Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1983, Az.: VI ZR 285/81
Befreiungsanspruch; Verbindlichkeit; Zahlungsanspruch; Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht; Gegenforderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1983
- Aktenzeichen
- VI ZR 285/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12742
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1984, 132 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2438-2439 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1983, 1087-1088
Amtlicher Leitsatz
Gegenüber dem Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit kann der Schuldner nicht mit einem Zahlungsanspruch aufrechnen, der ihm gegen den Gläubiger zusteht. Er kann aber durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ein wirtschaftlich ähnliches Ergebnis erreichen, wenn die Gegenforderung auf demselben rechtlichen Verhalten beruht wie der Befreiungsanspruch.