Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1983, Az.: VI ZR 173/81
Ärztliche Schieds- oder Gutachterstelle; Arzthaftungsprozeß; Verjährung; Hemmung der Verjährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.05.1983
- Aktenzeichen
- VI ZR 173/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12302
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1983, 1013 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2075-2077 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zum Einfluß eines Verfahrens vor einer ärztlichen Schieds- oder Gutachterstelle auf den Ablauf der Verjährung und die Zulässigkeit des Verjährungseinwands im Arzthaftungsprozeß.
2. Verhandlungen zwischen den Parteien, die schon vor dem 1.1.1978 begonnen haben, hemmen die Verjährung erst von diesem Zeitpunkt ab, nicht aber rückwirkend.