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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.06.1983, Az.: VI ZR 178/82

Annahme einer Beschwerde bei Berücksichtigung der "Düsseldorfer Tabelle"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.06.1983
Aktenzeichen
VI ZR 178/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 13669
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 14.06.1982

Prozessführer

1. Oliver P., geb. ..., G. straße ..., K.,
gesetzlich vertreten durch seinen Vormund Adam P., G. straße ..., K.,

2. Andreas P., geb. ... G. straße ..., K.,
gesetzlich vertreten durch seinen Vormund Adam P., G. straße ..., K.,

Prozessgegner

A. V. Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung Baden-Württemberg,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang S., U. str. ..., S.,

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann
und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Lepa
am 14. Juni 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980, NJW 1981, 39 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Juni 1982 wird nicht angenommen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht für die Schätzung des entgangenen Bar-Unterhalts herangezogenen Sätze der sog. "Düsseldorfer Tabelle" - und zwar wegen der im Streitfall günstigeren wirtschaftlichen Situation der in einer Wirtschaftseinheit zusammenlebenden Familienangehörigen - einen Zuschlag erfordern. Jedenfalls sind die Kläger, da ihnen sowohl ein erheblich über dem Tabellensatz liegender Betrag an Barunterhalt als auch ein (durch Nichtberücksichtigung der auf die Eigenversorgung der Pflegeeltern entfallenden Arbeitsleistung) übersetztes Pflegegeld zufließt, nicht beschwert.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 91.000 DM (30.000 × 2 = 60.000 + 25.000 DM Rückstände + 3.000 × 2 = 6.000 DM Feststellungsklage).

Dr. Hiddemann
Dunz
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Lepa