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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1983, Az.: IVa ZR 141/81

Rückwirkendes Außerkrafttreten einer vorläufigen Deckung durch die Versicherung; Verweigerung der Annahme des ursprünglichen Versicherungsantrages bei Schadenseintritt während des Zeitraumes der vorläufigen Deckung; Forderung von Prämien nach einem Kurztarif

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.03.1983
Aktenzeichen
IVa ZR 141/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12611
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 06.04.1981
LG Berlin

Fundstelle

  • MDR 1983, 918-919 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

L. versicherungsanstalt O.,
vertreten durch ihren Präsidenten, T. D. Str. ..., M.,

Prozessgegner

A. F. versicherung aG.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dipl.-Kfm. Kornelius Fr. und Ass. Konrad N., Le. ..., B.,

Amtlicher Leitsatz

Eine unveränderte Annahme des Versicherungsantrages i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 4 AKB liegt nicht vor, wenn der Versicherer für die Zeit der Gültigkeit seiner vorläufigen Deckungszusage eine Prämie nach dem "Kurztarif" fordert, weil das Fahrzeug vor Annahme des Versicherungsantrages Totalschaden erlitten hat und deshalb aus dem Verkehr genommen worden ist.

In dem Rechtsstreit
hat der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Groß
auf die mündliche Verhandlung
vom 23. März 1983
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. April 1981 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend. Am 19. September 1977 wurde der bei der Klägerin sozialversicherte Karl Ba. bei einem Verkehrsunfall als Insasse des auf Hans-Jürgen W. (W.) zugelassenen und von diesem gesteuerten Personenkraftwagens schwer verletzt. W. war mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,36Promille mit seinem Fahrzeug gegen eine Mauer geprallt und an der Unfallstelle verstorben. An dem Fahrzeug entstand Totalschaden.

2

Am 14. September 1977 hatte die Beklagte W. eine vorläufige Deckungszusage hinsichtlich der Haftpflichtversicherung für den Pkw erteilt. Sie stellte am 12. Oktober 1977 einen Versicherungsschein aus, der als Erstprämie 740,70 DM auswies, jedoch als unzustellbar zurückkam.

3

Mit Schreiben vom 26. Mai 1978 teilte die Beklagte der Ehefrau des Fahrzeughalters (Frau W.) als der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Erben des Getöteten mit, daß eine Versicherungsleistung wegen Mängel der Bremsanlage und des Unfallwagens der dadurch eingetretenen nicht angezeigten Gefahrerhöhung entfalle. Das Schreiben enthielt eine Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG.

4

Im Oktober 1978 wurde ein zweiter Versicherungsschein ausgestellt, der zunächst mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurückkam und erst im Februar 1979 an Frau W. gelangte. Diese fragte mit Schreiben vom 6. März 1979 bei der Beklagten an, worauf sich die Beitragsforderung gründe. Mit Schreiben vom 24. August 1979 teilte ihr die Beklagte mit, daß es sich um den anteiligen Beitrag für den Kraftwagen des Verstorbenen handele, und übersandte zugleich einen neu geschriebenen Versicherungsschein, auf dem eine Prämie von 422,70 DM eingetragen war, mit dem Hinweis, daß bei Nichteinlösung der Versicherungsschutz rückwirkend verloren gehen werde.

5

Da eine Zahlung ausblieb, erklärte die Beklagte mit einem Schreiben vom 15. November 1979 gegenüber Frau W. als Vertreterin der minderjährigen Erben, daß die vorläufige Deckungszusage wegen Nichtzahlung der Versicherungsprämie kraftlos geworden sei und daß ein Versicherungsschutz für die Unfallschäden nicht bestehe. Am 28. November 1979 zahlte Frau W. die Prämie.

6

Die Klägerin leistete an den Verletzten Ba. für die Zeit vom 21. März 1978 bis 31. Dezember 1979 Erwerbsunfähigkeitsrente von 18.807,56 DM und meldete am 19. Juli 1978 erstmals ihre Ansprüche bei der Beklagten an. Die Beklagte teilte ihr mit einem Schreiben vom 7. August 1978 mit, daß der Versicherungsschutz wegen der nicht ordnungsgemäßen Bremsanlage versagt worden sei.

7

Mit der Klage begehrt die Klägerin Erstattung von drei Vierteln ihrer Rentenaufwendungen und verlangt demgemäß Zahlung von 14.105,67 DM nebst Zinsen.

8

Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei sowohl wegen Verstreichens der Frist zur Erhebung der Deckungsklage als auch wegen nachträglicher Gefahrenerhöhung und wegen Nichtzahlung der Erstprämie von der Leistungspflicht frei. Außerdem liege ein Mitverschulden des Geschädigten Ba. in Höhe von mindestens 50 % vor, weil er trotz der Alkoholisierung des W. auf dem nicht durch Sicherheitsgurte gesicherten Beifahrersitz an der Fahrt teilgenommen habe.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil blieb erfolglos. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

11

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die vorläufige Deckungszusage sei rückwirkend unwirksam geworden und daher der Versicherungsschutz entfallen, weil Frau W. als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Erben des Versicherungsnehmers (VN) die Prämie nicht innerhalb von 14 Tagen seit Empfang des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung vom 24. August 1979 geleistet habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

12

Nach § 1 Abs. 2 Satz 4 AKB i.d.F. ab 1. Januar 1971 (VerBAV 1971, 4) tritt die vorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht spätestens innerhalb von vierzehn Tagen eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

13

W. hatte den Abschluß eines Haftpflichtversicherungs Vertrages für seinen Pkw beantragt, bei dessen Annahme eine Erstprämie in Höhe von 740,70 DM geschuldet gewesen wäre. Ihm wurde daraufhin eine vorläufige Deckungszusage erteilt. Noch vor Annahme des Versicherungsantrages starb er bei einem Unfall mit dem Pkw, der Totalschaden erlitt und deshalb aus dem Verkehr genommen wurde. Es kann auf sich beruhen, ob bei dieser Sachlage eine Annahme des Versicherungsantrages gegenüber den Erben des W. noch möglich war. Diese Frage bedarf hier keiner Entscheidung, weil der Versicherungsschein vom 12. Oktober 1977 nicht an Frau W. gelangt ist und sich aus den Schreiben der Beklagten vom 24. August und 15. November 1979 ergibt, daß die Beklagte wegen des Totalschadens an dem Fahrzeug ihre Forderung der veränderten Sachlage angepaßt und nicht die bei einer Annahme des Versicherungsantrages geschilderte Prämie, sondern eine nach dem "Kurztarif" abgerechnete Prämie gefordert hat. In dem Schreiben der Beklagten vom 24. August 1979 ist ausgeführt, bei der angeforderten Beitragszahlung handele es sich um den anteiligen Beitrag für den Pkw, der gemäß Kurztarif abgerechnet worden sei. Demgemäß wurde auch in dem beigefügten Versicherungsschein die Versicherungsdauer auf die Zeit vom 14. bis 19. September 1977 begrenzt. In dem Schreiben der Beklagten vom 15. November 1979 ist ausgeführt, nachdem das Fahrzeug per 19. September 1977 aus dem Verkehr genommen worden sei, habe die Beklagte einen neuen Versicherungsschein über den anteiligen Beitrag für die Zeit vom 14. bis 19. September 1977 übersandt. Daraus ergibt sich, daß die Beklagte in Anbetracht der veränderten Sachlage nicht den ursprünglichen Versicherungsantrag unverändert angenommen, sondern in Abweichung hiervon eine Prämie für die Zeit gefordert hat, in der sie wegen der vorläufigen Deckungszusage Versicherungsschutz zu gewähren hatte. Eine unveränderte Annahme des Versicherungsantrages im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 4 AKB liegt daher nicht vor. Die von der Beklagten übersandten Versicherungsscheine waren jedenfalls insoweit, als sie Frau W. als gesetzlicher Vertreterin der minderjährigen Erben des VN zugegangen sind, auf eine Abänderung des Versicherungsantrages gerichtet, und daher konnte die nicht fristgerechte Zahlung der hierfür geforderten Prämie nicht den rückwirkenden Verlust des vorläufigen Deckungsschutzes bewirken. Es handelte sich um in Abweichung von dem ursprünglichen Versicherungsantrag gestellte Prämienforderungen für die vorläufige Deckungszusage deren Nichterfüllung die Rechtsfolge des § 1 Abs. 2 Satz 4 AKB nicht auslösen und daher nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen konnte. Die genannte Bestimmung ist wegen ihrer schwerwiegenden Folgen für den VN eng auszulegen und kann daher nur angewendet werden, wenn keine Abweichung von dem Versicherungsantrag vorliegt.

14

Die Beklagte ist daher nicht dadurch leistungsfrei geworden, daß Frau W. die geforderte "Kurzprämie" nicht innerhalb von vierzehn Tagen gezahlt hat. Sie kann sich gegenüber dem auf die Klägerin übergegangenen Direktanspruch des Geschädigten auch nicht darauf berufen, daß sie nach § 12 Abs. 3 VVG gegenüber den Erben des Versicherungsnehmers leistungsfrei geworden sei (vgl. BGHZ 65, 1[BGH 04.12.1974 - IV ZR 208/72];  79, 170). Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob eine Leistungspflicht der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung wegen Mängeln an der Bremsanlage des versicherten Fahrzeugs entfällt. Wenn dies nicht der Fall ist, kommt es weiter darauf an, wie hoch das Mitverschulden des Geschädigten zu bewerten ist. Da das Berufungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Rechtsstandpunktes hierzu keine Feststellungen getroffen hat, mußte der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Groß