Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1983, Az.: IX ZR 56/82
Berücksichtigung einer nach Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten zu zahlenden Übergangsbeihilfe im Endvermögen; Zweck der Übergangsbeihilfe nach § 12 Soldatenversorgungsgesetz (SVG); Einbeziehung von künftigen Ansprüchen in den Zugewinnausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.06.1983
- Aktenzeichen
- IX ZR 56/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12273
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 27.04.1982
- AG Landsberg/Lech - 28.10.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1983, 881
- MDR 1984, 48-49 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2141-2142 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Siegfried W., E.straße 1, ... K.,
Prozessgegner
Johanna W., B.straße 19 b. Fam. S., S./A.,
Amtlicher Leitsatz
Die nach dem Stichtag des § 1384 BGB im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit gemäß § 12 Abs. 1 SVG zu zahlendeÜbergangsbeihilfe ist im Endvermögen nicht zu berücksichtigen.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Mai und
die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 4. Zivilsenats (Familiensenats) des Oberlandesgerichts München mit Sitz in Augsburg vom 27. April 1982 aufgehoben.
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Landsberg am Lech vom 28. Oktober 1981 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung wird das Urteil des Amtsgerichts abgeändert, soweit es dem Antrag auf Zugewinnausgleich stattgegeben hat; der Antrag wird auch insoweit abgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die Parteien sind seit 2. Oktober 1971 verheiratet und leben im gesetzlichen Güterstand. Der Antrag des Ehemannes auf Scheidung der Ehe ist seit 4. Januar 1979 rechtshängig.
Die Parteien besaßen bei Beginn des Güterstands kein Vermögen. Am 4. Januar 1979 hatte der Ehemann Verbindlichkeiten in Höhe von 4.877,27 DM, die Ehefrau Guthaben von 611,38 DM. Er war vom 2. Januar 1972 bis 31. Dezember 1979 Soldat auf Zeit. Bei seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis erhielt er gemäß § 12 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) 21.794,52 DMÜbergangsbeihilfe. Die Ehefrau errechnet daraus den im Verbundverfahren geltend gemachten Anspruch auf 7.095,64 DM Zugewinnausgleich. Das Familiengericht sprach im Verbundurteil vom 28. Oktober 1981 4.190,30 DM zu.
Mit der Berufung verfolgte die Ehefrau ihren ursprünglichen Antrag weiter. Der Ehemann legte Anschlußberufung ein, um die Abweisung in vollem Umfang zu erreichen. Das Oberlandesgericht gab der Berufung statt und wies die Anschlußberufung zurück. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Ehemann die Abweisung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich. Die Ehefrau beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 1982, 608 veröffentlicht ist, vertritt mit den Oberlandesgerichten Bremen (NJW 1971, 1661), Oldenburg (FamRZ 1976, 346), Nürnberg (MDR 1977, 577), Hamm (FamRZ 1978, 121), Düsseldorf (FamRZ 1980, 51) und der Literatur (Gernhuber/MünchKomm BGB § 1375 Rz 10; Staudinger/Thiele, BGB 12. Aufl. § 1374 Rz 8; Soergel/Lange, BGB 11. Aufl. § 1374 Rz 6; Palandt/Diederichsen, BGB 42. Aufl. § 1375 Anm. 2; Erman/Heckelmann, BGB 7. Aufl. § 1375 Rz 2; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rz 743) die Auffassung, daß der Soldat auf Zeit während der Ehe eine Anwartschaft auf die später nach dem Ende des Wehrdienstes gemäß § 12 SVG gezahlteÜbergangsbeihilfe erlangt habe; diese unterliege dem Zugewinnausgleich. Den in das Endvermögen des Ehemannes einzustellenden Betrag hat das Berufungsgericht in Anlehnung an § 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB aus der Ende 1979 tatsächlich geleistetenÜbergangsbeihilfe (21.794,52 DM) nach dem Verhältnis der während der Ehe bis zum 4. Januar 1979 abgeleisteten Dienstzeit (87 Monate) zur Gesamtdienstzeit (96 Monate) errechnet (19.751,28 DM).
Dem folgt der Senat nicht.
Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Anspruch der Ehefrau nach § 1378 Abs. 1 BGB für den Fall der erst mit der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs tretenden Beendigung des Güterstandes entsteht (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB), hängt ab von dem Wert der Endvermögen der Parteien (§§ 1375, 1376 Abs. 2 BGB) an dem nach§ 1384 BGB maßgebenden Stichtag, dem 4. Januar 1979.
§ 1375 Abs. 1 BGB stellt allein darauf ab, ob den Ehegatten gehörendes Vermögen am Stichtag vorhanden war oder nicht (BGHZ 82, 145, 147). Künftige Ansprüche, deren Entstehung ungewiß ist, gehören nicht zum Endvermögen (BGH Urteil vom 17. Februar 1983 - IX ZR 22/82). Insbesondere können künftiges Einkommen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis und dementsprechend die anstelle dieser Einkünfte tretenden, für den Lebensunterhalt bestimmten Renten und andere Versorgungsleistungen nicht im Endvermögen berücksichtigt werden, soweit sie am Stichtag noch nicht fällig waren (BGHZ 82, 145 m. Nachw.). Das gilt auch für einen nach dem Stichtag zu zahlenden Betrag, der künftige Einkommensverluste ausgleichen soll (BGH FamRZ 1982, 684 Nr. 399). Andererseits sind einzubeziehen die rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, mithin neben den den Ehegatten gehörenden Sachen alle ihnen zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die am Stichtag bereits entstanden sind (BGH NJW 1981, 1038 = FamRZ 1981, 239; BGHZ 82, 149, 150). Dazu zählt neben der geschützten Anwartschaft eine ihr vergleichbare Rechtsstellung, die einen Anspruch auf künftige Leistung, etwa auf Überlassung der Nutzung einer Sache, gewährt, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und auch für den Fall der Nichtvererblichkeit nach wirtschaftlichen Maßstäben bewertbar ist (BGH Urteil vom 28. Oktober 1982 - IX ZR 85/81).
Nach diesen Grundsätzen gehört ein am Stichtag des§ 1384 BGB noch nicht entstandener Anspruch eines Zeitsoldaten auf die Übergangsgebührnisse des § 11 SVG nicht zum Endvermögen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof (NJW 1980, 229 = FamRZ 1980, 39) auf den Zweck der Übergangsgebührnisse, nämlich dem Soldaten auf Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses den Lebensunterhalt zu sichern, abgestellt und diesen Zweck aus den Regelungen in § 11 SVG abgeleitet. Von der gesetzlichen Ausgestaltung dieses Anspruchs und seiner Zweckbestimmung unterscheidet sich der Anspruch auf die Übergangsbeihilfe (§ 12 SVG) nur unerheblich, so daß es nicht gerechtfertigt ist, die Frage der Zugehörigkeit zum Endvermögen abweichend zu beurteilen:
Wie der Anspruch auf die in Monatsbeträgen zu zahlendenÜbergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SVG entsteht auch der Anspruch auf die in einer Summe zu leistende Übergangsbeihilfe gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 SVG erst und nur dann, wenn das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit endet wegen Ablaufs der Zeit, für die er in dieses berufen ist, oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf eigenes grobes Verschulden zurückzuführen ist. Stirbt der Soldat während des Dienstverhältnisses, besteht kein Anspruch, der vererbt werden könnte. Allerdings erhalten die Hinterbliebenen eines noch während des Dienstverhältnisses verstorbenen Soldaten gemäß § 12 Abs. 7 SVG Übergangsbeihilfe, nach § 11 Abs. 5 SVG aber keine Übergangsgebührnisse. Weder diese noch Übergangsbeihilfe werden gezahlt, wenn im Anschluß an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat auf Zeit ein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird (§§ 11 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 1 Satz 3 SVG). Bevor die Anspruchsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 wie auch des § 11 Abs. 1 Satz 1 SVG verwirklicht sind und weiter feststeht, daß kein Dienstverhältnis als Berufssoldat begründet wird, ist demnach noch kein - auch kein bedingter - Anspruch auf Übergangsbeihilfe oder -gebührnisse entstanden, über den der Soldat auf Zeit verfügen könnte; allenfalls besteht eine Anwartschaft. Deren mögliche Erstarkung zum Anspruch bleibt unsicher, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 oder des § 12 Abs. 1 SVG nicht verwirklicht sind (vgl. auch Abs. 7 Satz 1 aaO). Deshalb ist die Anwartschaft nach objektiven Kriterien nicht bewertbar.
Hier war der Tatbestand des § 12 Abs. 1 SVG in dem nach § 1384 BGB maßgebenden Zeitpunkt in der Person des Ehemannes nicht erfüllt; ob ein Anspruch entstehen würde, war unsicher. Aus diesem Grund und mangels Bewertbarkeit der am 4. Januar 1979 allenfalls gegebenen Anwartschaft kann kein Wert in das Endvermögen eingestellt werden.
Diese Lösung steht nicht nur in Einklang mit dem Grundsatz, daß künftige Ansprüche, deren Entstehung am Stichtag des§ 1384 BGB ungewiß ist, nicht zum Endvermögen gehören. Sie entspricht auch dem Zweck der Übergangsbeihilfe nach§ 12 SVG. Diese dient mittelbar der Gewinnung des Lebensunterhalts. Sie soll den Übergang des Zeitsoldaten in eine eigene selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes durch Gewährung eines Kapitalbetrags erleichtern (vgl. Begründung des Entwurfs des SVG = BT-Drucks. II/2504 S. 34, 35; Brandstetter, Handbuch des Wehrrechts, Band 2, Soldatenversorgungsgesetz § 12 Anm. I; Jungkunz, Soldatenversorgungsgesetz 1957 § 12 Anm. I, 1; Schwenck/Biet Soldatenversorgungsrecht S. 140 zu § 12 SVG). Sie hilft wie die Übergangsgebührnisse und auch die Ausgleichszahlung nach§ 38 SVG (vgl. BGH FamRZ 1982, 684 Nr. 399) den Ausfall von Dienstbezügen auszugleichen, mithin den Lebensunterhalt in der Zukunft zu sichern.
Danach schuldet der Antragsteller, der am Stichtag des 4. Januar 1979 nur Verbindlichkeiten hatte, keinen Zugewinnausgleich (§§ 1373, 1378 Abs. 1 BGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO. Die für den Streit ausschlaggebende Rechtsfrage war bisher nicht höchstrichterlich geklärt; deshalb erscheint es nicht unbillig, die Kosten der Rechtsmittelverfahren gegeneinander aufzuheben, obwohl die Antragsgegnerin unterlegen ist.
Zorn
Fuchs
Dr. Lang
Gärtner