Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.04.1983, Az.: 5 StR 162/83
Erteilung des letzten Wortes für den Angeklagten durch das Gericht bei Beschluss über die vorläufige Einstellung des Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.04.1983
- Aktenzeichen
- 5 StR 162/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11091
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 25.10.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1983, 469
- StV 1984, 104
Verfahrensgegenstand
Vorsätzliche Körperverletzung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Zum Erfordernis des letzten Wortes, wenn der Tatrichter wegen eines Falles das Verfahren nach § 154 II StPO vorläufig einstellt und unmittelbar hierauf das Urteil verkündet.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 12. April 1983
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 1982,
- a)
soweit er in den Fällen II 2, 4 und 5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
- b)
in allen Strafaussprüchen
mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß ihm nach Verkündung des Beschlusses über die vorläufige Einstellung des Verfahrens im Fall 5 der Anklageschrift vom 4. Mai 1982 nicht nochmals das letzte Wort erteilt worden ist.
Der Verteidiger stellte in seinem Schlußvortrag für den Fall, daß der Angeklagte in dem genannten Punkt nicht freigesprochen würde, einen Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung der Frau Karin O. über ein behauptetes Alibi, das die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin auch in anderen Fällen hätte beeinträchtigen können. Der Staatsanwalt beantragte darauf, das Verfahren in diesem Fall abzutrennen und nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen. Für den Fall, daß diesem Begehren stattgegeben würde, beantragte er, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten zu erkennen. Danach hatte der Angeklagte das letzte Wort.
Das Gericht zog sich zur Beratung zurück und verkündete sodann den Beschluß, daß das Verfahren im Fall 5 der Anklageschrift vom 4. Mai 1982 abgetrennt und nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt werde. Unmittelbar darauf verkündete es das Urteil.
Das verstieß gegen § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO, Das Gericht hatte mit der Verkündung des Beschlusses zu erkennen gegeben, daß es sich die Ansicht des Staatsanwalts zu eigen machte und den erwähnten Hilfsbeweisantrag nunmehr als gegenstandslos betrachtete. Damit war es wieder in die Verhandlung eingetreten. Hierdurch unterscheidet sich der Fall von demjenigen, den der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78 - entschieden hat. Der Angeklagte hätte nochmals das letzte Wort haben müssen.
Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil in den Schuldsprüchen zu den Punkten, in denen der Angeklagte nicht uneingeschränkt geständig war, sowie in allen Strafaussprüchen beruhen. Es ist daher in diesem Umfang aufzuheben.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend darauf hingewiesen, daß der genannte Hilfsbeweisantrag sich durch die vorläufige Einstellung des Verfahrens im Fall 5 der Anklageschrift vom 4. Mai 1982 nicht erledigt hatte.
Fleischmann
Schuster
Rebitzki
Niepel