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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1983, Az.: VI ZB 2/83

Berufungsbegründungsschrift; Rechtsanwalt; Unterzeichnung; Juristischer Hilfsarbeiter; Zurechnung; Weisung; Vertrauen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1983
Aktenzeichen
VI ZB 2/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12569
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

1. Der mit der Berufungsbegründung beauftragte Rechtsanwalt, der für die Anfertigung der Begründungsschrift einen nicht beim Berufungsgericht zugelassenen juristischen Hilfsarbeiter heranzieht, sich jedoch die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründung und die Unterzeichnung der Begründungsschrift ausdrücklich vorbehält, braucht sich die in versehentlicher Unterzeichnung und Weiterleitung der Berufungsbegründung liegende schuldhafte Fehlleistung des Hilfsarbeiters nicht gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu lassen.

2. Der Rechtsanwalt darf darauf vertrauen, daß sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt; das gilt vor allem für konkret erteilte Weisungen.