, die eine Kostenniederschlagung rechtfertigen würde, ist hier aber nichts ersichtlich. Sie käme nur in Betracht, wenn der Senat gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hätte und dieser Verstoß offen zutage träte oder wenn ein offensichtliches Versehen vorläge (vgl. BGH LM § 7 GKG Nr. 2). Das ist jedoch nicht der Fall. Der Senat hat im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 349 Abs. 5 StPO zu Recht durch Urteil über die Revision des Verurteilten entschieden. Der Verurteilte erblickt eine unrichtige Sachbehandlung nach seinen Ausführungen auch lediglich darin, daß er mit seinem Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat. Damit kann er im Verfahren nach § 8 GKG aber nicht gehört werden. Dieses Verfahren eröffnet grundsätzlich nicht die Möglichkeit, das Revisionsgericht zu zwingen, im Nachhinein die Richtigkeit eines von ihm erlassenen Sachurteils erneut zu prüfen (vgl. Hartmann, Kostengesetze 21. Aufl. § 8 GKG Anm. 2 B b aa).

Schmidt
Dr. Schauenburg
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Zschockelt