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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.06.1983, Az.: 5 StR 854/82

Unvereinbarkeit einer unzulässigen Beweiswürdigung mit der Stellung der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.1983
Aktenzeichen
5 StR 854/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 11042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 07.06.1982

Fundstellen

  • Müllerhoff, StrVert 83, 497
  • StV 1983, 497

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Amtlicher Leitsatz

Würdigt der als Zeuge vernommene Sitzungsstaatsanwalt seine eigene Zeugenaussage in seinem Schlußvortrag, ist dies mit der Stellung der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren unvereinbar.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung am 7. Juni 1983
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juni 1982 aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer rügt zutreffend, daß Staatsanwalt F. nicht bis zum Ende der Hauptverhandlung als Anklagevertreter tätig sein durfte. Nachdem er bereits mehrere Male als Zeuge über Behauptungen vernommen worden war, die für die tatsächliche Beurteilung der Schuldfrage erheblich waren, hat er am 24. Mai 1982 im Anschluß an die Ausführungen des bei seinen bisherigen Vernehmungen als Sitzungsvertreter tätig gewesenen Oberstaatsanwalts R. Verurteilung des Beschwerdeführers in allen nicht eingestellten Anklagefällen, hilfsweise seine Vernehmung über weitere Behauptungen der vorgenannten Art beantragt. Nach dieser unter Mitwirkung nunmehr des Staatsanwalts K. durchgeführten Vernehmung hat er sich in seinem letzten Plädoyer "pauschal auf seine bisherigen Schlußvorträge", damit auch auf die vom 24. Mai 1982, "sowie auf die Ausführungen des Oberstaatsanwalts R. und des Staatsanwalts K." "bezogen" (Protokollband II Bl. 95). Hiernach hat er wiederholt zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen und damit auch seine eigenen Aussagen gewürdigt. Das war mit der Stellung der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren unvereinbar (u.a. RGSt 29, 236; BGHSt 14, 265, 266 f; 21, 85, 89 f; Senatsurteil vom 19. Oktober 1982 - 5 StR 408/82). Es kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß seine unzulässige Beweiswürdigung Einfluß auf die Meinungsbildung des Gerichts gehabt hat.

Herrmann
Schuster
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