Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1983, Az.: VIII ZB 19/83
Verfahren; Anwaltszwang; Freistellung; Beschwerde; Vollstreckungsbefehl; Rechtsanwalt; Verwerfung einer sofortigen Beschwerde; Anwaltszwang für ein Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.06.1983
- Aktenzeichen
- VIII ZB 19/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12412
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 21.03.1983
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Die in § 569 Abs. 2 ZPO i.Vbdg. m. § 78 Abs. 2 ZPO vorgesehene Freistellung vom Anwaltszwang greift nicht ein, wenn das Verfahren schon im ersten Rechtszug als Anwaltsprozeß zu führen war und der zunächst beim AG anhängig gemachte Rechtsstreit deshalb an das LG verwiesen worden ist (hier: Erfordernis der Einlegung einer weiteren Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung eines Vollstreckungsbefehls durch einen beim OLG zugelassenen Rechtsanwalt).
In dem Rechtsstreitverfahren
....
hat
der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf,
Dr. Skibbe,
Dr. Paulusch und
Groß
am 15. Juni 1983
beschlossen:
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. März 1983 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Beklagte hat am 30. Juni 1982 Einspruch gegen den vom Amtsgericht Bonn am 4. Mai 1976 erlassenen Vollstreckungsbefehl eingelegt. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Landgericht in Bonn hat dieses den Einspruch wegen Versäumung der Einspruchsfrist als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete, auf das Fehlen einer wirksamen Zustellung des Vollstreckungsbefehls gestützte sofortige Beschwerde des Beklagten ist durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 21. März 1983 zurückgewiesen worden. Dagegen hat der Beklagte durch seinen beim Landgericht in Bonn zugelassenen Prozeßbevollmächtigten weitere sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt.
Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt worden ist. Die beim Oberlandesgericht eingereichte Beschwerdeschrift ist von einem Rechtsanwalt unterzeichnet, der lediglich beim Landgericht zugelassen ist. Die weitere Beschwerde hätte indessen von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen (§ 78 Abs. 1 ZPO). Die in § 569 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 78 Abs. 2 ZPO vorgesehene Freistellung vom Anwaltszwang greift nicht Platz, da das Verfahren schon im ersten Rechtszug als Anwaltsprozeß zu führen war. Mit der Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht wurde das Verfahren beim Landgericht als Gericht des ersten Rechtszuges im Sinne von § 569 Abs. 2 ZPO anhängig, so daß für das weitere Verfahren Anwaltszwang herrscht (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 19. Aufl., § 569 Anm. IV 1; KG OLGZ 23, 194, 195; OLG Stuttgart ZZP 1955, 378 und für die Abgabe nach§ 700 Abs. 3 S. 2 ZPO n.F.: Senatsbeschluß vom 9. Mai 1979 - VIII ZB 11/79 = WM 1979, 926 = JZ 1979, 535, 536 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Groß