Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.04.1983, Az.: 3 StR 494/82
Anordnung der Anrechnung einer Freiheitsentziehung ohne Angabe des Maßstabs der Anrechnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.04.1983
- Aktenzeichen
- 3 StR 494/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14446
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 07.07.1982
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmittel
Prozessführer
Arbeiter Mehmet T. aus W. geboren am ... 1957 in G. (Türkei)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und
des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag,
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 8. April 1983
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 7. Juli 1982 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es das Landgericht unterlassen hat, einen Maßstab für die Anrechnung der ausländischen Strafe oder Freiheitsentziehung zu bestimmen.
Zur Nachholung dieser Entscheidung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, die Anrechnung der Freiheitsentziehung angeordnet, die er wegen der Tat in Jugoslawien erlitten hat, und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist im wesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie greift nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang durch.
Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen der Tat, die den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, vom 9. Mai 1980 bis zum 26. Juni 1981 in Jugoslawien in Haft befunden. Das Landgericht hat zwar die Anrechnung dieser Freiheitsentziehung angeordnet, aber weder im Urteilsspruch noch in den Urteilsgründen (UA S. 61) zum Ausdruck gebracht, welchen Maßstab es für die Anrechnung vorgesehen hat. Die Urteilsgründe ergeben insbesondere nicht, daß es sich seiner Verpflichtung bewußt war, gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB nach seinem tatrichterlichen Ermessen den Anrechnungsmaßstab zu bestimmen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 454; NStZ 1982, 326; StrVert 1982, 419; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 51 Rdn. 16).
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm
Kutzer