Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1983, Az.: III ZR 74/82

Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Voraussetzungen für das Vorliegen des Feststellungsinteresses; Gewinn eines von einer Fernsehanstalt durchgeführten Ideenwettbewerbs unter bildenden Künstlern; Begriff des Preisausschreibens; Begriff der Auslobung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.1983
Aktenzeichen
III ZR 74/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12271
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 26.02.1982
LG Mainz

Fundstellen

  • MDR 1984, 28-29 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 1118-1119 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung, daß die in einem Ideenwettbewerb für bildende Künstler getroffene Entscheidung einer Jury über die Zuerkennung des Preises an einen Mitbewerber unwirksam ist

Prozessführer

Professor Dr. Otto Herbert H., H. 65, S.

Prozessgegner

Zweites Deutsches Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts,
gesetzlich vertreten durch seinen Intendanten, E. Landstraße, Mainz-Lerchenberg

Amtlicher Leitsatz

Zur Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung, daß die in einem Ideenwettbewerb für bildende Künstler getroffene Entscheidung einer Jury über die Zuerkennung des Preises an einen Mitbewerber unwirksam ist.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1983
durch
die Richter Kröner,
Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Februar 1982 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die beklagte Fernsehanstalt errichtete von 1966 ab in Mainz-Lerchenberg ein Sendezentrum, das aus mehreren Gebäuden besteht. Sie führte im Jahre 1979 im Rahmen des dritten und letzten Bauabschnitts einen beschränkten Wettbewerb für bildende Künstler durch. Die gestellte Aufgabe hatte die künstlerische Gestaltung der Gesamtanlage, insbesondere im Platzbereich zwischen verschiedenen Gebäuden, im Sinne einer sog. "übergreifenden Lösung" zum Gegenstand. Die Beurteilung der Wettbewerbsarbeiten war einer Jury übertragen, deren Zusammensetzung sich im Laufe des Wettbewerbsverfahrens änderte. Der Abgabetermin für die Arbeiten war zunächst auf den 4. Dezember 1979 festgesetzt und wurde später auf den 15. Januar 1980 verlegt. Die Beklagte versprach in den Ausschreibungsbedingungen, für jeden "vollständig abgegebenen und den Anforderungen entsprechenden Entwurf auf Grund einer Rechnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10.000 DM, die auf eventuelle Auftragshonorare angerechnet werden" solle, zu zahlen. Die Entwürfe sollten nach den Ausschreibungsbedingungen Eigentum der Künstler bleiben.

2

An dem Wettbewerb beteiligten sich sechs dazu eingeladene Künstler, darunter auch der Kläger. Am 4. März 1980 beurteilte die Jury die eingegangenen Arbeiten. Nach einer Diskussion der einzelnen Entwürfe durch die Jurymitglieder schieden vier Teilnehmer aus, worauf nur noch der Kläger und Prof. A. im Wettbewerb verblieben. Die Jury vertrat die Auffassung, der Entwurf des Klägers stelle die überzeugendste "übergreifende Lösung" dar; es seien jedoch "gewisse Probleme hinsichtlich der Berücksichtigung von Vorhandenem in Form, Farbe und Material, der Anpassungsfähigkeit an und der Kombinationsfähigkeit mit anderen Arbeiten sowie der Finanzierung" zu erwarten. Den Entwurf des Mitbewerbers Prof. A. sah die Jury zwar als einen "überzeugenden bildhauerischen Beitrag zur gestellten Aufgabe" an; sie warf aber wegen "der Begrenzung des Entwurfs auf den Bereich Kasinovorplatz-Forum und das Fehlen von Elementen am Rande oder außerhalb des ZDF-Geländes" die Frage auf, ob mit dieser Arbeit eine "übergreifende Lösung" angeboten werde. Die Jury traf an diesem Tage noch keine Entscheidung; sie empfahl der Beklagten, mit den verbliebenen Bewerbern (dem Kläger und Prof. A.) Gespräche zur Weiterentwicklung ihrer Entwürfe zu führen. Für die nächste Sitzung der Jury, die auf den 29. April 1980 anberaumt wurde, sollten die Ergebnisse der Gespräche mit den beiden Künstlern zusammengefaßt werden. Zur nächsten Jurysitzung kam es jedoch erst am 7./11. Juli 1980.

3

In der Zwischenzeit fanden mit den beiden verbliebenen Bewerbern Gespräche statt. Auf Grund derartiger Kontakte mit dem Baustab, der Planungsgruppe und dem Landschaftsarchitekten änderte Prof. A. seinen ursprünglichen Entwurf entsprechend den an ihn herangetragenen Wünschen und legte ihn in dieser Form zur letzten Jurysitzung vor.

4

Der Kläger führte am 13. März 1980 ein Gespräch mit dem Baustab. Der Baubeauftragte der Beklagten, der auch der Jury angehörte, wies den Kläger in einem Brief vom 25. März 1980 auf einige problematische Punkte seines Entwurfs hin und stellte Fragen, die sich auf eine Ergänzung seiner Arbeit bezogen. Zugleich wurde der Kläger gebeten, die angeschnittenen Themen für ein weiteres Gespräch in seine Überlegungen mit einzubeziehen. Die der Vorbereitung der nächsten Jurysitzung dienenden Gespräche mit dem Kläger wurden am 21. April 1980 (Architekten der Planungsgruppe) und am 30. Juni 1980 (Architekten, Baustab und Landschaftsarchitekt) fortgesetzt. Mit Schreiben vom 30. Juni 1980 wandte sich der Baubeauftragte nochmals an den Kläger und bat ihn, angesichts des vorgegebenen finanziellen Rahmens für die Sitzung vom 7. Juli 1980 ein "Minimal-Konzept" bereit zu haben und außerdem auf das von mehreren Jurymitgliedern angesprochene Thema der "Ubermöblierung" (d.h. Überfülle, Überdimensionierung) vorbereitet zu sein.

5

Am 7. Juli 1980 erläuterten der Kläger und Prof. A. ihre Entwürfe der Jury. In der Sitzung vom 11. Juli 1980 entschied sich die Jury für den Entwurf von Prof. A.. Hierüber wurde der Kläger am selben Tage fernmündlich unterrichtet. Mit Schreiben vom 14. Juli 1980 wandte er sich gegen die Entscheidung der Jury. Daraufhin beschied ihn der Intendant der Beklagten am 30. September 1980 abschlägig und bat ihn, die Entscheidung der Jury, die für alle Beteiligten nach § 661 Abs. 2 Satz 2 BGB verbindlich sei, zu respektieren.

6

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Entscheidung der Jury vom 7./11. Juli 1980 für ihn nicht verbindlich sei. Er trägt vor: Seinem Mitbewerber Prof. A. sei vor der Entscheidung der Jury Gelegenheit gegeben worden, seinen Entwurf den Wünschen dieses Gremiums anzupassen. Dagegen habe er (der Kläger) keine Anregungen erhalten, seine Arbeit entsprechend den Vorstellungen der Jury zu ändern. Darin liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Der wesentlich umgestaltete Entwurf des Prof. A. hätte nicht ohne erneute Fristsetzung und nochmalige förmliche Vorgabe von geänderten Kriterien zur Grundlage der Juryentscheidung gemacht werden dürfen.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage (als unzulässig) abgewiesen, weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO fehle. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

9

1.

Das Berufungsgericht nimmt an, daß zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis, wie es in § 256 ZPO für die Zulässigkeit der Feststellungsklage vorausgesetzt wird, besteht. Es führt aus, daß zwischen den Parteien Rechtsbeziehungen begründet worden sind, auf die die Regeln über die Auslobung (§§ 657 ff. BGB) und das Preisausschreiben (§ 661 BGB) zumindest entsprechende Anwendung finden. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 17, 366, 369 ff.; BGH LM § 661 BGB Nr. 2 und 2 a; BGB-RGRK 12. Aufl. § 657 Rdn. 1, 4; § 661 Rdn. 1; Staudinger/Wittmann BGB 12. Aufl. § 657 Rdn. 5; § 661 Rdn. 3). Die nach § 657 BGB versprochene Belohnung (der Preis i.S. des § 661 Abs. 1 BGB) braucht nicht materieller Natur zu sein; es genügt vielmehr ein Vorteil immaterieller oder sozialer Art, wie z.B. ein Diplom oder ein Titel (Staudinger/Wittmann a.a.O. § 657 Rdn. 6; MünchKomm/Seiler § 657 Rdn. 8; vgl. auch RGZ 143, 259, 262). Ein solcher Vorteil ist auch der Gewinn eines von einer Fernsehanstalt durchgeführten Ideenwettbewerbs unter bildenden Künstlern.

10

2.

Die vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel, ob der Kläger die Feststellung eines Rechtsverhältnisses (und nicht nur eines einzelnen rechtserheblichen Elements eines solchen Verhältnisses oder nur einer Vortrage eines Anspruchs) begehrt, sind nicht gerechtfertigt. Bei einem Preisausschreiben treffen den Auslobenden schon im Vorfeld der eigentlichen Sachentscheidung durch das Preisgericht bestimmte Sorgfaltspflichten gegenüber den Bewerbern (Senatsurteil vom 23. September 1982 - III ZR 196/80 - NJW 1983, 442 = WM 1982, 1387; MünchKomm/Seiler § 661 Rdn. 10). Die Entscheidung des Preisgerichts kann zwar im Hinblick auf ihre Verbindlichkeit (§ 661 Abs. 2 Satz 2 BGB) grundsätzlich nicht auf ihre sachliche Richtigkeit nachgeprüft werden. Das Verfahren des Preisgerichts darf jedoch auf schwerwiegende Mängel, die offensichtlich auch die getroffene Entscheidung selbst beeinflußt haben, überprüft werden, wobei als Leitlinie für den Umfang der Nachprüfungsbefugnis die für Schiedssprüche geltende Regelung des § 1041 ZPO dienen kann (Senatsurteil vom 23. September 1982 aaO; Staudinger/Wittmann a.a.O. § 661 Rdn. 10; MünchKomm/Seiler § 661 Rdn. 13; BGB-RGRK a.a.O. § 661 Rdn. 8; vgl. auch BGHZ 17, 366, 374 f. und BGH LM § 661 BGB Nr. 2). Ein derartiger Verfahrensverstoß kann dazu führen, daß die vom Preisgericht getroffene Entscheidung unverbindlich ist (MünchKomm/Seiler aaO). Diese Grundsätze sind auch auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien entsprechend anzuwenden.

11

Die von dem Kläger begehrte Feststellung der Unverbindlichkeit der Juryentscheidung vom 7./11. Juli 1980 betrifft zumindest eine einzelne rechtliche Folge aus dem durch die Auslobung oder das Preisausschreiben der Beklagten und die Teilnahme des Klägers am Wettbewerb begründeten umfassenderen Rechtsverhältnis der Parteien. Die Jury hat mit Anspruch auf Verbindlichkeit darüber befunden, welche von mehreren Bewerbungen im Sinne des § 661 Abs. 2 Satz 1 BGB den Vorzug verdient. Das Bestehen oder Nichtbestehen einer solchen einzelnen Rechtsfolge kann anerkanntermaßen Gegenstand einer Feststellungsklage sein (RGZ 126, 234, 237; BGHZ 22, 43, 47 f.; BAG NJW 1969, 680; Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 256 Anm. II 1 a); Rosenberg/Schwab ZPR 13. Aufl. § 94 II 1).

12

3.

Das Berufungsgericht spricht dem Kläger das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ab, weil er jeden für ihn in Betracht kommenden Anspruch (auf Schadensersatz, erneute Durchführung des Wettbewerbs oder Erteilung des Ausführungsauftrags) mit der Leistungsklage verfolgen könne, wobei die Verbindlichkeit der Entscheidung der Jury jeweils als Vortrage zu prüfen sei. Diese Auffassung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

13

a)

Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGHZ 69, 144, 147 m.w.Nachw.). Das ist hier der Fall. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, daß der von ihr ausgeschriebene beschränkte Wettbewerb durch eine verbindliche Entscheidung der Jury zugunsten des Prof. A. beendet worden sei. Demgegenüber vertritt der Kläger die Auffassung, daß die am 11. Juli 1980 getroffene Juryentscheidung nicht wirksam sei, sondern der Wettbewerb - wenn möglich - fortgesetzt werden müsse und noch von ihm gewonnen werden könne. Die vom Kläger begehrte Feststellung, die den eigentlichen Kern der unter den Parteien entstandenen Streitigkeit betrifft, kann die Unsicherheit über ihre Rechtsbeziehungen (vgl. zu 1) klären. Hieran hat der Kläger ein schutzwürdiges rechtliches Interesse. Wenn der rechtlich geordnete Wettbewerb, an dem sich der Kläger auf Einladung der Beklagten mit erheblichem Zeitaufwand und beruflichem Einsatz beteiligt hat, durch die Zuerkennung des Preises (vgl. unter 1) an einem Mitbewerber abgeschlossen wurde, so stellt das für den Kläger eine ungünstige Rechtsfolge dar (vgl. zu 2), die sich aus den Rechtsbeziehungen der Parteien ergibt. Dadurch wird der Kläger in seiner Stellung als Künstler und damit auch in seinen beruflichen Interessen nachteilig betroffen. Zudem hätte er als Gewinner des Wettbewerbs eine faktische Aussicht, wenn auch keine rechtlich verfestigte Anwartschaft gehabt, den Auftrag für das Projekt der Beklagten zu erhalten. Das zeigen die Bemühungen der Jury, den Wettbewerb zugunsten eines Künstlers zu entscheiden, dessen Entwurf Aussicht auf Verwirklichung - auch was die finanzielle Seite anbelangte - besaß (vgl. ferner die in den Ausschreibungsbedingungen enthaltene Klausel über die Anrechnung der Aufwandsentschädigung auf das etwaige Auftragshonorar).

14

b)

Dem Kläger kann ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung auch nicht mit den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen aberkannt werden. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (allg. Meinung, vgl. etwa BGHZ 5, 314, 315; Rosenberg/Schwab a.a.O. § 94 III 1 c m.w.Nachw.). Indessen besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsgegenüber der Leistungsklage. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, dann zu bejahen, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH BB 1974, 1184; BGH NJW 1978, 1520, 1521; BAG NJW 1962, 270; Rosenberg/Schwab aaO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 41. Aufl. § 256 Anm. 5 Stichwort: Leistungsklage). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Allein schon die hier erhobene Feststellungsklage ist für den Kläger geeignet, sein künstlerisches und berufliches Ansehen zu wahren. Im übrigen ist dem Berufungsgericht entgegenzuhalten: Der Kläger erstrebt in erster Linie die Fortsetzung des Wettbewerbs; nur wenn die Beklagte dem nicht nachkommt, will er Schadensersatz verlangen. Die begehrte Feststellung ist für beide Fälle von wesentlicher Bedeutung. Im Streitfall kommt hinzu, daß die Möglichkeit der Fortsetzung eines künstlerischen Wettbewerbs, wie er hier stattgefunden hat, mit mancherlei Unsicherheiten behaftet ist (Veränderung der örtlichen und räumlichen Verhältnisse für die Aufstellung der Kunstwerke; Änderung der finanziellen Voraussetzungen für die Beklagte; Wiederherstellung der Chancengleichheit, wenn schon Veränderungen an den Entwürfen eines Mitbewerbers stattgefunden haben oder sich die Zusammensetzung der Jury während des Verfahrens erheblich ändert usw.). Deshalb ist die Frage offen, ob sich der Wettbewerb in dem Zeitpunkt noch sinnvoll fortsetzen läßt, in dem der Kläger frühestens ein ihm günstiges Urteil erstritten haben könnte. Unter diesen Umständen erscheint es sachgerecht, daß er zunächst als eigentlichen Streitpunkt die Frage klären lassen will, ob die von der Jury getroffene Entscheidung ihm gegenüber verbindlich ist, um sich dann endgültig schlüssig zu werden, ob er die primär angestrebte Fortsetzung des Wettbewerbs oder aber Schadensersatz verlangen soll.

15

c)

Bei öffentlichen Körperschaften oder Anstalten ist zudem trotz möglicher Leistungsklage in der Regel ein Feststellungsinteresse anzunehmen, weil von ihnen zu erwarten ist, daß sie sich schon einem Feststellungsurteil beugen werden (BGHZ 28, 123, 126; Rosenberg/Schwab aaO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO, jew. m.w.Nachw.). Hier ist davon auszugehen, daß die Beklagte aus einem im Sinne des Klägers ergehenden Feststellungsurteil die Konsequenz zieht, den Wettbewerb fortzusetzen, falls das möglich ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Erhebung der Feststellungsklage ein sachgerechter Weg. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Formulierung eines auf Fortsetzung des Wettbewerbs gerichteten Leistungsantrages mit dem Ziele, ein vollstreckungsfähiges Urteil zu erwirken, gewisse Schwierigkeiten bereitet, wie die Revision mit Recht geltend gemacht hat.

16

4.

Hiernach ist die vom Kläger erhobene Feststellungsklage zulässig. Das Berufungsgericht kann "entscheidungsrelevante Verfahrensverstöße" der Jury, die nach Maßgabe der obigen Ausführungen zu 2 beachtlich sind, nicht ausschließen. Daher kann das klageabweisende Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es muß vielmehr aufgehoben und die Sache zur tatrichterlichen Beurteilung, ob das Feststellungsbegehren begründet ist, an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

17

5.

Für die weitere Sachbehandlung durch das Berufungsgericht wird auf folgendes hingewiesen:

18

Bei Preisausschreiben hat die Festlegung einer Bewerbungsfrist den Zweck zu verhindern, daß die Preisentscheidung in der Hoffnung auf Vorlage noch besserer Lösungen auf unabsehbare Zeit hinausgezögert wird (MünchKomm/Seiler § 661 Rdn. 2; BGB-RGRK a.a.O. § 661 Rdn. 3; Staudinger/Wittmann a.a.O. § 661 Rdn. 4, jew. unter Hinweis auf Mot. II 523). Dadurch wird aber der Auslobende nicht gehindert, nach fristgerechtem Eingang der eingereichten Arbeiten im Einvernehmen mit den (verbliebenen) Bewerbern diesen zu einer Weiterentwicklung ihrer Entwürfe Gelegenheit zu geben, um sodann eine Entscheidung über die geänderten Entwürfe herbeizuführen. Eine solche nachträgliche Änderung der Wettbewerbsbedingungen im allseitigen Einverständnis muß als zulässig angesehen werden, da die - hier ohnehin nur entsprechend anwendbare - Vorschrift des § 661 BGB dispositiver Natur ist (BGB-RGRK a.a.O. § 661 Rdn. 1). Allerdings muß der Auslobende den (restlichen) Teilnehmern die gleiche Chance einräumen, den Wettbewerb zu gewinnen. Dabei bedarf es nicht unbedingt einer neuen förmlichen Fristsetzung für die Ablieferung der weiterentwickelten Entwürfe. Vielmehr reicht es aus, daß den Bewerbern unmißverständlich klargemacht wird, bis zu welchem Zeitpunkt der Einreichung der geänderten Entwürfe entgegengesehen wird und welche Änderungen und Verbesserungen noch erwartet werden. Der Veranstalter des Wettbewerbs ist auch nicht gehalten, die für die Weiterentwicklung der Entwürfe maßgebenden Kriterien förmlich festzulegen (etwa in neuen oder ergänzten Ausschreibungsbedingungen). Es genügt, wenn er unter Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit gegenüber den Bewerbern durch Gespräche, schriftliche Hinweise usw. eindeutig zum Ausdruck bringt, in welcher Hinsicht die Entwürfe überarbeitet und modifiziert werden sollen. Unter diesem Blickwinkel hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - den Tatsachenstoff noch nicht abschließend gewürdigt.

Kröner
Tidow
Boujong
Engelhardt
Halstenberg