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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1983, Az.: 4 StR 222/83

Außerachtlassung besonderer Umständen bei der Strafzumessung; Verkennung des Rechtsbegriffs des minder schweren Falles

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1983
Aktenzeichen
4 StR 222/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 14919
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 21.10.1982

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.

Prozessgegner

Hasan K. aus E., geboren am ... 1936 in Z. (Türkei),

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Juli 1983,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Dr. Ruß Goydke Dr. Jähnke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Oktober 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in zwölf Fällen unter Freisprechung im übrigen zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dieses Urteil hatte der Bundesgerichtshof auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten zu einem Jahr Gesamtfreiheitsstrafe, ebenfalls mit Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt und ihn "im übrigen" freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.

2

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

3

1.

Das Urteil läßt wiederum nicht mit ausreichender Sicherheit erkennen, ob das Landgericht bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, daß der Angeklagte in sämtlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit dem Vergehen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern den Tatbestand der homosexuellen Handlungen verwirklicht hat. Der Senat hat hierzu bereits in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1982, mit welcher er das erste Urteil des Landgerichts im Strafausspruch aufgehoben hat, ausgeführt:

"Zwar ist der Tatrichter nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen mitzuteilen, eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (vgl. BGH NJW 1976, 220 m. w. Nachw.). Es ist jedoch ein sachlichrechtlicher Fehler, wenn dabei Umstände außer acht gelassen werden, die für die Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts und damit der Schwere der Tat von besonderer Bedeutung sind, deren Einbeziehung in die Strafzumessungserwägungen deshalb naheliegen mußte (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Dreher/Tröndle 40. Aufl., § 46 StGB Rdn. 53). Das ist hier der Fall. Denn der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten wird dadurch, daß zu dem Tatbestand des § 176 StGB, dem die Strafe zu entnehmen ist, der des § 175 StGB hinzutritt, nicht unerheblich verstärkt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1978 - 1 StR 172/78 - m.w.Nachw.)."

4

Das Urteil kann schon aus diesem Grund (§ 358 Abs. 1 StPO) nicht bestehenbleiben.

5

2.

Zudem geben die Ausführungen des Landgerichts Anlaß zu der Besorgnis, daß es in den elf Fällen, die es als minder schwere Fälle gewertet und in denen es deshalb als Einzelstrafen nur Geldstrafe festgesetzt hat, den Rechtsbegriff des minder schweren Falles im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB verkannt hat.

6

Ein minder schwerer Fall ist nur dann gegeben, wenn bei Berücksichtigung aller - objektiven und subjektiven - Umstände die Anwendung des Regelstrafrahmens für den konkreten Fall nicht angebracht erscheint (vgl. BGHSt 26, 97, 99 m.w.Nachw.). Es muß sich also um einen Fall handeln, der sich durch geringen Unrechts- und Schuldgehalt auszeichnet (vgl. Lackner 15. Aufl., § 176 StGB Anm. 7). Das ist beim Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB in der Regel dann zu bejahen, wenn die Tat die Erheblichkeitsschwelle des § 184 c Nr. 1 StGB nur unwesentlich überschritten hat (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder 21. Aufl., § 176 StGB Rdn. 26; Dreher/Tröndle 41. Aufl., § 176 StGB Rdn. 14).

7

Diese Voraussetzung trifft nach den Feststellungen auf keinen der genannten elf Fälle zu. In sämtlichen Fällen ist es vielmehr zu erheblichen, diese Schwelle weit überschreitenden sexuellen Handlungen gekommen. Meist hat der Angeklagte "sein erigiertes Glied in den Mund der Kinder gesteckt, damit diese daran lutschten"(UA 5), in den ersten beiden Fällen hat er bei den Kindern seinen "erigierten Penis im Afterbereich ... bewegt" (UA 6 des Urteils vom 17. Februar 1981). Er hat den Kindern zudem "für die sexuellen Handlungen Geld angeboten und gezahlt" und damit "ihre Bereitschaft hervorgerufen und auch bewirkt, daß sie bei den weiteren Malen sozusagen darauf aus waren, sich Geld zu verdienen" (UA 5).

8

Ob diese Umstände, wie die Revision meint, hier dazu führen müssen, die Taten als besonders schwere Fälle im Sinne des § 176 Abs. 3 StGB einzustufen, kann offenbleiben. Sie stehen jedenfalls der Annahme entgegen, daß es sich um Fälle gehandelt hat, die durch besonders geringen Unrechts- und Schuldgehalt geprägt waren. Daran können auch die "Überlegungen" nichts ändern, von denen sich das Landgericht hat "leiten lassen" (UA 4).

9

Es stützt seine Bewertung der genannten Taten als minder schwere Fälle darauf, daß der Angeklagte "nur wenig Initiative" habe zu entfalten brauchen, die Taten "nicht lange vorgeplant" und die "Manipulationen im Analbereich ... nicht von besonderer Intensität geprägt" gewesen seien, zudem jeweils auch "nur kurze Zeit" gedauert hätten und daß der Mundverkehr "auf Wunsch der Kinder selbst, die offenbar auch hiergegen keinen Widerwillen hatten", stattgefunden habe (UA 4/5). Diese Umstände, die angesichts des Schutzzwecks der verletzten Strafvorschriften ohnehin nur bedingt verwertbar sind, könnten allenfalls bei der Strafzumessung als Milderungsgründe berücksichtigt werden, sie lassen jedoch keinesfalls den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten so gering erscheinen, daß die Anwendung des Regelstrafrahmens unangebracht wäre. Im übrigen läßt das Landgericht, soweit es davon ausgeht, daß der Mundverkehr "auf Wunsch der Kinder selbst" stattgefunden habe, außer acht, daß dies nach den Feststellungen nicht auf alle, sondern nur auf die Kinder F. und M. zutreffen kann, die sich hierzu aber nur deshalb bereitgefunden haben, weil sie "sich nicht mehr mit ihrem Po auf den Penis des Angeklagten", wie dieser es gewünscht hatte, setzen wollten (UA 7 des Urteils vom 17. Februar 1981).

10

3.

Mißverständlich ist, daß das Landgericht den Angeklagten "im übrigen" freigesprochen hat. Der Angeklagte ist bereits durch das Urteil vom 17. Februar 1981 von den weiteren, ihm zur Last gelegten Taten freigesprochen worden. Dieser Freispruch ist, da das Urteil insoweit nicht angefochten wurde, rechtskräftig geworden. Für einen erneuten Freispruch ist deshalb kein Raum.

11

4.

Das Urteil muß sonach im vollen Umfang aufgehoben werden. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung bedürfen deshalb keiner näheren Erörterung. Der Senat weist jedoch erneut darauf hin, daß - sofern wiederum auf eine aussetzungsfähige Strafe erkannt wird - jedenfalls die Frage zu prüfen sein wird, ob die Verteidigung der Rechtsordnung im Sinne des § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung der Strafe gebietet (vgl. die Hinweise im Urteil vom 24. Juni 1982 - 4 StR 218/82).

Hürxthal
Knoblich
Ruß
Goydke
Jähnke