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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1983, Az.: I ZR 103/81
„Ginseng-Präparate“

Möglichkeit der Erinnerungswerbung bei Preisangaben und Mengenangaben ; Anforderungen an Anzeigen für Arzneimittel; Werbung für Ginseng-Präparate als Arzneimittelwerbung; Abbildung des Frauenportraits "Koreanische Lady" als Werbung mit dem eigenen Warenzeichen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.06.1983
Aktenzeichen
I ZR 103/81
Entscheidungsform
Versäumnisurteil
Referenz
WKRS 1983, 13454
Entscheidungsname
Ginseng-Präparate
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt a.M. - 26.03.1981
LG Frankfurt a.M. - 21.05.1980

Fundstellen

  • MDR 1984, 25-27 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 2637-2638 (Volltext mit amtl. LS) "Ginseng-Präparate"
  • PharmaR 1983, 168-171

Verfahrensgegenstand

Ginseng-Präparate

Prozessführer

A.-Gesellschaft chemisch-pharmazeutischer und chemisch-technischer Präparate Wilhelm E. R. & Co., Hans-M.-Platzf, Mü.

Prozessgegner

p. v. - Vereinigung gegen unlauteren Wettbewerb e.V., S.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands Johannes D. G., E. straße ..., K.

Amtlicher Leitsatz

Preis- und Mengenangaben schließen eine Erinnerungswerbung im Sinne des § 4 Abs. 5 HWG nicht aus.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Zülch, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 1981 aufgehoben und auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 1980 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Die Beklagte, ein chemisch-pharmazeutisches Unternehmen, veröffentlichte in pharmazeutischen Fachzeitschriften wiederholt für Apotheker bestimmte Anzeigen, in denen sie unter der Abbildung eines Frauenbildnisses ("Koreanische Lady") auf verschiedene von ihr vertriebene Ginsengpräparate mit Preis- und Mengenangaben hinwies.

2

Die Klägerin, eine Vereinigung zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat diese Anzeigen als wettbewerbswidrig beanstandet. Die Klägerin habe mit diesen Anzeigen für Arzneimittel geworben, ohne Angaben über die Zusammensetzung und die Anwendungsgebiete der angebotenen Präparate zu machen. Das verstoße gegen § 4 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), Die beanstandetem Anzeigen seien keine Erinnerungswerbung, bei der Angaben über Zusammensetzung und Anwendungsgebiete entbehrlich seien. Nach § 4 Abs. 5 HWG liege eine Erinnerungswerbung nur vor, wenn ausschließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma oder dem Warenzeichen des pharmazeutischen Unternehmens geworben werde. Hier habe aber die Beklagte unter Angabe von Preisen und Mengen geworben.

3

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, für den Vertrieb von Arzneimitteln i.S. des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes unter Abbildung des Portraits einer Frau und unter Anführung von Preis- und Mengenangaben zu werben, ohne die Pflichtangaben gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 HWG in der nach § 4 Abs. 4 HWG vorgeschriebenen Form in der Werbung anzuführen.

4

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu ausgeführt: Die beanstandeten Anzeigen seien keine Werbung sondern ausschließlich sachliche Information. Diese unterfalle den Vorschriften des § 4 HWGüber Pflichtangaben nicht. Selbst wenn aber die angegriffenen Inserate als Werbung anzusehen sein sollten, handele es sich bei ihnen um eine Erinnerungswerbung, bei der die von der Klägerin als fehlend bemängelten Angaben ebenfalls entbehrlich seien. Preis- und Mengenangaben stünden der Beurteilung einer Werbung als Erinnerungswerbung nicht entgegen.

5

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die ihren bisherigen Antrag, die Klage abzuweisen, weiterverfolgt. Die Klägerin war in der Revisionsinstanz nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision führt zur Abweisung der Klage durch Versäumnisurteil.

7

I.

Über die Revision der Beklagten war - entsprechend den auch in der Revisionsinstanz geltenden Verfahrensgrundsätzen der §§ 331, 542 ZPO (vgl. § 557 ZPO) - sachlich durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Die Klägerin war in Termin zur mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten gewesen (vgl. BOHZ 37, 79, 81, 82, 83;  BGH GRUR 1981, 428 = WRP 1981, 317, 318 - Unternehmensbetreuung).

8

II.

Das Berufungsgericht hat das ausgesprochene Verbot auf § 1 UWG gestützt und dazu ausgeführt: Die angegriffenen Anzeigen seien nicht nur Information, sondern Werbung. Diese sei unzulässig, weil sie die nach § 4 Abs. 1 HWG vorgeschriebenen Pflichtangaben nicht enthalte. Auf die Vorschriften über die Erinnerungswerbung (§ 4 Abs. 5 HWG) könne sich die Beklagte zur Rechtfertigung der beanstandeten Werbung nicht berufen. Werde - wie hier - Mit Preis- und Mengenangaben geworben, handele es sich im Sinne der Legaldefinition des § 4 Abs. 5 HWG nicht mehr um eine Erinnerungswerbung, bei der von den Pflichtangaben des § 4 Abs. 1 HWG abgesehen werden dürfe. In diesen Fällen werde nicht mehr ausschließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder mit den anderen in § 4 Abs. 5 Satz 2 HWG genannten Angaben geworben, also nicht mit Angaben, die in erster Linie Erinnerungswert hatten, sondern mit wettbewerbsgerichteten Werbeaussagen. Bei solchen Aussagen könne aber angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 4 Abs. 5 Satz 2 HWG auch aus Gründen der Rechtssicherheit von einer Erinnerungswerbung nicht gesprochen werden.

9

III.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

10

1.

Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich bei den beanstandeten Anzeigen nicht nur um eine informative Aufklärung über Vorhandensein und Preis bestimmter Waren handelt, bei der im Einzelfall der werbende Charakter hinter die Informationsfunktion zurücktreten kann (BGH GRUR 1970, 558, 560 - WRP 1970, 391, 393 - Sanatorium; GRUR 1972, 372 - WRP 1972, 79, 80 - Pflanzensäfte; WRP 1979, 193, 194 - Sanatoriumswerbung II), sondern um eine anpreisende, umsatzfördernde Mitteilung an die angesprochenen Verkehrskreise zu dem Zweck, diese zu Bestellungen zu veranlassen. Kostenverursachenden Zeitungsinseraten, die wie hier Produktbezeichnungen, Preis- und Mengenangaben und das Warenzeichen des Werbenden anführen, kann kein anderer Zweck beigelegt werden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die Beklagte auch selber die Preis- und Mengenangaben in den angegriffenen Inseraten als Mittel ihrer Werbung verstanden.

11

2.

Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht des weiteren davon ausgegangen, daß die in den beanstandeten Anzeigen bezeichneten Präparate Arzneimittel i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG sind (ebenso BGH GRUR 1980, 119, 120 = WRP 1980, 76, 77 - Ginseng-Werbung). Als solche unterfallen sie gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG den Vorschriften dieses Gesetzes und damit den Bestimmungen des § 4 HWG hinsichtlich der bei der Werbung für Arzneimittel zu machenden Angaben.

12

Soweit Jedoch das Berufungsgericht im Hinblick auf die in den Anzeigen enthaltenen Preis- und Mengenangaben die Werbung der Beklagten mit § 4 HWG für unvereinbar gehalten hat, weil die nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 HWG vorgeschriebenen Pflichtangaben fehlten, kann dem nicht gefolgt werden. Mit Recht weist die Revision demgegenüber darauf hin, daß es in den Fällen der Erinnerungswerbung des § 4 Abs. 5 HWG der Pflichtangaben nach Abs. 1 und Abs. 3 dieser Vorschrift nicht bedürfe und daß es an einer Erinnerungswerbung in diesem Sinne nicht schon deshalb fehle, weil die Beklagte unter Preis- und Mengenangaben geworben habe. Wie der Senat im Urteil "Arzneimittel-Preisangaben" (GRUR 1982, 684, 685 = WRP 1982, 645, 646) ausgeführt hat, enthält § 4 Abs. 5 HWG kein Verbot der Angabe von Preisen und Mengen in dem Sinne, daß die Erinnerungswerbung unzulässig wird, wenn Preise und Mengen angegeben werden (ebenso Senat, Urteil vom 17.2.1983 - I ZR 203/80 - Novodigal/Temagin; Urteil vom 21.4.1983 - I ZR 28/81 - Kneipp-Pflanzensaft). Die Notwendigkeit von Pflichtangaben gern § 4 Abs. 1 und Abs. 3 HWG beruht auf der Erwägung, daß es aus Gründen des Schutzes der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden erforderlich erscheint, den Verbraucher über bestimmte medizinisch-relevante Merkmale eines Arzneimittels, insbesondere über dessen Zusammensetzung, Indikation und Wirkungsweise, zu informieren und ihn dadurch instand zu setzen, sich über das jeweilige Präparat ein sachbezogenes Bild zu machen (Senatsurteil "Arzneimittel-Preisangaben" a.a.O.). Die Regelung in § 4 Abs. 1 und Abs. 3 HWG beugt damit der Möglichkeit vor, daß der Verbraucher im Interesse der Absatzsteigerung nur über die Vorzüge eines Arzneimittels, nicht aber auch über die von diesem ausgehenden gesundheitlichen Gefahren unterrichtet wird. Im Hinblick auf diese Gesetzeszwecke kommt Preis- oder Mengenangaben keine wesentliche Bedeutung zu. Solche Angaben, ohne die weder eine vom Heilmittelwerbegesetz vorausgesetzte Warenwerbung noch ein Warenabsatz möglich wäre, sind daher - wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt - neben den Pflichtangaben nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 HWG ohne weiteres zulässig. Ist das aber der Fall, sind Preis- und Mengenangaben auch mit einer Erinnerungswerbung i.S. des § 4 Abs. 5 HWG vereinbar. § 4 Abs. 5 HWG läßt die Notwendigkeit von Pflichtangaben gern. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 HWG entfallen, weil die dort genannten Pflichtangaben im Hinblick auf die beim Publikum vorhandene Erinnerung an das Präparat entbehrlich erscheinen und die Gefahr einer unzutreffenden oder irreführenden Einschätzung des Arzneimittels durch den Verbraucher aufgrund unvollständiger oder lückenhafter Information regelmäßig verneint werden kann. Sind aber danach die Gesetzeszwecke in den Fällen der Erinnerungswerbung trotz Fehlens bestimmter medizinisch-relevanter Angaben nicht als gefährdet anzusehen, können Preis- und Mengenangaben, die die gesundheitspolitische Zielsetzung des Heilmittelwerbegesetzes in den Fällen des § 4 Abs. 5 HWG ebensowenig berühren wie in den Fällen des § 4 Abs. 1 und Abs. 3 HWG, den Charakter einer Werbung als Erinnerungswerbung nicht stören.

13

4.

Die angegriffene Werbung kann auch nicht in Hinblick auf die Abbildung des Frauenportraits "Koreanische Lady" beanstandet werden. Unstreitig handelt es sich bei diesen Bildnis um das Warenzeichen der Beklagten. Nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 5 HWG handelt es sich aber um eine Erinnerungswerbung auch dann, wenn zusätzlich zu der Bezeichnung eines Arzneimittels mit dem Namen, der Firma oder - wie hier - dem Warenzeichen des pharmazeutischen Unternehmens geworben wird.

14

IV.

Auf die Revision der Beklagten war danach unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts die Klage als unbegründet abzuweisen.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

v. Gamm
Zülch
Piper
Erdmann
RiBGH Dr. Teplitzky ist wegen Krankheit an der Unterschriftsleistung verhindert
v. Gamm