Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1983, Az.: IVa ZR 199/81
Aufwendungsersatzanspruch für eine Aussonderung einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware aus einer Konkursmasse nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag; Gleichstellung von Sequester und Konkursverwalter; Rückgabe von Ware nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.05.1983
- Aktenzeichen
- IVa ZR 199/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12678
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 13.02.1981
Rechtsgrundlagen
- § 812 BGB
- § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO
- § 106 KO
Fundstelle
- ZIP 1983, 839
Prozessführer
Rechtsanwalts Hans R., W. straße ..., S.,
als Konkursverwalter in dem Konkurs des Kaufmanns Wilhelm Z., Si.
Prozessgegner
Firma P. S.A. Ro./F., Aktiengesellschaft des Französischen Rechts,
gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates André P.
Amtlicher Leitsatz
Der Sequester hat keinen Aufwendungsersatzanspruch für die Inventarisierung von Vorbehaltsware gegen den Eigentümer, wenn dieser sein Eigentum bereits wieder in Besitz genommen hatte und die Vorbehaltsware dem Sequester nur deshalb zurückgegeben hat, weil dieser mit einer Strafanzeige drohte.
In dem Rechtsstreit
hat der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1983
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Februar 1981 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag für die Aussonderung der von der Klägerin unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware aus der Konkursmasse verlangen kann.
Der in Konkurs gefallene Kaufmann Wilhelm Z. ist Inhaber zweier Einzelfirmen, die sich in Si. und in M. mit dem Vertrieb von Kinderbekleidung befaßt haben. Die Klägerin hatte für den Betrieb in M. Textilien unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Auf den Konkursantrag des Gemeinschuldners vom 19. Juni 1979 hat das Amtsgericht den Beklagten durch Beschluß vom 20. Juni 1979 zunächst zum Sequester mit umfassendem Wirkungskreis und am 4. Juli 1979 mit der Eröffnung des Konkursverfahrens zum Konkursverwalter bestellt. Die Klägerin erhielt die von ihr gelieferte Ware vom Beklagten erst nach Zahlung einer "Aussonderungsgebühr" von ca. 10 % des Warenwertes zurück.
Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin kam es dazu wie folgt: Die Klägerin hatte mit Anwaltsschreiben und mit Telegramm vom 19. Juni 1979 gegenüber der Firma in M. ihren Eigentumsvorbehalt geltend gemacht und einen Empfangsbevollmächtigten für die Ware benannt. Durch die Erklärung, andernfalls werde Strafantrag wegen Diebstahls gestellt, erreichte der Sachbearbeiter des Beklagten, daß die von dem Bevollmächtigten der Klägerin schon in Empfang genommene und bei einer Speditionsfirma in Säcken befindliche Ware im Wert von 32.000,- DM in die Geschäftsräume des Gemeinschuldners gebracht und dort inventarisiert wurde. Der Beklagte verlangte als Konkursverwalter den Betrag von 3.613,- DM für Kosten der Aussonderung. Diesen Betrag zahlte die Klägerin unter Vorbehalt. Sie verlangt ihn mit der Klage unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurück.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (vgl. KTS 1980, 421), das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (vgl. KTS 1981, 616 - ZIP 1981, 252). Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 812 BGB bejaht. Für die Frage nach der Berechtigung, Aussonderungskosten geltend zu machen, stellt es im Gegensatz zum Landgericht, das insoweit Zweifel geäußert hat, zwar den Sequester dem Konkursverwalter gleich. Es meint aber, eine solche Berechtigung ergebe sich nicht aus den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag, weil es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür fehle, daß Sequestration und Konkurseröffnung im vorliegenden Einzelfall schon objektiv auch im Interesse der Aussonderungsberechtigten erfolgt seien. Danach komme auch ein Aufwendungsersatzanspruch aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nicht in Betracht. Der Bereicherungsanspruch sei Masseschuld nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO. Die erzwungene Zahlung sei zunächst an die Sequestrationsmasse und nach der Konkurseröffnung dann in die Konkursmasse gelangt.
2.
Die Revision meint, bei einer Sequestration oder einem Konkurs greife wegen der dem Sequester oder Konkursverwalter durch gerichtliche Ernennung auferlegten Verwaltung die Bestimmung des § 679 BGB ein. Wegen seiner Interessenlage diene die Inventarisierung der Vorbehaltsware aus dem Gesamtbestand mindestens auch dem Aussonderungsberechtigten. Bei der Schätzung des Aufwandes gemäß § 287 ZPO müsse, wie hier vom Beklagten vorgenommen, ein bestimmtes Prozentverhältnis bezogen auf den Wert der Waren anerkennt werden, weil die vom Landgericht geforderte Spezifikation der gerade für die Ware der Klägerin entstandenen Kosten zu einer im Konkursverfahren nicht angemessenen Verwaltung führe. Insbesondere müßten die dem Konkursverwalter entstehenden Gemeinkosten pauschaliert umgelegt werden können.
3.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Erwägungen in anderen Fällen zutreffen können und weiter, ob sie auch gelten, wenn bereits vor der Konkurseröffnung während des Sequestrationsverfahrens ausgesondert worden ist. Für den vorliegenden besonderen Fall ist der Entscheidung des Berufungsgerichts zu folgen.
a)
Der Vorbehaltskäufer ist dem Verkäufer gegenüber vertraglich verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sorgfältig zu behandeln und zu verwahren, sie gegen Verlust zu schützen, insbesondere auch die verbotene Eigenmacht Dritter abzuwehren. Die gleiche Verpflichtung trifft den an seine Stelle tretenden Konkursverwalter. Der vorliegende Rechtsstreit nötigt nicht zu einer Entscheidung der Frage, ob man in den Maßnahmen, die der Vorbehaltskäufer, der Konkursverwalter oder - wie hier - der Sequester zur Erfüllung dieser ihrer eigenen Verpflichtung treffen, gleichzeitig auch eine Geschäftsführung für den Gläubiger sehen kann. Wenn man diese Frage bejaht, muß die Klage abgewiesen werden, weil es an den weiteren Voraussetzungen fehlt, von denen das Gesetz die Entstehung eines Aufwendungsersatzanspruches des Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn abhängig macht.
b)
Nach § 683 Satz 1 BGB kann der Geschäftsführer grundsätzlich nur dann Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Ein derartiger Ersatzanspruch des Geschäftsführers scheidet demnach dann von vornherein aus, wenn dem Konkursverwalter (bzw. dem Sequester) bekannt war, daß der Vorbehaltseigentümer irgendwelche Sicherungsmaßnahmen des Verwalters (bzw. Sequesters) nicht wünschte. Auch dann, wenn die Voraussetzung des § 683 Satz 1 BGB vorliegen, hat der Geschäftsführer die Übernahme der Geschäftsführung, sobald dies tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit einem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten (§ 681 Satz 1 BGB). Er darf also, solange die Entscheidung des Geschäftsherrn nicht bei ihm eingegangen war, zu dessen Lasten grundsätzlich nur unaufschiebbare Handlungen vornehmen.
c)
Im vorliegenden Fall legte die Klägerin ersichtlich keinen Wert auf eine sichernde Tätigkeit des Beklagten. Sie hatte die in ihrem Eigentum stehende Ware unstreitig wieder in Besitz genommen. Der Beklagte behauptet nicht, daß er vor der Rücknahme irgendeine auf das Eigentum der Klägerin bezügliche Tätigkeit ausgeübt habe. Er verlangt vielmehr eine Vergütung für die Inventarisierung, die vorgenommen wurde, nachdem die Klägerin die Ware ihm zurückgegeben hatte. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin unter den gegebenen Umständen überhaupt ein Interesse an der Aufnahme eines Inventars durch den Beklagten hatte. Es fehlt nicht nur jeder Anhaltspunkt dafür, daß dies dem Willen der Klägerin entsprochen hätte; es war vielmehr für den Beklagten erkennbar, daß die Klägerin eine Inventarisierung durch den Beklagten nicht wünschte. Sie war zunächst nicht bereit, dem Beklagten hierfür die Ware zur Verfügung zu stellen; sie mußte hierzu erst durch die Drohung mit einer Strafanzeige gezwungen werden. Im übrigen wäre der Beklagte, wenn er wirklich Geschäftsführer ohne Auftrag gewesen wäre, gemäß § 681 BGB verpflichtet gewesen, der Klägerin seine Absicht anzuzeigen, die Ware zu inventarisieren und hierfür eine "Gebühr" zu verlangen. Die in dieser Hinsicht ergehende Weisung der Klägerin hatte er abzuwarten. Daß er dies nicht getan hat, daß er vielmehr sich bewußt mit dem Willen der Klägerin in Widerspruch gesetzt und sich dabei zur Durchsetzung seines Standpunktes der Drohung mit einer Strafanzeige bedient hat, zeigt mit aller Deutlichkeit, daß er hier nicht als Geschäftsführer für die Klägerin gehandelt hat.
4.
Ein anderer Rechtsgrund ist nicht ersichtlich. Ansprüche aus §§ 994 ff. BGB auf Ersatz von Verwendungen ergeben sich nicht einmal dann, wenn insoweit die Entstehung von Kosten zu bejahen wäre. Eine Verwendung auf die Sache liegt grundsätzlich nicht in deren Verwaltung (RGRK/Pikart, 12. Aufl. § 994 Rdn. 31 m.w.N.). Das gilt erst recht dann, wenn die Verwaltung sich wie im vorliegenden Fall auf die angeführten Tätigkeiten beschränkt.
Danach ist den Ausführungen des Berufungsgerichts dazu beizutreten, daß die Konkursmasse um den Klagebetrag bereichert ist.
Ob die Klägerin wegen der etwa von ihr begangenen verbotenen Eigenmacht der Konkursmasse Schadensersatzpflichtig ist, braucht nicht entschieden zu werden; der Beklagte behauptet nicht, daß die Masse durch diese Handlungsweise geschädigt worden sei.
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Dr. Zopfs