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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.05.1983, Az.: IVb ZB 15/82

Versorgungsausgleich; Teilentscheidung; Herabsetzung des Ausgleichsbetrages; Härteklausel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.05.1983
Aktenzeichen
IVb ZB 15/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 12472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 28.12.1981
AG Bielefeld - 15.04.1981

Fundstellen

  • MDR 1984, 36 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 120-121 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Einer Teilentscheidung über den Versorgungsausgleich steht nicht entgegen, daß eine Herabsetzung des Ausgleichsbetrages aufgrund einer Härteklausel in Betracht kommt.

In dem Rechtsstreit
hat der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke und Nonnenkamp
am 18. Mai 1983
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Parteien wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Dezember 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über den Ausgleich der Betriebsrente (einschließlich Zusatzrente) des Antragstellers entschieden worden ist.

Im übrigen wird die weitere Beschwerde des Antragstellers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß seine Anschlußbeschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 15. April 1981 als unzulässig verworfen wird.

Die Kosten der beiden Rechtsmittelzüge trägt der Antragsteller zu fünf Sechsteln und die Antragsgegnerin zu einem Sechstel.

Der Gegenstand der weiteren Beschwerde beträgt 3.938,04 DM. Auf den gleichen Betrag wird der Wert für das Beschwerdeverfahren unter Änderung des Beschlusses des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Februar 1982 festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1901 geborene Ehemann (Antragsteller ) und die im Jahre 1903 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben im Jahre 1926 die Ehe geschlossen , aus der vier zwischen 1928 und 1945 geborene Kinder hervorgegangen sind. Der Ehemann hat sich 1955 von seiner Familie getrennt. Eine bald darauf erhobene Scheidungsklage hat er wieder zurückgenommen, eine weitere ist 1976 wegen Widerspruchs der Ehefrau nach § 48 Abs. 2 EheG abgewiesen worden. Im vorliegenden Verfahren ist der Scheidungsantrag des Ehemannes am 9. August 1977 der Ehefrau zugestellt worden.

2

Während der Ehezeit (1. Mai 1926 bis 31. Juli 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) hat nur der Ehemann Versorgungsanrechte erworben, und zwar Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 1.854,40 DM - bezogen auf das Ende der Ehezeit - sowie eine nicht dynamische Betriebsrente der Firma O..., die auf einer voll in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit beruht und am 31. Juli 1977 einschließlich einer Zusatzrente monatlich 520 DM betrug.

3

Nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist die Ehe der Parteien geschieden worden. Anschließend hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich nur teilweise dahingehend geregelt, daß es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften in Höhe von 927,20 DM (Hälfte seiner ehe- zeitlich erworbenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung) auf die Ehefrau übertragen und eine Herabsetzung dieses Betrages aus Härtegründen abgelehnt hat. Das Verfahren über den Ausgleich der Betriebsrente hat es entsprechend § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der Ausgleichsform nach § 1587 b Abs. 3 (Beitragszahlung) ausgesetzt.

4

Gegen die Aussetzung des Verfahrens hat die Ehefrau Beschwerde erhoben. Im Wege der Anschlußbeschwerde hat der Ehemann sein Begehren weiterverfolgt, den auf die Trennungszeit entfallenden Ausgleichsbetrag aus Billigkeitsgründen auf die Hälfte herabzusetzen. Das Oberlandesgericht hat die Anschlußbeschwerde des Ehemannes zum Ausgleich seiner Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat es die Betriebsrente in den Ausgleich einbezogen, jedoch hat es den Ausgleichsbetrag auf die Beschwerde des Ehemannes herabgesetzt und diesen verpflichtet, zur Begründung einer Rentenanwartschaft in Höhe von 107,45 DM zugunsten der Ehefrau einen Betrag von 21.837,50 DM an die BfA zu zahlen.

5

Diese Entscheidung bekämpfen beide Parteien mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde. Der Ehemann wendet sich aus verfahrens- und verfassungsrechtlichen Gründen gegen die Einbeziehung seiner Betriebsrente; außerdem erstrebt er eine weitergehende Herabsetzung der Ausgleichsbeträge wegen grober Unbilligkeit. Die Ehefrau hält demgegenüber jede Kürzung des Ausgleichsbetrages für ungerechtfertigt.

6

II.

1.

Die angefochtene Entscheidung kann aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben, soweit das Oberlandesgericht auf die Beschwerde der Ehefrau die Betriebsrente des Ehemannes ausgeglichen hat; hierfür fehlte ihm die Entscheidungsbefugnis.

7

a)

Die Entscheidung des Amtsgerichts besteht - wenn auch äußerlich in einem Beschluß zusammengefaßt - aus zwei zu unterscheidenden Teilen. Sie stellt sich als Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich insoweit dar, als die Anwartschaften des Ehemannes aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Splittings gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB ausgeglichen worden sind. Zum Ausgleich der Betriebsrente des Ehemannes liegt dagegen keine erstinstanzliche Endentscheidung vor; denn insoweit hat das Amtsgericht sachlich ausdrücklich nicht entschieden, sondern das Verfahren "entsprechend § 148 ZPO" ausgesetzt. Die Beschwerde der Ehefrau richtete sich nur gegen die Aussetzung. Zwar heißt es in dem Begründungsschriftsatz vom 26. Juni 1981 zunächst, die Ehefrau wende sich "gegen diesen Beschluß insgesamt". Wie die weitere Begründung des - ohnedies ausdrücklich auf §§ 252, 567 ZPO gestützten - Rechtsmittels zeigt, wurde jedoch allein der die Aussetzung aussprechende Teil des Beschlusses angegriffen. Zu einer sachlichen Entscheidung über den Ausgleich der Betriebsrente war das Beschwerdegericht danach nicht berufen, denn dieser Teil des Verfahrens war ihm durch die Beschwerde nicht angefallen.

8

b)

Wie im zivilprozessualen Verfahren darf das Rechtsmittelgericht auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit ausnahmsweise über den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Streitteil mitentscheiden, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges eine unzulässige Teilentscheidung erlassen hat (Senatsbeschluß vom 2. Februar 1983 - IVb ZB 702/81 - FamRZ 1983, 459, 460).

9

Im vorliegenden Fall war das Amtsgericht verfahrensrechtlich jedoch nicht gehindert, zunächst nurüber den Ausgleich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu entscheiden. Die dafür nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen Voraussetzungen (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39) waren gegeben: Der Verbund mit der - inzwischen rechtskräftig erledigten - Scheidungssache ist gelöst und die Entscheidung über den Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung kann durch die spätere Regelung des zurückgestellten Ausgleichs der Betriebsrente nicht berührt werden. Wenn wie hier nur einer der Ehegatten Versorgungsanrechte erworben hat, kommt eine Saldierung von Anwartschaften verschiedener Art nach § 1587 b Abs. 3 Satz 3 BGB nicht in Betracht; auch die Richtung, in der der Ausgleich zu vollziehen ist, kann sich nicht mehr ändern, wie auch der noch nicht beschiedene Teil der Anrechte künftig bewertet oder in welcher Form er ausgeglichen werden wird.

10

An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß der Ehemann beantragt hatte, den Versorgungsausgleich unter Billigkeitsgesichtspunkten herabzusetzen. In einem Teil der Rechtsprechung wird allerdings die Auffassung vertreten, einer Teilentscheidung stehe es entgegen, wenn entweder auf einen nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 des 1. EheRG gestellten Antrag oder gemäß § 1587 c BGB von Amts wegen geprüft werden müsse, ob eine Kürzung des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen zu erfolgen habe; es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die noch ausstehende Entscheidung über die restlichen Anwartschaften Auswirkungen auf den bereits vollzogenen Teilausgleich habe (vgl. OLG München FamRZ 1979, 1025, 1026; KG FamRZ 1981, 289; offengelassen im Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1982, a.a.O.).

11

Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Es ist kein zwingender Grund ersichtlich, der die Entscheidung nur über einen Teil der auszugleichenden Anrechte im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausschließt, weil die Anwendung einer Härteklausel in Betracht kommt. Die gesetzliche Regelung läßt es zu, den Ausgleich für verschiedene Anrechte in unterschiedlichem Maße herabzusetzen oder ein Anrecht voll, eis anderes jedoch nur teilweise oder (im Falle des § 1587 c BGB) gar nicht auszugleichen (vgl. Rolland, 1. EheRG, 2. Auflage, Rdn. 3 zu § 1587 c BGB). In Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 des 1. EheRG heißt es zwar, daß "der Ausgleichsanspruch" um nicht mehr als die Hälfte des auf die Trennungszeit entfallenden gesetzlichen Anspruchs herabgesetzt werden dürfe. Daraus läßt sich aber nichts gegen die Teilbarkeit des Ausgleichsanspruchs herleiten. Von "einem" Anspruch spricht das Gesetz auch bei teilbaren: § 301 ZPO verpflichtet das Gericht zum Erlaß eines Teilurteils nicht nur für den Fall, daß einer von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen entscheidungsreif ist, sondern auch dann, wenn diese Voraussetzung nur für den "Teil eines Anspruchs" vorliegt. Die Begrenzung der Kürzungsmöglichkeit gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 des 1. EheRG auf die Hälfte des Ausgleichsanspruchs zwingt zu keinem anderen Verständnis. Sind wie vorliegend mehrere Versorgungsanrechte des Pflichtigen auszugleichen, läßt sich die Bestimmung so verstehen, daß im Falle getrennter Entscheidung keines der jeweils ausgeglichenen einzelnen Anrechte um mehr als die Hälfte herabgesetzt werden darf, daß aber bis zu dieser Grenze eine unterschiedliche Kürzung nicht ausgeschlossen ist.

12

Ebensowenig wie eine gleichmäßige ist eine gleichzeitige Entscheidung zum Ausgleich mehrerer Versorgungsanrechte gesetzlich geboten. Dies kann allerdings dazu führen, daß ein Teil der bestehenden Anrechte schon rechtsbeständig ausgeglichen ist - z.B. weil keiner der Beteiligten ein Rechtsmittel gegen die Teilentscheidung eingelegt hatte oder das Rechtsmittelverfahren bereits beendet ist -, wenn später, etwa wegen eines erst danach gestellten Antrages gemäß Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 des 1. EheRG, erstmals über eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs entschieden werden muß. In solchen Fällen kann nur der Teil des Ausgleichsanspruchs noch gekürzt werden, der nicht bereits Gegenstand der rechtskräftigen Teilentscheidung war. Daraus läßt sich aber ebenfalls kein Argument gegen die Zulässigkeit der Teilentscheidung gewinnen. Die uneingeschränkte Durchführung des (ersten) Teilausgleichs ist in solchen Fällen die Folge davon, daß der Ausgleichspflichtige nicht rechtzeitig einen Kürzungsantrag gestellt oder es versäumt hat, die Teilentscheidung mit einem Rechtsmittel anzugreifen. Auf der anderen Seite darf bei der Billigkeitsentscheidung über den zurückgestellten Teil - bis zu der durch Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 4 des 1. EheRG für eine Kürzung nach dieser Bestimmung bestehenden Schranke - zugunsten des Ausgleichspflichtigen der Teil des Ausgleichs berücksichtigt werden, der durch die rechtsbeständige Teilentscheidung bereits geregelt ist.

13

c)

Da demnach keine unzulässige Teilentscheidung des Amtsgerichts vorliegt, durfte das Oberlandesgericht nicht über den noch in erster Instanz anhängigen Teil des Verfahrensgegenstandes entscheiden, selbst wenn die Beteiligten damit einverstanden waren.

14

Gegen eine eigene Sachentscheidung des Beschwerdegerichts besteht, worauf der Senat im Beschluß vom 2. Februar 1983 (a.a.O.) schon hingewiesen hat, noch ein weiteres, auch im vorliegenden Verfahren durchgreifendes Bedenken. Die Regelung des Ausgleichs der Betriebsrente durch das Oberlandesgericht kollidiert mit der Pflicht zur Einholung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, wenn die Teilentscheidung wie hier darauf beruht, daß der Erstrichter bezüglich der zurückgestellten Anwartschaften verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung der gesetzlichen Regelung hatte.

15

d)

Da danach schon aus verfahrensrechtlichen Gründen die Aufhebung des Teils der angefochtenen Entscheidung geboten ist, der den Ausgleich der Betriebsrente betrifft, kommt es im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht mehr darauf an, daß das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 27. Januar 1983 (FamRZ 1983, 342) die Regelung des Versorgungsausgleichs durch Beitragszahlung nach § 1587 b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB für verfassungswidrig erklärt hat. Das Amtsgericht, das infolge der Aufhebung der Beschwerdeentscheidung zum Ausgleich der Betriebsrente des Ehemannes berufen bleibt, über diesen von ihm noch nicht entschiedenen Teil des Versorgungsausgleichs zu befinden, wird dabei ohnehin die sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und aus dem am 1. April 1983 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (BGBL I 105) ergebende Rechtslage beachten.

16

2.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts zum Ausgleich der Betriebsrente war aus den dargelegten verfahrensrechtlichen Gründen nicht allein auf die weitere Beschwerde des Ehemannes aufzuheben. Der Senat hätte ebenso entschieden, wenn nur über die weitere Beschwerde der Ehefrau zu befinden wäre, die sich gegen eine Kürzung des Ausgleichs der Betriebsrente richtet. Der angefochtene Beschluß ist daher insoweit auf die Rechtsmittel beider Parteien aufzuheben.

17

3.

Soweit sich die weitere Beschwerde des Ehe- bleibt sie aus verfahrensrechtlichen Gründen erfolglos. Mit diesem Teil der erstinstanzlichen Entscheidung durfte sich das Oberlandesgericht sachlich nicht befassen, weil die Beschwerde des Ehemannes insoweit unzulässig war.

18

a)

Gegen die ihm am 22. April 1981 zugestellte Teilentscheidung des Amtsgerichts hat der Ehemann innerhalb der Monatsfrist gemäß § 621 e Abs. 3 Satz 2 i.V. mit § 516 ZPO eine Beschwerdeschrift nicht eingereicht.

19

b)

Mit dem am 7. Dezember 1981 beim Oberlandesgericht eingegangenen, als "Anschlußbeschwerde" bezeichneten Schriftsatz konnte der Ehemann eine sachliche Prüfung der Splittingentscheidung nicht mehr erreichen. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich ist eine (unselbständige) Anschlußbeschwerde zwar grundsätzlich statthaft (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Dezember 1982 - IVb ZB 753/81 - BGHZ 86, 51 = FamRZ 1983, 154 m.w.N. ). Sie setzt jedoch wie jedes Anschlußrechtsmittel ein in zulässiger Weise eingelegtes Hauptrechtsmittel voraus. Daran fehlt es hier. Die Ehefrau hatte gegen die Splittingentscheidung des Amtsgerichts - durch die sie nicht beschwert war - ein Rechtsmittel nicht eingelegt. Die Beschwerde, die sie gegen die Aussetzung des Verfahrens über den Ausgleich der Betriebsrente des Ehemannes eingelegt hatte, war einer Anschließung nicht zugänglich. Bei dieser handelte es sich nicht um eine Beschwerde gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidung im Sinne des § 621 e Absätze 1 und 3 ZPO. Zum Ausgleich der Betriebsrente hatte das Amtsgericht in einer den Rechtszug abschließenden Weise nicht entschieden, sondern das Verfahren ausgesetzt. Die gegen eine derartige (Zwischen-) Verfügung gerichtete Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG hat ebensowenig wie eine im Zivilprozeß gegen die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 252 ZPO erhobene Beschwerde zur Folge, daß das Beschwerdegericht in der Sache selbst entscheiden könnte (vgl. OLG Celle NJW 1975, 2208 m.w.N.). Besteht aufgrund der eingelegten (Haupt-)Beschwerde keine sachlich-rechtliche Entscheidungskompetenz des Rechtsmittelgerichts, verliert eine Anschließung ihren Sinn, der darin besteht, die Grenzen mitzubestimmen, innerhalb deren eine neue Entscheidung in der Sache selbst ergehen kann (Großer Senat für Zivilsachen, Beschluß vom 17. Dezember 1951 - BGHZ 4, 229, 233).

20

4.

Im Ergebnis ist daher auf die weiteren Beschwerden beider Parteien die Entscheidung des Oberlandesgerichts zum Ausgleich der Betriebsrente des Ehemannes aufzuheben und im übrigen die weitere Beschwerde des Ehemannes mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß seine Anschlußbeschwerde gegen die Splittingentscheidung des Amtsgerichts als unzulässig verworfen wird. Einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht bedarf es nicht, weil das Verfahren dort noch anhängig ist, soweit sachlich noch nicht entschieden worden ist.

21

Über die Kosten der Rechtsmittelinstanzen war gemäß §§ 92 Abs. 1, 93 a Abs. 1, 97 Abs. 1 und 3 ZPO zu entscheiden. Den Kostenausspruch für die erste Instanz hat das Amtsgericht zutreffend seiner Schlußentscheidung vorbehalten.

22

[...]

23

Der Gegenstand der weiteren Beschwerde beträgt 3.938,04 DM.

24

Der Gegenstandswert (§ 17 a GKG) setzt sich zusammen aus dem Jahresbetrag der Betriebsrente in Höhe von 1.538,28 DM denn deren monatliche Höhe hat das Oberlandesgericht mit 128,19 DM angenommen, und einem Jahresbetrag von 2.399,76 DM, der sich für die vom Ehemann erstrebte Herabsetzung der Splittingentscheidung ergibt: Für eine Trennungszeit von 22 aus insgesamt 51 Jahren Ehezeit hätte der Ausgleichsbetrag von monatlich 927,20 DM um höchstens 11/51 oder 199,98 DM gekürzt werden können. Da die genannten Werte auch bereits für das Beschwerdeverfahren zugrundezulegen sind, war der einen höheren Wert festsetzende Beschluß des Oberlandesgerichts vom 5. Februar 1982 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG zu ändern.

Lohmann
Portmann
Dr. Blumenröhr
Dr. Macke
Nonnenkamp