Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.06.1983, Az.: 1 StR 351/83
Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Wirksamer Verzicht auf Einlegung eines Rechtsmittels; Einhaltung der Form beim Rechtsmittelverzicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1983
- Aktenzeichen
- 1 StR 351/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11207
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 17.12.1982
- LG München I - 30.12.1982
- LG München I - 25.03.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1983, 950 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1974-1975 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Vermerkt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nach Ende der Hauptverhandlung im Anschluß an das Hauptverhandlungsprotokoll den Rechtsmittelverzicht des Angeklagten, kann dieser - dem Angeklagten vorgelesene und von ihm genehmigte - Vermerk der Schriftform im Sinne von § 341 Abs. 1 StPO genügen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. Juni 1983
gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 1, 46 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf Antrag des Angeklagten werden die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 30. Dezember 1982 und vom 25. März 1983 aufgehoben.
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Dezember 1982 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist werden als unzulässig verworfen.
- 3.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Am 17. Dezember 1982 verurteilte das Landgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Rechtsmittelbelehrung wurde erteilt.
Kurz nach Beendigung der Sitzung erklärte der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger: "Ich nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel." Diese Erklärung wurde vorgelesen, von dem Dolmetscher übersetzt und genehmigt. Daraufhin erklärte der im Sitzungszimmer noch anwesende Staatsanwalt ebenfalls Rechtsmittelverzicht. Die entsprechende Niederschrift, die einen Anhang zu dem noch am gleichen Tage fertiggestellten Protokoll über die Hauptverhandlung bildet, wurde von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, einem Justizsekretär, unterschrieben (Bl. 65/66 d.A.).
Gleichwohl legte der Angeklagte am 20. Dezember 1982 und erneut am 22. Dezember 1982 Revision ein. Mit Beschluß vom 30. Dezember 1982 verwarf das Landgericht das Rechtsmittel als unzulässig, weil der Angeklagte auf Einlegung der Revision verzichtet habe. Hiergegen legte der Angeklagte binnen einer Woche "Beschwerde" ein. Zu den Umständen des Rechtsmittelverzichts holte das Landgericht sodann Äußerungen des Staatsanwalts, des Verteidigers, des Dolmetschers und des Protokollführers ein. Ferner wurde das angefochtene Urteil dem Verteidiger zugestellt. Mit Beschluß vom 25. März 1983 verwarf das Landgericht die Revision wiederum als unzulässig, da die vorgeschriebene Begründung nicht erfolgt sei. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit dem fristgerecht angebrachten Antrag vom 18. April 1983 auf Entscheidung des Revisionsgerichts. Er bittet, "die Revision als zulässig zu erklären" und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.
Der Generalbundesanwalt hält den Rechtsmittelverzicht für wirksam. Er beruft sich auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 17, 256/257).
II.
Der Angeklagte hat auf Einlegung der Revision wirksam verzichtet (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der Rechtsmittelverzicht ist, wie trotz Fehlens einer besonderen Bestimmung stets gefordert worden ist, grundsätzlich an die gleiche Form wie die Einlegung des Rechtsmittels gebunden (RGSt 32, 277, 279; BGHSt 18, 257, 260; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 302 Rdn. 11; Ruß in KK § 302 Rdn. 5; Pikart in KK § 341 Rdn. 14). Der Verzicht auf Einlegung der Revision muß also zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich erklärt werden (§ 341 Abs. 1 StPO). Die Wahrung dieser Form soll sicherstellen, daß die Erklärung wohlüberlegt und unmißverständlich abgegeben wird.
Allerdings liegt ein gültiger Verzicht "zu Protokoll der Geschäftsstelle" nicht vor. Insoweit ist zur Aufnahme von Erklärungen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 b RPflG grundsätzlich der Rechtspfleger berufen (vgl. BGHSt 31, 109, 113) [BGH 19.08.1982 - 1 StR 595/81]. Rechtspfleger war der tätig gewordene Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, ein Justizsekretär, aber nicht. Die Verzichtserklärung wurde auch nicht von dem Vorsitzenden der Strafkammer - dieser war bei dem Rechtsmittelverzicht nicht mehr zugegen - zu Protokoll genommen, was gemäß § 8 Abs. 1 RPflG wirksam gewesen wäre (BGHSt 31, 109, 113 [BGH 19.08.1982 - 1 StR 595/81] bis 115; vgl. auch BGH, Beschl. vom 25. August 1982 - 3 StR 290/82). Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist jedoch die schriftliche Form gewahrt, obwohl der Angeklagte seine Erklärung nicht unterschrieben hat.
Das Merkmal der "Schriftlichkeit" schließt nicht unbedingt die handschriftliche Unterzeichnung ein (GmSOGB NJW 1980, 172, 174). Entscheidend für das Prozeßrecht ist nicht, welche Anforderungen das bürgerliche Recht (§ 126 BGB) an diesen Begriff stellt, sondern allein, welcher Grad von Formstrenge nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist (BVerfGE 15, 288, 292). Schriftliche Einlegung eines strafprozessualen Rechtsmittels - Gleiches muß auch für den Rechtsmittelverzicht gelten - erfordert eine (durch den Urheber selbst oder eine dazu ermächtigte Person) niedergeschriebene Erklärung und die eindeutige Erkennbarkeit des Erklärenden (Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO Teil II § 314 Rdn. 7 = S. 901). Die Identität des Erklärenden - wie auch die Ernstlichkeit seiner Erklärung - ergibt sich regelmäßig aus der Unterschrift. Indessen ist die eigenhändige Unterzeichnung kein wesentliches Erfordernis der Schriftlichkeit (Eb. Schmidt a.a.O. Rdn. 8). Es genügt vielmehr, daß aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und daß kein bloßer Entwurf vorliegt (RGSt 17, 256/257; 67, 385, 388; BGHSt 2, 77/78; 12, 317; BVerfGE 15, 288, 291; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg a.a.O. § 314 Rdn. 8).
Der vom Angeklagten erklärte Rechtsmittelverzicht entspricht unter dem Gesichtspunkt der funktionellen Bedeutung der Prozeßerklärung der schriftlichen Form: Bei der hier gegebenen Sachlage - über den Rechtsmittelverzicht fertigte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ein von dem Protokoll über die Hauptverhandlung deutlich abgehobenes Schriftstück; die Erklärung, die der Angeklagte (nach Rücksprache mit seinem Verteidiger) abgegeben hatte, wurde in wörtlicher Rede wiedergegeben; diese Erklärung wurde vorgelesen, übersetzt und genehmigt - waren aus dem vom Protokollführer unterzeichneten Vermerk der Inhalt der Erklärung, die abgegeben worden ist, und die Person, von der sie ausging, zuverlässig zu entnehmen (vgl. GmSOGB a.a.O.). Ohne Belang ist, wie der Urkundsbeamte seine Rolle sah.
Diese Beurteilung der Form des Rechtsmittelverzichts steht nicht in Widerspruch zu tragenden Gründen anderer Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Zwar war die den Rechtsmittelverzicht enthaltende Niederschrift mit dem Protokoll über die Hauptverhandlung, das von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben ist (§ 271 Abs. 1 Satz 1 StPO), äußerlich verbunden. Der Sache nach bildete der Anhang jedoch ein eigenständiges Schriftstück, das dem Angeklagten als schriftliche Erklärung zugerechnet werden kann. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem Sachverhalt, der Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 19. August 1982 - 1 StR 595/81 (BGHSt 31, 109, 112) [BGH 19.08.1982 - 1 StR 595/81] - war.
Gegen die sachliche Richtigkeit der Niederschrift bestehen keine Bedenken. Die Behauptung des Angeklagten, den Verzicht nicht erklärt zu haben, ist durch die dienstlichen Äußerungen des Staatsanwalts und des Protokollführers sowie die Stellungnahmen des Verteidigers und des Dolmetschers widerlegt. Der Senat zweifelt auch nicht daran - insoweit sind an die Annahme des Verzichtswillens strenge Anforderungen zu stellen -, daß der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt hatte (UA S. 8), sich der Tragweite des von ihm erklärten Rechtsmittelverzichts bewußt war; insbesondere hatte sein Verteidiger ihn beraten und ihm gesagt, er komme dann sogleich in Strafhaft (vgl. RGSt 64, 164, 166; BGHSt 18, 257, 260; 19, 101, 103/104; Pikart a.a.O.). Dafür, daß der Angeklagte bei Abgabe seiner Erklärung verhandlungsunfähig war (vgl. BGH NStZ 1983, 280 Nr. 25), liegen keine Anhaltspunkte vor.
Ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (BGHSt 10, 245, 247; BGH NStZ 1983, 280, 281). Mithin war die spätere Revisionseinlegung durch den Angeklagten nicht mehr zulässig (vgl. Pikart in KK § 341 Rdn. 16). Das Rechtsmittel mußte demgemäß als unzulässig verworfen werden. Hierzu war und ist, da es sich nicht um einen Fall des § 346 Abs. 1 StPO handelt, nicht das Landgericht, sondern nach § 349 Abs. 1 StPO der Bundesgerichtshof zuständig (BGH, Beschl. vom 8. Oktober 1963 - 1 StR 349/63). Schon deshalb waren die beiden Verwerfungsbeschlüsse des Landgerichts aufzuheben. Zu dem zweiten Verwerfungsbeschluß ist zu bemerken, daß angesichts der Unzulässigkeit des Rechtsmittels die Urteilszustellung nicht geeignet war, die Frist zur Begründung der Revision in Lauf zu setzen (vgl. BGHSt 30, 335, 338).
Zugleich hatte der Senat die Revision des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen. Der gültige Rechtsmittelverzicht schließt die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH, Beschl. vom 20. August 1980 - 2 StR 284/80).
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