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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1983, Az.: II ZR 235/82

Streitgegenstand; Rechtshängigkeit; Verjährungsunterbrechung; Kommanditist; Beschränkte Haftung; Unbeschränkte Haftung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1983
Aktenzeichen
II ZR 235/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1983, 1561
  • JZ 1984, 53
  • MDR 1984, 120 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 2813 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1983, 1060-1061

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Wenn eine Orientierung am Streitgegenstand erfolgt, ist die rechtliche Begründung des Anspruchs, die vorgetragen wird, nicht maßgeblich; Rechtsanhängigkeit und Verjährungsunterbrechung erfassen deswegen alle - auch die nicht ausdrücklich genannten- Anspruchsgrundlagen.

2. Durch die prozessuale Geltendmachung wird der Anspruch aus unbeschränkter Kommanditisten-Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB erst nur der aus beschränkter Haftung (§ 176 HGB) mit unterbrochen.