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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1983, Az.: IVb ZR 386/81

Gewährung von Unterhalt an ein im Ausland lebendes Kind bei Scheidung der Ehe durch ausländisches Gericht; Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Unterhaltsgewährung eines Kindes aus einer Ehe zwischen zwei jugoslawischen Staatsangehörigen; Berücksichtigung von Wechselkursschwankungen bei der Bemessung des Unterhaltes; Klagebefugnis des Kindes für eine Abänderungsklage eines Scheidungsurteils; Ausnahmen von dem Grundsatz der Parteienidentität; Abänderungsfähigkeit eines ausländischen Unterhaltstitels

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.06.1983
Aktenzeichen
IVb ZR 386/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 13568
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 03.11.1981
AG Wuppertal

Fundstellen

  • IPRspr 1983, 95
  • MDR 1983, 1007-1008 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1976-1978 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Abänderbarkeit eines ausländischen Unterhaltstitels im Inland.

  2. b)

    Bei der Abänderung eines ausländischen Unterhaltstitels bleibt das von dem ausländischen Gericht zugrunde gelegte Sachrecht maßgeblich.

In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1983
durch
die Richter Dr. Seidl,
Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. November 1981 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die im Jahre 1973 geborene Klägerin ist das Kind des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Die Eltern, wie die Klägerin jugoslawische Staatsangehörige, leben seit 1971 in der Bundesrepublik Deutschland. Auch die Klägerin lebt hier seit ihrer Geburt.

2

Die Ehe der Eltern der Klägerin ist durch Urteil des Bezirksgerichts Banja Luka (Republik Bosnien-Herzegowina) vom 13. Mai 1976 geschieden worden. In dem Scheidungsurteil ist die Klägerin der Mutter zur Erziehung, Pflege und zum Unterhalt anvertraut und der Beklagte verpflichtet worden, zum Unterhalt der Klägerin monatlich 1.050 Dinar beizutragen. Das entsprach damals einem Gegenwert von 150 DM. Im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung betrug der Gegenwert 70 bis 80 DM. Die Unterhaltsentscheidung ist in der Bundesrepublik Deutschland durch Urteil vom 24. Februar 1978 für vollstreckbar erklärt worden.

3

Die Klägerin hat im Hinblick auf den veränderten Kurswert DM/Dinar und ihre altersbedingt gestiegenen Bedürfnisse sowie mit der Behauptung, daß der Beklagte inzwischen ein wesentlich höheres Einkommen erziele, eine Abänderung des Urteils vom 13. Mai 1976 dahin verlangt, daß der Beklagte mit Wirkung ab 1. September 1980 weitere 215 DM monatlich Unterhalt zu zahlen habe. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung eines weiteren Unterhaltsbeitrages von 180 DM monatlich verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten, mit der sich dieser gegen eine über das Urteil vom 13. Mai 1976 um mehr als 40 DM monatlich hinausgehende Unterhaltsverpflichtung gewandt hat, hat das Oberlandesgericht dahin entschieden, daß der Beklagte über den aufgrund des Urteils vom 13. Mai 1976 zu leistenden Unterhaltsbeitrag von 1,50 Dinar monatlich hinaus für die Zeit vom 1. September 1980 bis 8. Oktober 1980 (Zustellung der Klage) 40 DM monatlich - wie mit der Berufung nicht angefochten - und ab 9. Oktober 1980 180 DM monatlich zu zahlen habe. Das Urteil ist in FamRZ 1982, 631 veröffentlicht. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein Berufungsziel auch für die Zeit ab 9. Oktober 1980 weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

5

A.

I.

Die deutschen Gerichte sind für den Rechtsstreit international zuständig. Die internationale Zuständigkeit folgt aus dem inländischen Gerichtsstand des Beklagten, der durch dessen in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Wohnsitz bestimmt wird (§ 13 ZPO). Soweit nach den Bestimmungen über den Gerichtsstand die örtliche Zuständigkeit des deutschen Gerichts gegeben ist, ist dieses - vorbehaltlich anderslautender Regelungen, insbesondere in zwischenstaatlichen Abkommen - auch international zuständig (BGHZ 44, 46 f. [BGH 14.06.1965 - GSZ - 1/65]; vgl. auch Siehr, Festschrift für Bosch (1976), 927, 934; Schlosser IPRax 1981, 120, 121; OLG Schleswig OLGZ 1980, 49, 50).

6

II.

Der Klägerin steht für die Abänderungsklage, als die das Berufungsgericht ihr Klagebegehren zutreffend eingeordnet hat, die Prozeßführungsbefugnis zu, obwohl sie nicht Partei des zu dem Titel vom 13. Mai 1976 führenden Rechtsstreites (Scheidungsverfahrens) gewesen ist. Die Abänderungsklage findet im Regelfall zwischen den Parteien des abzuändernden Titels statt. Es handelt sich um eine Frage der Prozeßführungsbefugnis und damit der Zulässigkeit der Abänderungsklage (Senatsurteil vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 587, 588). Vorliegend ergibt sich indes eine Ausnahme von dem Grundsatz der Parteienidentität. Nach jugoslawischem Recht entfaltet die in dem Scheidungsurteil enthaltene Regelung des Kindesunterhalts, wie das Berufungsgericht - für das Revisionsverfahren bindend (§§ 562, 549 Abs. 1 ZPO) - festgestellt hat, Rechtskraftwirkung unmittelbar für und gegen das Kind. Der Elternteil, der in dem Scheidungsverfahren eine das Kind betreffende Unterhaltsregelung erwirkt, handelt demnach in dessen Prozeßstandschaft. Die Rechtslage ist insofern derjenigen in § 1629 Abs. 3 BGB vergleichbar, wonach bei Anhängigkeit der Ehesache Unterhaltsansprüche des Kindes von dem hierzu befugten Elternteil im eigenen Namen geltend zu machen sind (s. hierzu Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 359/81 - FamRZ 1983, 474). Auch in diesem Falle ist, soweit ein Elternteil eine Entscheidung über den Unterhaltsanspruch des Kindes herbeigeführt hat, Partei eines späteren Abänderungsverfahrens das Kind selbst (OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 1059 f. und 1149; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 1059; OLG Hamm FamRZ 1980, 1060 und 1981, 589; Göppinger/Wax Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 3143; Soergel/Siebert/Lange BGB 11. Aufl. § 1629 Rdn. 44; MünchKomm/Hinz BGB Erg.Bd. § 1629 Rdn. 39).

7

B.

I.

Zu der Abänderungsfrage selbst hat das Berufungsgericht ausgeführt: Ein ausländischer Unterhaltstitel, wie er hier zugrunde liege, sei jedenfalls dann abänderbar, wenn der Titel in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen sei und auch das ausländische Recht die Geltendmachung veränderter Umstände zulasse. Beide Voraussetzungen seien hier zu bejahen. Die danach zulässige Abänderung richte sich insgesamt nach dem Unterhaltsstatut. Diese sei hier nach Art. 1 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956 (BGBl. 1961 II S. 1012; 1962 II S. 16) das deutsche Recht. Mithin sei § 323 ZPO anzuwenden. Auch im Rahmen dieser Regelung sei die Unterhaltsverpflichtung nach dem durch das Unterhaltsstatut berufenen Recht, hier also nach deutschem Recht, zu beurteilen. Unbeschadet dessen seien jedoch diejenigen auf der Anwendung jugoslawischen Rechts beruhenden Grundlagen des Urteils des Bezirksgerichts Banja Luka vom 13. Mai 1976 zu wahren, die mit dem deutschen Recht vereinbar seien. Hierzu gehöre, daß der Beklagte gemäß dem abzuändernden Titel nur einen Unterhalts "beitrag" zu leisten und somit nicht den gesamten Unterhaltsbedarf der Klägerin abzudecken habe. Denn auch das deutsche Recht werte den Naturalunterhalt, wie ihn hier die Mutter der Klägerin erbringe, nur "in der Regel" (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) dem Barunterhalt gleich, sei also für Abweichungen nach Art der von dem Bezirksgericht Banja Luka getroffenen Regelung offen. Bei der Anpassung des Unterhaltstitels an die heutigen Verhältnisse erscheine es sachgerecht, die sog. Düsseldorfer Tabelle als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Hieran gemessen entspreche einer Unterhaltsleistung von 1.050 Dinar monatlich unter den Verhältnissen des Jahres 1976 nunmehr - im Hinblick auf den altersgemäß gestiegenen Lebensbedarf der Klägerin, das verbesserte Einkommen des Beklagten und den Kursverfall des Dinar - eine solche von zusätzlich 180 DM monatlich.

8

II.

Diese Ausführungen sind zwar nicht in allen Punkten bedenkenfrei, halten jedoch den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

9

1.

Im älteren Schrifttum ist die Abänderbarkeit ausländischer Titel unter zwischenstaatlichen und völkerrechtlichen Gesichtspunkten in Zweifel gezogen und geltend gemacht worden, daß ein ausländischer Hoheitsakt in Frage stehe, in den der inländische Richter nicht einzugreifen befugt sei (Kalimann, Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile und gerichtlicher Vergleiche (1946), 47 f.; Pagenstecher RabelsZ 11 (1937), 337, 407; Reu, Die staatliche Zuständigkeit im IPR (1938), 58 f.; Schnorr von Carolsfeld, Festschrift für Lent (1957), 245, 262 unter Fußn. 1; derselbe Arbeitsrecht, 2. Aufl. (1954), 486 mit Fußn. 1; vgl. auch allgemein Riezler, Internationales Zivilprozeßrecht (1949), 205 f. sowie - zur Anfechtungsklage gegen einen ausländischen Schiedsspruch - RGZ 116, 193, 194 f.). Die heute herrschende Meinung lehnt dagegen ein völkerrechtliches Abänderungsverbot ab (Georgiades, Festschrift für Zepos, II Bd., Athen - Freiburg/Br. - Köln (1973), 189, Hausmann/Jayme ZBlJugR 1979, 290, 295; Jarck FamRZ 1956, 296, 298; Kropholler ZBlJugR 1977, 105, 107; Neuhaus, Die Grundbegriffe des IPR, 2. Aufl., 247 f. sowie RabelsZ 20, 201, 212; Schlosser IPRax 1981, 120 f.; Siehr a.a.O. S. 937 ff.; Gutachten zum internationalen und ausländischen Privatrecht, veröffentlicht von Ferid/Kegel/Zweigert, 1965-1966, 830 f.; MünchKomm/Lorenz Art. 17 EGBGB Rdn. 289; Soergel/Siebert/Kegel BGB 10. Aufl. vor Art. 7 EGBGB Rdn. 406, 494; Staudinger/Kropholler BGB 12. Aufl. Vorbem. zu Art. 18 EGBGB Rdn. 129; Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 323 Anm. II c) und geht - unter im einzelnen umstrittenen Voraussetzungen - von der grundsätzlichen Abänderbarkeit ausländischer (auf wiederkehrende Leistungen gerichteter) Entscheidungen aus (s. dazu weiter die nachfolgenden Nachweise). Der Senat sieht gleichfalls keine durchgreifenden völkerrechtlichen Bedenken. Das durch allseitige Praxis belegte Völkergewohnheitsrecht geht von der Abänderbarkeit von Unterhaltstiteln auch durch Gerichte anderer Staaten aus (s. näher etwa Georgiades a.a.O. S. 203; Hausmann/Jayme a.a.O. S. 295 f.; Schlosser a.a.O. S. 121; Siehr a.a.O. S. 937 f.). Ein Eingriff in fremde Hoheitsgewalt steht nicht in Frage. Das ausländische Urteil kann an sich, gerade unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten, allein innerhalb der Grenzen des Urteilsstaates Geltung beanspruchen und entfaltet Wirkungen im Inland nur, soweit es dort anerkannt wird. Mit der Anerkennung, die kraft inländischer Staatsgewalt erfolgt, wird der ausländische Titel einem inländischen Titel gleichgestellt und in die hiesige Rechtsordnung übernommen. Von daher bewegt sich der deutsche Richter bei einer etwaigen Abänderung des Titels im Rahmen der inländischen Hoheitsgewalt (Georgiades a.a.O. S. 195 f.; Hausmann/Jayme aaO; Neuhaus Grundbegriffe aaO; Jarck aaO). Damit ergibt sich zugleich als Voraussetzung der Abänderung eines ausländischen Titels, daß er im Inland wie gegebenenfalls inzidenter zu prüfen ist, anzuerkennen ist (ebenso außer dem Berufungsurteil auch: OLG Schleswig SchlHA 1979, 39, 40; LG München II FamRZ 1976, 100; Hausmann/Jayme a.a.O. S. 292; Kropholler a.a.O. S. 107; Siehr a.a.O. S. 940 f.; Göppinger a.a.O. Rdn. 3253 mit Fußn. 2; MünchKomm/Lorenz a.a.O. Rdn. 288; MünchKomm/Siehr, Nach Art. 19 EGBGB Anh. I Rdn. 169; Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 12. Aufl., 901; Soergel/Siebert/Kegel a.a.O. Rdn. 406; Stein/Jonas/Schumann/Leipold aaO; Thomas/Putzo ZPD 12. Aufl. § 323 Anm. 2 d). Diese Voraussetzung ist in dem hier zugrundeliegenden Fall gegeben. Das Urteil des Bezirksgerichts Banja Luka vom 13. Mai 1976 ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 24. Februar 1978 für vollstreckbar erklärt worden (zur Anerkennungsfähigkeit der in jugoslawischen Ehescheidungsurteilen enthaltenen Unterhaltsregelungen s. allgemein Gutachten zum internationalen und ausländischen Privatrecht, veröffentlicht von Ferid/Kegel/Zweigert, 1969, 339, 347 ff.).

10

2.

Verbreitet wird die Abänderbarkeit eines ausländischen Titels außer von der Anerkennung im Inland weiter davon abhängig gemacht, daß - auch - das Recht des Urteilsstaates die Abänderung zuläßt (OLG Schleswig aaO; LG Stuttgart MDR 1964, 1011 [LG Stuttgart 01.07.1964 - 4 S 357/62]; LG Traunstein DAVorm. 1973, 446 f.; LG München II aaO; Georgiades a.a.O. S. 204 ff.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 41. Aufl. § 323 Anm. 1 c Stein/Jonas/Schumann/Leipold aaO; Thomas/Putzo aaO; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 323 Anm. F I a). Im vorliegenden Fall bedarf diese Frage nicht der Vertiefung, da das dem Urteil des Bezirksgerichts Banja Luka zugrundeliegende Unterhaltsrecht der Republik Bosnien/Herzegowina, wie das Berufungsgericht - für das Revisionsverfahren bindend (§§ 562, 549 ZPO) - festgestellt hat, die Abänderung der Unterhaltsentscheidung wegen veränderter Umstände gestattet.

11

3.

Von diesen Vortragen zu unterscheiden ist die weitere Frage, welcher Rechtsordnung gegebenenfalls die Abänderungsregelung zu entnehmen ist. Hierzu stehen sich im wesentlichen drei Auffassungen gegenüber. Nach der einen kommt es auf die Abänderungsregelung des Staates an, in dem das Urteil ergangen ist (so offenbar Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO; Thomas/Putzo aaO; Wieczorek aaO; LG München II a.a.O. S. 100, 101; vgl. auch Schlosser FamRZ 1973, 424, 428). Nach anderer Meinung, die insbesondere im Verhältnis zur DDR herrschend ist, ist die Abänderbarkeit stets an § 323 ZPO als der lex fori zu messen (s. etwa Matscher ZZP 86 (1973), 404, 408 f.; Stein/Jonas/Schumann/Leipold a.a.O. und § 328 Anm. II 5; LG Berlin DAVorm. 1967, 98 und FamRZ 1966, 319, 320; LG Essen DAVorm. 1968, 173; LG Hamburg DAVorm. 1971, 210, 211; vgl. weiter LG Stuttgart a.a.O. S. 1011 f.). Nach einer dritten - vordringenden - Auffassung ist die Frage der Abänderung wegen des engen Zusammenhanges mit dem materiellen Unterhaltsrecht nach der aus der Sicht des angerufenen Gerichts als Unterhaltsstatut berufenen Rechtsordnung zu beurteilen (OLG Düsseldorf aaO; OLG Nürnberg FamRZ 1980, 925, 927; OLG Frankfurt IPRax 1981, 136; LG Aurich DAVorm. 1970, 66 f.; LG Traunstein aaO; Göppinger aaO; Hausmann/Jayme a.a.O. S. 297 f.; Kropholler a.a.O. S. 109 ff.; MünchKomm/Lorenz a.a.O. Rdn. 293; MünchKomm/Siehr a.a.O. Rdn. 167, 170; Schlosser a.a.O. S. 121 f.; Siehr a.a.O. S. 944 ff., 947 f., 957 ff.).

12

Der erstgenannten Auffassung (generelle Maßgeblichkeit der Abänderungsregelung des Urteilsstaats) vermag der Senat schon aus den dargelegten Erwägungen zur völkerrechtlichen Unbedenklichkeit der Abänderung eines ausländischen Titels im Inland nicht zu folgen. Aus der Erkenntnis, daß der ausländische Titel Wirkungen im Inland nur vermöge seiner Anerkennung entfaltet, ergibt sich, daß die inländische Rechtsordnung auch die Grenzen der Anerkennung bestimmt. Hierhin gehört auch die Frage, wieweit die Abänderung des ausländischen Titels wegen veränderter Verhältnisse möglich sein soll (Georgiades a.a.O. S. 195, 202; Soergel/Siebert/Kegel a.a.O. Rdn. 406, 494). Mithin müssen sich die Voraussetzungen der Abänderung aus dem innerstaatlichen Recht ergeben, und zwar im Sinne der beiden anderen mitgeteilten Auffassungen entweder aus dem innerstaatlichen Prozeßrecht als der lex fori oder, wenn man die Frage der Abänderbarkeit dem Unterhaltsstatut zurechnet, aus dem innerstaatlichen materiellen Kollisionsrecht. Zu einer Entscheidung in dem einen oder anderen Sinne nötigt der Streitfall nicht, weil beide Auffassungen hier zu demselben Ergebnis, nämlich zur Anwendbarkeit des § 323 ZPO, führen. Denn auch wenn man die Frage der Abänderbarkeit als eine solche des Unterhaltsstatus ansieht, ist deutsches Recht berufen und damit § 323 ZPO anzuwenden. Da die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist für ihren Unterhaltsanspruch aufgrund Art. 1 Abs. 1 des von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1976 (BGBl. 1961 II S. 1012, 1013; 1962 II S. 16) aus der Sicht des deutschen Kollisionsrechts deutsches Recht maßgeblich. Daß Jugoslawien dem genannten Haager Übereinkommen nicht beigetreten ist und die Klägerin somit ihrer Staatsbürgerschaft nach keinem Vertragsstaat angehört, bleibt insoweit ohne Bedeutung (BGH Urteil vom 31. Januar 1973 - IV ZR 67/71 - FamRZ 1973, 185; MünchKomm/Siehr a.a.O. Rdn. 10, 259, 265, 266; Müller NJW 1967, 141).

13

Eine die Möglichkeit der Anpassung der Unterhaltsentscheidung des Bezirksgerichts Banja Luka vom 13. Mai 1976 eröffnende "wesentliche Änderung" der maßgebenden Verhältnisse im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO ist hier zu bejahen. Das Berufungsgericht hat eine solche Änderung zutreffend in dem altersgemäß gestiegenen Lebensbedarf der Klägerin und dem erheblich verbesserten Einkommen des Beklagten erblickt. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwände. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht den zwischenzeitlichen Kursverfall des Dinar als Abänderungsgrund mit herangezogen. Da die Klägerin schon damals in Deutschland lebte und es somit ihren Unterhalt in Deutschland sicherzustellen galt, gehörte der Währungskurs Dinar/DM (auch nach den Maßstäben des abzuändernden Urteils) zu den für die Unterhaltsbemessung bedeutsamen Verhältnissen. Die Revision macht gegen die Mitberücksichtigung der zwischenzeitlichen Kursverschiebung ohne Erfolg geltend daß die Parteien - wie das Berufungsgericht unterstellt hat - das künftige Absinken des Dinars bereits erkannt hätten. Ungeachtet dessen war dieser Umstand in dem Verfahren vor dem jugoslawischen Gericht nicht berücksichtigungsfähig. Die Unterhaltsrente kann jeweils nur nach den Geldwertverhältnissen zur Zeit der Entscheidung bemessen werden. Auch soweit der Währungskurs von Bedeutung ist, kann das Gericht der künftigen Entwicklung, die im übrigen stets von wirtschaftspolitischen Unwägbarkeiten mitbestimmt wird, nicht vorgreifen. Es muß vielmehr die devisenrechtliche Lage zugrundelegen, die es gerade vorfindet. Änderungen in diesem Bereich gehören daher ihrer Natur nach in das Abänderungsverfahren.

14

4.

Zu der weiteren Frage, nach welchen Maßstäben der ausländische Titel der Abänderung im Inland unterliegt, besteht - soweit ersichtlich - im Ergebnis Übereinstimmung, daß das angerufene Gericht die in dem Ersttitel festgestellte Unterhaltspflicht als solche nicht in Frage stellen könne. Teilweise wird allgemein darauf hingewiesen, daß dem Abänderungsverfahren unabhängig vom Inhalt des anzuwendenden Rechts das Verbot der "révision au fond" innewohne (Siehr a.a.O. S. 953). In den Fällen, in denen sich die Abänderung nach § 323 ZPO richtet, wird die Bindung an die Feststellung der Unterhaltsverpflichtung in dem abzuändernden Titel überwiegend unmittelbar dieser Bestimmung entnommen (vgl. etwa MünchKomm/Lorenz a.a.O. Rdn. 292 sowie allgemein Blomeyer, Zivilprozeßrecht - Erkenntnisverfahren -, 435 und Stein/Jonas/Schumann/Leipold a.a.O. Anm. V 2). Keine Übereinstimmung besteht aber wiederum in der Frage, nach den Maßstäben welchen Rechts bei der Anpassung des Ersttitels die Höhe der Unterhaltsleistung zu bemessen ist. Hier wird einerseits vertreten, daß auch insoweit das aus der Sicht des angerufenen Gerichtes nach dem Unterhaltsstatut berufene Recht maßgeblich sei (s. etwa OLG Düsseldorf aaO; OLG Nürnberg aaO; OLG Frankfurt aaO; Hausmann/Jayme a.a.O. S. 298; MünchKomm/Siehr a.a.O. Rdn. 171; Siehr a.a.O. S. 959, 961). Demgegenüber vertritt vor allem Kegel, daß die Rechtslage insgesamt wie in dem abzuändernden Titel zu beurteilen sei (Soergel/Siebert/Kegel a.a.O. Rdn. 408, 498; ebenso MünchKomm/Lorenz Rdn. 292).

15

Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ermöglicht § 323 ZPO weder eine von der bisherigen Unterhaltsbemessung unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung der Verhältnisse, die bereits in dem abzuändernden Titel eine Bewertung erfahren haben. Die Abänderungsentscheidung kann vielmehr nur zu einer den veränderten Verhältnissen entsprechenden Anpassung des Unterhaltstitels führen (BGH Urteile vom 16. Mai 1979 - IV ZR 57/78 - FamRZ 1979, 694 und 30. Januar 1980 - IV ZR 76/78 - DAVorm. 1980, 408; Senatsurteil vom 21. Mai 1980 - IVb ZR 522/80 - FamRZ 1980, 771). Dann aber ist im Rahmen einer Abänderungsklage, wenn diese - wie hier - nach § 323 ZPO zu beurteilen ist, auch das dem abzuändernden Titel zugrundeliegende Sachrecht - sei es das inländische oder ein ausländisches - nicht austauschbar, sondern bleibt auch für Art und Höhe der anzupassenden Unterhaltsleistung weiterhin maßgeblich. Die Abänderung vollzieht sich mithin im Rahmen dieses Sachrechts entsprechend der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Dies liegt im übrigen auch im Interesse des internationalen Entscheidungsgleichklangs.

16

Etwas anderes folgt hier - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht aus dem Haager Unterhaltsübereinkommen, Insbesondere ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens, demzufolge für den Unterhaltsanspruch des Kindes beweglich an seinen jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt anzuknüpfen ist, nicht, daß auch im Rahmen einer Abänderungsklage das nach dem Übereinkommen berufene Unterhaltsstatut durchschlagen müßte. Der Fall der Abänderungsklage ist vielmehr in dem Übereinkommen nicht geregelt (insoweit auch MünchKomm/Siehr a.a.O. Rdn. 165). Demzufolge bestimmt sich der Umfang der Abänderbarkeit nach der anwendbaren Abänderungsregelung. Ist diese, wie vorliegend, § 323 ZPO, so bleibt nach den dargelegten Grundsätzen die Rechtsgrundlage des abzuändernden Titels maßgeblich und kommt daher nur eine Anpassung auf dem Boden dieser Rechtsgrundlage entsprechend den eingetretenen Veränderungen in Frage. Ob das Abänderungsgericht bei zwischenzeitlichem Statutenwechsel nunmehr zur Anwendung des nach dem Unterhaltsübereinkommen berufenen Sachrechts befugt wäre (so z.B. Hausmann/Jayme a.a.O. S. 298; MünchKomm/Siehr a.a.O. Rdn. 169, 173; Siehr a.a.O. S. 944, 949, 956; Staudinger/Kropholler a.a.O. Rdn. 134, 136) und in dem Statutenwechsel selbst ein Abänderungsgrund gesehen werden könnte (Siehr a.a.O. S. 949; LG Düsseldorf FamRZ 1968, 667), bedarf für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da ein Statutenwechsel nicht stattgefunden hat, sondern wegen des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin in Deutschland aus deutscher Sicht von Anfang an deutsches Recht anzuwenden gewesen wäre. Von daher liegt der Fall nicht anders als bei (irriger) Zugrundelegung ausländischen Rechts in einem abzuändernden Urteil eines deutschen Gerichts. Auch das könnte im Abänderungsverfahren nicht korrigiert werden, da in diesem, wie ausgeführt, die Grundlagen des abzuändernden Titels zu wahren sind.

17

Die angefochtene Entscheidung wird den aufgezeigten Grundsätzen im Ergebnis gerecht. Das durch den abzuändernden Titel vorgegebene jugoslawische Unterhaltsrecht unterscheidet sich vom deutschen in dem hier gegebenen Zusammenhange insbesondere darin, daß sich auch der Elternteil, dem das Kind zur Erziehung und Pflege anvertraut ist, im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten am Barunterhalt zu beteiligen hat. Das aber ist von dem Berufungsgericht für die abändernde Entscheidung beachtet worden. Das Berufungsgericht ist ungeachtet seines abweichenden Ausgangspunktes mit anderer Begründung - nämlich mit der Begründung, daß auch das deutsche Recht für eine entsprechende Unterhaltsbemessung "offen" sei - in Übereinstimmung mit dem jugoslawischen Urteil davon ausgegangen, daß der Beklagte nicht den vollen Barbedarf der Klägerin abzudecken, sondern nach Maßgabe des jugoslawischen Rechts nur einen Unterhalts "beitrag" zu leisten habe. Das Berufungsgericht hat dann zwar für die Anpassung des von dem Beklagten zu zahlenden Unterhalts auf die sog. Düsseldorfer Tabelle zurückgegriffen, jedoch nur als Vergleichsmaßstab wie folgt: Bei Erlaß des abzuändernden Titels vom 13. Mai 1976 sei der Barbedarf der - schon damals in der Bundesrepublik Deutschland lebenden - Klägerin nach der Düsseldorfer Tabelle mit 215 DM monatlich zu veranschlagen gewesen, wenn man den Beklagten mangels weiterer Unterhaltsverpflichtungen innerhalb der Tabelle, wie darin für diesen Fall vorgesehen, zwei Einkommensgruppen höher einordne. Demgegenüber habe der dem Beklagten in dem Urteil vom 13. Mai 1976 aufgegebene Unterhalts "beitrag" von 1.050 Dinar, seinerzeit gleich 150 DM, unter Mitberücksichtigung des der Mutter in vollem Umfange überlassenen Kindergeldes ziemlich genau dem Tabellensatz entsprochen, der unter den damaligen Einkommensverhältnissen des Beklagten für ein Kind im (damaligen) Alter der Klägerin nach der Düsseldorfer Tabelle ohne Höherstufung zu zahlen gewesen wäre. Dies rechtfertige es, den Unterhaltsbeitrag nunmehr in Anpassung an den altersgemäß gestiegenen Unterhaltsbedarf der Klägerin und das verbesserte Einkommen des Beklagten sowie zum Ausgleich des Kursverfalls des Dinar wiederum nach dem Tabellensatz der Düsseldorfer Tabelle ohne Höherstufung zu bestimmen. Damit ergebe sich über den schon titulierten Unterhalt von 1.050 Dinar hinaus ein weiterer von dem Beklagten aufzubringender Unterhaltsbeitrag von 180 DM monatlich, während der Restbedarf von 80 DM monatlich entsprechend der dem abzuändernden Titel zugrundeliegenden jugoslawischen Rechtslage von der Mutter zu tragen sei. Diese Betrachtungsweise bleibt mit den Rechtsgrundsätzen, die dem abzuändernden Titel zugrundeliegen, im Einklang. Das Berufungsgericht hat damit nicht etwa unmittelbar die Düsseldorfer Tabelle für maßgeblich gehalten, sondern die wirtschaftlichen Auswirkungen des jugoslawischen Urteils in Beziehung zu der Düsseldorfer Tabelle gesetzt und in demselben Verhältnis auf die heutigen Gegebenheiten übertragen. Die von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhange angestellte Erwägung, daß die Düsseldorfer Tabelle gerade den hier veränderten Bemessungsfaktoren - altersbedingt steigender Bedarf des Berechtigten, verbessertes Einkommen des Pflichtigen, Änderung der Kaufkraftverhältnisse - Rechnung trage, liegt im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie kann im vorliegenden Fall, wie auch das Berufungsgericht hervorgehoben hat, um so weniger auf Bedenken stoßen, als alle Beteiligten schon damals in Deutschland gelebt haben und weiterhin hier leben. Soweit die Revision - an sich zu Recht - geltend macht, daß auf der Grundlage des jugoslawischen Rechts auch Einkommenserhöhungen auf Seiten der Mutter der Klägerin zu bedenken seien, hat das Berufungsgericht nach Anhörung der Mutter festgestellt, daß deren Einkommen nur im Rahmen der allgemeinen Einkommensentwicklung gestiegen sei und sich infolgedessen dadurch die Relation der Einkommen der Eltern der Klägerin nicht verschoben habe. Die schriftsätzlichen Ausführungen im Berufungsrechtszug, auf die die Revision demgegenüber verweist, stehen dem nicht entgegen.

18

Nach alledem erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Seidl
Portmann
Krohn
Macke
Nonnenkamp