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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1983, Az.: IVb ZR 358/81

Unterhaltsbedürftigkeit; Erwerbsunfähigkeitsrente; Antrag; Unterhaltsbedürftigkeit während einer Entscheidung über einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente; Verweisung eines Berufsunfähigen auf Sozialhilfe während eines Verfahrens wegen Erwerbsunfähigkeitsrente

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.03.1983
Aktenzeichen
IVb ZR 358/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 14.05.1981
AG Heidelberg - 11.04.1980

Fundstellen

  • MDR 1983, 831-832 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1481-1482 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Unterhaltsbedürftigkeit, solange über einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente nicht entschieden ist.

In dem Unterhaltsrechtsstreit hat
der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Seidl,
Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Nonnenkamp
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1983
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Schlußurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 11. April 1980 zurückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter teilweiser Abänderung der Ziffern II und III des genannten Schlußurteils - festgestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit die Klägerin für die Zeit ab 1. November 1979 Unterhalt verlangt hat.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Nach der Scheidung der Ehe der Parteien durch - rechtskräftiges - Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 20. Juli 1979 hat die 1937 geborene Klägerin nachehelichen Unterhalt - u.a. - in Höhe von monatlich 740 DM ab 1. November 1979 mit der Begründung geltend gemacht, sie sei wegen einer seit 1977 bestehenden psychischen Erkrankung nicht erwerbsfähig.

2

Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen, weil die Klägerin auf ihren - am 25. Oktober 1979 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gestellten - Antrag Erwerbsunfähigkeitsrente in einer den geltend gemachten Unterhaltübersteigenden Höhe erhalten könne. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, sie habe seit dem 1. November 1979 in Höhe von monatlich 608 DM Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, weil sie weder Kranken- noch Arbeitslosengeld beanspruchen könne und über Rentenleistungen noch nicht entschieden sei. Während des Berufungsverfahrens hat die BfA mit Bescheid vom 25. November 1980 der Klägerin rückwirkend ab 1. Oktober 1979 Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit nach§ 24 AVG in einer die Unterhaltsforderung übersteigenden Höhe bewilligt. Die Klägerin hat daraufhin nur noch die Feststellung begehrt, daß durch die Rentenbewilligung der Rechtsstreit wegen des laufenden Unterhalts ab 1. November 1979 in der Hauptsache erledigt sei. Der Beklagte hat einer Erledigung widersprochen, weil die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei. Die erwerbsfähige Klägerin habe arbeiten oder Arbeitslosengeld beziehen können; nach Erlangung der Sozialhilfe sei sie wegen Überleitung des Unterhaltsanspruches auf den Sozialhilfeträger zur Geltendmachung auch nicht mehr befugt gewesen.

3

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin - durch das in FamRZ 1981, 784 veröffentlichte Urteil - zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Berufungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg.

5

1.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Abweisung des Feststellungsantrages ausgeführt: Mit der Stellung des Rentenantrages sei zwar die Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin für dieÜbergangszeit bis zur Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente noch nicht entfallen, für die Zeit bis zur Auszahlung der Rente könne sie auch nicht auf Sozialhilfe verwiesen werden. Der Unterhaltspflichtige schulde jedoch im Hinblick auf die zu erwartende Bewilligung und Nachzahlung der Rente nur Vorschuß unter dem Vorbehalt der Rückzahlung; er könne nach dem in den §§ 255, 281 BGB ausgedrückten Rechtsgedanken seine Leistung davon abhängig machen, daß ihm für den entsprechenden Zeitraum der Unterhaltsberechtigte seine Rentenansprüche abtrete.

6

2.

Diese Begründung hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand; insbesondere trägt sie unter den Gegebenheiten des Falles nicht die Abweisung des Feststellungsantrages.

7

a)

Nach den §§ 1569, 1572 Nr. 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte, der nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt der Scheidung an wegen Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Er kann nach § 1577 Abs. 1 BGB den Unterhalt jedoch nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften selbst unterhalten kann.

8

aa)

Zutreffend hat das Oberlandesgericht der Sozialhilfe, die an die Klägerin nach Stellung des Rentenantrages geleistet worden ist, keinen Einfluß auf den Unterhaltsanspruch zugemessen. Wie der Senat bereits entschieden hat (BGHZ 78, 201, 207), mindert Sozialhilfe die Bedürftigkeit nicht, da sie wegen ihres subsidiären Charakters (§ 9 SGB I, § 2 BSHG) den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Leistungspflicht befreien soll. Der Unterhaltsberechtigte bleibt selbst dann befugt, auf künftige Unterhaltsleistung an sich selbst zu klagen, wenn der Unterhaltsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe nach§§ 90, 91 BSHG übergeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 598/80 - FamRZ 1982, 23, 25 m.w.N.).

9

bb)

Dagegen stellen Rentenzahlungen wegen Erwerbsunfähigkeit gem. § 24 AVG wegen ihrer Lohnersatzfunktion Einkünfte im Sinne des § 1577 Abs. 1 BGB dar und beeinflussen daher die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten. Das Berufungsgericht geht aber mit Recht davon aus, daß der Unterhaltsberechtigte, solange er tatsächlich eine Rente noch nicht erhält, weiterhin der Unterhaltsleistung durch den Verpflichteten bedarf. Er darf nicht auf die Inanspruchnahme von (subsidiärer) Sozialhilfe verwiesen werden. Solange ein Antrag auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch nicht beschieden ist, kommt regelmäßig auch nicht die Zahlung von Vorschüssen durch den zuständigen Leistungsträger gem.§ 23 Abs. 1 Nr. 1 b in Verbindung mit § 42 Abs. 1 SGB I in Betracht, weil anders als bei Altersrenten der Anspruch dem Grunde nach noch nicht von vornherein feststeht, sondern - wie auch im vorliegenden Fall - die Erwerbsunfähigkeit erst festgestellt werden muß. Da die Klägerin vor dem Februar 1981 Rentenzahlungen von der BfA nicht erhalten hat, blieb sie bis zu diesem Zeitpunkt auf Unterhaltsleistungen des Beklagten angewiesen.

10

cc)

Die Annahme einer trotz des laufenden Rentenantrages fortbestehenden Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin steht nicht im Widerspruch zum Senatsurteil vom 17. Februar 1982 (BGHZ 83, 278). In jenem Fall hat der Senat angenommen, ein titulierter Unterhaltsanspruch sei dadurch weggefallen, daß an dessen Stelle ein eigener Rentenanspruch des Berechtigten in übersteigender Höhe aus dem Versorgungsausgleich getreten sei, obwohl diese Rente tatsächlich erst einige Wochen später ausgezahlt worden war. In jenem Rechtsstreit ging es indessen nicht um die Frage der Unterhaltsbebedürftigkeit der geschiedenen Ehefrau während des Laufes eines eigenen Rentenantrages. Der Senat hat dem Unterhaltspflichtigen vielmehr einen Bereicherungsanspruch zugebilligt, weil für den gleichen Zeitraum, für den er aufgrund des Titels Unterhalt geleistet hatte, der Unterhaltsberechtigten bereits durch den Versorgungsausgleich ein betragsmäßig höherer Rentenanspruch zu Lasten des Verpflichteten gewährt worden war. Es handelte sich daher um die Frage der anderweitigen Erfüllung des Unterhaltsanspruchs durch dieÜbertragung (und spätere Auszahlung) eines Teils der Altersrente, die ohne den Versorgungsausgleich weiterhin dem Unterhaltspflichtigen in voller Höhe zugeflossen wäre.

11

dd)

Blieb die Klägerin danach während des Rentenbewilligungsverfahrens unterhaltsbedürftig, konnte sie unter den Voraussetzungen der §§ 1569 ff. BGB die Leistung von Unterhalt verlangen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nur Vorschuß unter dem Vorbehalt der Rückzahlung geschuldet, findet im Gesetz keine Stütze. Ein (gesetzlicher) Anspruch auf Vorschuß für laufenden Unterhalt ist dem geltenden Unterhaltsrecht fremd.

12

Dem Unterhalt, der in der Zeit zwischen der Beantragung und der Bewilligung und Auszahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente noch geschuldet wird, kann nicht ohne weiteres die Eigenschaft eines Darlehens beigelegt werden, das mit der späteren Rentennachzahlung zur Rückzahlung fällig wäre. Bei einem Rentenantrag wegen Erwerbsunfähigkeit ist häufig nicht sicher abzusehen, ob die Rente vom Sozialversicherungsträger bewilligt wird; das Verwaltungsverfahren einschließlich möglicher Rechtsmittelverfahren kann längere Zeit dauern. Es kann aber nicht hingenommen werden, daß unterdessen ungewiß bleibt, ob Unterhalt oder Darlehen geschuldet wird, zumal zwischen beiden Ansprüchen erhebliche Unterschiede - z.B. in Fragen der Pfändbarkeit, der Abtretbarkeit und der Aufrechnungsmöglichkeit - bestehen.

13

b)

Der Senat verkennt nicht, daß es keine befriedigende Lösung darstellen würde, wenn dem Rentenempfänger nach der rückwirkenden Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente für den Zeitraum, in dem er nach Antragstellung wegen der gleichen Erwerbsunfähigkeit noch Unterhalt bezogen hat, auch die nachgezahlte Rente in vollem Umfang verbliebe. Es hinge von der - durch den Unterhaltspflichtigen nicht zu beeinflussenden - Dauer des Bewilligungsverfahrens ab, wie lange er Unterhalt in bisheriger Höhe weiter leisten müsste.

14

Zur Vermeidung dieser Benachteiligung des Unterhaltsleistenden sind verschiedene Wege denkbar. Wenn trotz einer Rentenbewilligung weiterhin ein Unterhaltsanspruch bestehen bleibt, könnte eine dem Unterhaltsberechtigten zugeflossene Rentennachzahlung bedarfsmindernd berücksichtigt werden. Wenn dagegen wegen der Höhe der bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente der Unterhaltsanspruch künftig ganz entfällt, kann der Unterhaltsverpflichtete auf diesem Wege keinen Ausgleich für die während der Anhängigkeit des Rentenantrages noch erbrachten Unterhaltsleistungen erlangen.

15

Ob in solchen Fällen der Unterhaltsverpflichtete seine Unterhaltsleistung von vornherein davon abhängig machen kann, daß der Unterhaltsberechtigte, der einen Antrag auf Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt hat, ihm den Rentenanspruch (ganz oder teilweise) abtritt, erscheint nicht sicher. Eine rechtsähnliche Anwendung des im Schadensersatzrecht entwickelten Rechtsinstituts der Vorteilsausgleichung (vgl. dazu OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 821 f.) oder die Heranziehung des in § 255 BGB ausgeprägten Rechtsgedankens ist zwar nicht ausgeschlossen. Die Abtretung sozialrechtlicher Ansprüche auf Geldleistungen unterliegt indessen Beschränkungen. Nach§ 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I können sie zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind, übertragen und verpfändet werden. Diese Voraussetzungen sind bei der Leistung von Unterhalt nicht gegeben, so daß allenfalls eine analoge Anwendung der Vorschrift in Betracht kommen könnte. Eine Abtretung künftiger Rentenansprüche nach§ 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I, an die ferner zu denken wäre, hängt von der förmlichen Feststellung des zuständigen Leistungsträgers ab, daß die Übertragung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

16

Die aufgezeigten Schwierigkeiten lassen sich aber vermeiden, wenn der Unterhaltsverpflichtete einen anderen Weg beschreitet. Er kann dem Berechtigten, der den Antrag auf Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt hat, zur Abwendung der Bedürftigkeit zins- und tilgungsfreie Darlehen mit der Verpflichtung anbieten, im Falle der endgültigen Ablehnung des Rentenantrages auf deren Rückzahlung zu verzichten. Zur Sicherung des Anspruchs auf Rückzahlung solcher Darlehen kann der Anspruch auf Rentennachzahlung gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 SGB I abgetreten werden. Dem Unterhaltsberechtigten obliegt es, einen in dieser Weise angebotenen Kredit zur Behebung oder Verminderung seiner Bedürftigkeit aufzunehmen und zur Sicherheit auf Verlangen den Anspruch auf Rentennachzahlung abzutreten. Der geschiedene Ehegatte muß sich grundsätzlich aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen selbst unterhalten (§ 1577 Abs. 1 BGB). Ein begründeter Rentenanspruch stellt schon vor Bewilligung der Rente einen Vermögenswert dar; ihn kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte in der dargelegten Art in zumutbarer Weise wirtschaftlich nutzen. Tut er es nicht, muß er sich so behandeln lassen, als habe er seiner Obliegenheit genügt. Denn es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Unterhaltsberechtigte durch die Ablehnung eines solchen zumutbaren Kreditangebotes seine Bedürftigkeit zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten aufrechtzuerhalten trachtet (vgl. Göppinger/Häberle, Unterhaltsrecht, 4. Aufl. Rdn. 1087 ff., 1090, 1097, Rolland 1. EheRG, 2. Aufl., § 1577 BGB Rdn. 4 ff., MünchKomm/Richter § 1577 BGB Rdn. 15, Winkler von Mohrenfels FamRZ 1981, 521, 523, jeweils m.w.N.). Der Unterhaltspflichtige kann auf diese Weise die Bedürftigkeit des Berechtigten allerdings nicht mehr beheben, wenn er entweder von der Beantragung einer Erwerbsunfähigkeitsrente nichts erfährt oder nicht über die zur Beschreitung dieses Weges erforderliche Rechtskunde verfügt. In Fällen, in denen der Anspruch auf Rente für die Zeit zwischen Antragstellung und Einsetzen der laufenden Rentenzahlung nicht an den Unterhaltspflichtigen abgetreten und die Rente demzufolge in vollem Umfang dem Unterhaltsberechtigten nachgezahlt worden ist, könnte aber ein Erstattungsanspruch des Unterhaltspflichtigen in der Höhe in Betracht kommen, in der sich der Unterhaltsanspruch des Berechtigten ermäßigt hätte, wenn die Rente sofort bewilligt worden wäre. Ein solcher Anspruch ließe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herleiten, der (auch) das gesetzliche Unterhaltsschuldverhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten beherrscht und es ausschließt, dem Unterhaltsberechtigten die nachträglich gezahlte Rente ungeschmälert für einen Zeitraum zu belassen, in dem der Verpflichtete Unterhalt geleistet hat.

17

c)

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte eine Unterhaltsleistung aber nicht deshalb abgelehnt, weil die Klägerin rentenberechtigt sei und einen Rentenantrag gestellt habe. Er hat den geltend gemachten Anspruch vielmehr von Anfang an mit der Begründung bestritten, die Klägerin könne ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten; in Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit könne sie Arbeitslosen- oder Krankengeld beziehen. Er hat ihr auch für diese Zeit weder ein Darlehen angeboten noch Abtretung des Rentenanspruchs verlangt. Die Klägerin braucht sich daher nicht so behandeln zu lassen, als sei sie in der Zeit ab 1. November 1979 nicht unterhaltsbedürftig gewesen. Ein möglicher Erstattungsanspruch hätte den Bestand des Unterhaltsanspruchs für die davor liegende Zeit zunächst nicht berührt.

18

3.

Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Der Senat ist zu einer abschließenden Sachentscheidung in der Lage.

19

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte 1979 ein laufendes Nettoeinkommen von monatlich 2.120 DM bezogen hat. Der Beklagte hat nicht behauptet, daß dies in den Jahren 1980 oder 1981 geringer gewesen sei. Er war daher leistungsfähig. Nachdem die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Klägerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente ab 1. November 1979 bewilligt hat, ist davon auszugehen, daß sie von diesem Zeitpunkt an erwerbsunfähig gewesen ist. Hiermit steht es im Einklang, daß sie unstreitig von Dezember 1979 mit geringen Unterbrechungen bis Anfang Juni 1980 in einem Krankenhaus behandelt worden ist. Die Klage war daher bis zur Bewilligung und Auszahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente begründet. Auf den Antrag der Klägerin ist daher festzustellen, daß der Rechtsstreit wegen des für die Zeit ab 1. November 1979 begehrten Unterhalts in der Hauptsache erledigt ist.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und - wegen der Anschlußberufung des Beklagten - aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Lohmann
Seidl
Blumenröhr
Krohn
Nonnenkamp