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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.06.1983, Az.: 4 StR 204/83

Aufgeben eines Gesamtvorsatzes zur Begehung von Rauschgifttaten durch das Vorhaben der Beendigung des eigenen Heroinkonsums; Überschreiten der Grenze der "nicht geringen Menge" durch die Einfuhr von 5 g Heroin

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.1983
Aktenzeichen
4 StR 204/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 11072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 29.11.1982

Fundstellen

  • StV 1983, 414-415
  • StrVert. 1983, 414

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der Annahme eines Gesamtvorsatzes zur Beschaffung von Betäubungsmitteln bei drogenabhängigen Angeklagten trotz deren Bemühen, von der bestehenden Drogenabhängigkeit loszukommen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
der Beschwerdeführer am 9. Juni 1983
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. November 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte M. wegen zwölf Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu vier Jahren und den Angeklagten N. wegen vier Fällen der gleichen Straftat sowie wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in einem Fall zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und ihnen die Fahrerlaubnis mit je einer Sperre von zwei Jahren entzogen. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

2

Die Verfahrensrügen bedürfen keiner näheren Erörterung, weil die Sachbeschwerden durchgreifen.

3

1.

Zu Recht wenden sich die Beschwerdeführer mit der Sachbeschwerde dagegen, daß das Landgericht die Einkaufsfahrten in die Niederlande nicht als fortgesetzte Handlungen gewertet, sondern Einzeltaten angenommen hat.

4

Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte M. Anfang Februar 1982, also vor der ersten Einkaufsfahrt, "den Entschluß" gefaßt, "ihre finanzielle Situation durch Rauschgiftgeschäfte aufzubessern" und zu diesem Zweck in den Niederlanden bei einem bestimmten Rauschgifthändler für ihren Eigenbedarf und den Weiterverkauf Heroin zu erwerben (UA 7). Der Angeklagte N. ist im folgenden Monat mit ihr "übereingekommen ..., die Heroingeschäfte in Zukunft gemeinsam zu tätigen" (UA 8). Das läßt darauf schließen, daß beide Angeklagte jeweils aufgrund eines Gesamtvorsatzes gehandelt haben. Das Landgericht hält gleichwohl "die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs bezüglich des Handeltreibens in Tateinheit mit Einfuhr und Erwerb von Betäubungsmitteln für ausgeschlossen". Es geht dabei von der Einlassung der Angeklagten aus, die erklärt haben, "jedes Mal, nachdem sie Heroin in den Niederlanden gekauft hatten, die Hoffnung" gehabt zu haben, "von dem 'Stoff' loszukommen". Aus dieser Einlassung zieht es den Schluß, daß sie jeweils aufgrund eines "neu gefaßten Entschlusses wieder nach Arnheim bzw. Amsterdam" gefahren sind (UA 14).

5

Das begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Angeklagten waren nach den Feststellungen zur Tatzeit in so starkem Maße drogenabhängig, daß sie "es beide allenfalls zwei Tage ohne Heroin" aushielten (UA 10). Wenn sie sich gleichwohl jeweils vorgenommen haben, den Heroinkonsum zu beenden, so läßt dies nicht unbedingt darauf schließen, daß sie damit den Gesamtvorsatz aufgegeben haben. Vielmehr liegt durchaus die Möglichkeit nahe, daß sie mit einem Fehlschlagen ihrer Bemühungen, "von dem Stoff loszukommen", gerechnet und für diesen Fall - ihrem Gesamtvorsatz entsprechend - vorgehabt haben, weiterhin zum Eigenverbrauch und für den Weiterverkauf in den Niederlanden Heroin zu erwerben. Demzufolge können auch die weiteren Einkaufsfahrten jeweils auf dem Gesamtvorsatz beruht haben. Das Landgericht hätte sich jedenfalls mit dieser Frage näher auseinandersetzen müssen.

6

Das Urteil muß schon aus diesem Grund aufgehoben werden, soweit die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt worden sind. Da der - als weitere selbständige Tat abgeurteilte - unerlaubte Erwerb von Heroin durch den Angeklagten N. in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit diesen Handlungen steht, muß das Urteil auch insoweit aufgehoben werden.

7

2.

Auch in sonstiger Hinsicht ist das Urteil nicht frei von Rechtsfehlern.

8

a)

Das Landgericht geht ohne nähere Begründung und ohne die Anhörung eines Sachverständigen davon aus, daß die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen kann, "bei keinem der Angeklagten erfüllt" seien (UA 15). Das begegnet ebenfalls durchgreifenden Bedenken.

9

Der Angeklagte N. war bereits als Jugendlicher drogenabhängig. Er hat sich einmal für ein Jahr und ein weiteres Mal für neun Monate in stationärer Entziehungstherapie befunden, ist aber gleichwohl, nachdem er im Anschluß an die letzte Kur längere Zeit enthaltsam war, wieder so stark drogenabhängig geworden, daß er "allenfalls zwei Tage ohne Heroin" auskam. Das könnte auf einen tief eingewurzelten Hang zum Drogenkonsum schließen lassen, der erhebliche Persönlichkeitsveränderungen mir Folge gehabt haben kann. Das Landgericht hätte sich hiermit näher auseinandersetzen und dabei prüfen müssen, ob seine eigene Sachkunde zur Beurteilung dieser Frage ausreicht.

10

Auch bezüglich der Angeklagten M., die nach den Feststellungen zur Tatzeit in gleicher Weise drogenabhängig war, wäre eine eingehende Auseinandersetzung mit allen für die Beurteilung ihrer Schuldfähigkeit in Betracht zu ziehenden Umständen erforderlich gewesen.

11

b)

Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Landgericht - ersichtlich zum Nachteil der Angeklagten -, daß sie "bei jeder einzelnen Fahrt etwa 5 g Heroin aus den Niederlanden holten" (UA 15). Auch das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn diese Menge liegt an der unteren Grenze der "nicht geringen Menge", deren unerlaubte Einfuhr den Verbrechenstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG begründet, welcher der Verurteilung zugrunde liegt. Ihre strafschärfende Berücksichtigung ist deshalb fehlerhaft.

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