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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.1983, Az.: V ZB 14/83

Zulässigkeit einer Berufung ohne Hervorgehen eines Namens des Berufungsführers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.1983
Aktenzeichen
V ZB 14/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 12495
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 16.03.1983

Amtlicher Leitsatz

Über die Anforderungen an die hinreichend deutliche Kennzeichnung der Parteien des Berufungsverfahrens im Berufungsschriftsatz.

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 19. Mai 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und
die Richter Dr. Eckstein, Linden, Dr. Vogt und Dr. Lambert-Lang
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. März 1983 aufgehoben.

Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.

Beschwerdewert: 10 000 DM.

Gründe

1

I.

Gegen das den Beklagten am 21., der Klägerin am 22. Dezember 1982 zugestellte Urteil des Landgerichts wurde am 21. Januar 1983 Berufung eingelegt. Der Berufungsschriftsatz hat folgenden Wortlaut:

"In Sachen

Maria N. ./.1. Hans M.
2. Gisela M.

legen wir namens und in Vollmacht der Kläg. gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16.12.1982, zugestellt am 22.12.1982, Az.: 3 O 1689/82,

Berufung

ein."

2

Eine Abschrift des angefochtenen Urteils lag nicht bei. Sie wurde erst am 28. Januar 1983 vorgelegt. Die am 25. Januar 1983 angeforderten Prozeßakten gingen am 3. Februar 1983 beim Berufungsgericht ein.

3

Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Beschluß vom 16. März 1983 als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.

4

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 547, 577 ZPO) und auch begründet.

5

Das Berufungsgericht erachtet die Berufung als unzulässig, weil aus dem Berufungsschriftsatz auch aus der Reihenfolge der in seinem Eingang aufgeführten Namen nicht hervorgehe, für wen und gegen wen Berufung eingelegt werden solle. Das Berufungsgericht meint, es bestehe zwar eine Übung dahin, den Kläger jedenfalls dann zuerst zu nennen, wenn er auch Berufungskläger sei. Diese Übung sei aber weder gesetzlich vorgeschrieben noch werde sie ausnahmslos befolgt.

6

Diese Ausführungen tragen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Aus dem Berufungsschriftsatz folgt eindeutig, daß die Klägerseite Berufung eingelegt hat. Es geht im vorliegenden Fall nur darum, festzustellen, auf welchen der angeführten Namen (Maria N. oder Hans und Gisela M.) diese Parteirolle zutraf. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist hier durch die Reihenfolge der Namen im Eingang des Berufungsschriftsatzes Maria Nusser hinreichend deutlich als Berufungsklägerin gekennzeichnet. Das Berufungsgericht spricht von einer Übung, den Kläger jedenfalls dann zuerst zu nennen, wenn er auch Berufungskläger ist. Wenn es damit sagen will, es sei im Bereich des Oberlandesgerichts Stuttgart allgemein üblich, im Eingang von Schriftsätzen und Entscheidungen den Kläger stets dann an erster Stelle zu nennen, wenn er auch Berufungskläger ist, so wären schon mit dieser Feststellung die Parteien des Berufungsverfahrens hinreichend deutlich gekennzeichnet (vgl. BGHZ 65, 114, 115). Jedenfalls kommt es nach der Kenntnis des Senats bei deutschen Oberlandesgerichten nicht vor, daß im Eingang von Schriftsätzen und Entscheidungen die Klägerseite dann an zweiter Stelle genannt wird, wenn sie Rechtsmittelführer ist. Damit konnte im vorliegenden Fall als Berufungsklägerin nur Maria Nusser gemeint sein. Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts NJW 1972, 1440 und NJW 1973, 1949, 1950 sind nicht einschlägig, denn in diesen Fällen sollte jeweils für den Beklagten Revision oder Berufung eingelegt werden. Es kann deshalb offenbleiben, ob auch bei einer solchen Fallgestaltung die Reihenfolge der aufgeführten Namen die Person des Rechtsmittelführers hinreichend deutlich kennzeichnet.

7

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Berufungsgericht zu befinden, da insoweit die Entscheidung vom endgültigen Ausgang des Prozesses abhängt.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 10 000 DM.

Dr. Thumm
Dr. Eckstein
Linden
Vogt
Dr. Lambert-Lang