Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.02.1983, Az.: AnwZ (B) 37/82
Aufnahme in die Vorschlagsliste zur Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH; Voraussetzungen der Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH; Sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofes; Zurückweisung des Begehrens auf Zulassung bei einem Gericht; Der Parlamentsvorbehalt; Vorauswahl der Bewerber für die Tätigkeit als Rechtsanwalt beim BGH durch die örtlichen Rechtsanwaltskammern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1983
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 37/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 17224
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Schleswig-Holstein - 27.10.1982
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vorschlag zur Aufnahme in die Vorschlagsliste zur Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 28. Februar 1983
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer,
die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie
die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Messer
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Schleswig vom 27. Oktober 1982 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit dem Jahre 1972 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bad Schwartau und dem Landgericht Lübeck zugelassen. Er betreibt seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof.
Mit Schreiben vom 24. Februar 1982 hat die Antragsgegnerin es endgültig abgelehnt, ihn der Bundesrechtsanwaltskammer zur Aufnahme in die Vorschlagsliste gemäß § 166 Abs. 2 Nr. 1 BRAO vorzuschlagen. Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer hat ihn nicht in die dem Wahlausschuß zugeleitete Vorschlagsliste aufgenommen. Die Wahl hat inzwischen stattgefunden.
Gegen die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat beantragt, die Verpflichtung der Antragsgegnerin auszusprechen, ihn, den Antragsteller, der Bundesrechtsanwaltskammer zur Aufnahme in die Vorschlagsliste gemäß § 166 Abs. 2 Nr. 1 BRAO vorzuschlagen.
Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Einen bestimmten Antrag hat er nicht gestellt. Sinngemäß begehrt er die Feststellung, daß die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin ihn in seinen Rechten beeinträchtige, weil sie rechtswidrig sei. Die Antragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
II.
1.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich hier um ein Verfahren nach § 223 BRAO. Nach dieser Bestimmung können Verwaltungsakte und andere Maßnahmen (BVerfG NJW 1979, 1160/1161), die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ergehen, durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist.
Die sofortige Beschwerde ist in einem solchen Verfahren gemäß § 223 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 42 BRAO allerdings nur zulässig, wenn es sich um eine Angelegenheit gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Anwalt handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 9/69 = EGE XI, 4 = NJW 1970, 199, vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 7/77 und vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 25/81).
Diese Voraussetzungen können hier bejaht werden. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 4 BRAO steht dem Antragsteller gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs die sofortige Beschwerde zu, wenn der Ehrengerichtshof sein Begehren auf Zulassung bei einem Gericht zurückgewiesen hat. Im vorliegenden Falle zielt das Begehren des Antragstellers letztlich auf die Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof. Nach § 164 BRAO kann als Rechtsanwalt bei diesem Gericht nur zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuß benannt wird. Die Wahl ihrerseits findet auf Grund von Vorschlagslisten statt, die entweder von der Bundesrechtsanwaltskammer nach Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern oder von der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof eingereicht werden (§ 166 Abs. 1 und 2 BRAO). Diese Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens hat zur Folge, daß ein Bewerber, der nicht in die Vorschlagslisten aufgenommen wird, endgültig gescheitert ist. Zu einer förmlichen Ablehnung seines Zulassungsgesuchs durch den an sich zuständigen Bundesminister der Justiz (§ 170 Abs. 1 BRAO) kommt es nicht mehr (vgl. auch BGH Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ (B) 7/75 und vom 10. Mai 1978 - AnwZ (B) 11/78). Da andererseits die Bundesrechtsanwaltskammer bei der Erstellung ihrer Vorschlagsliste an die Vorschläge der örtlichen Rechtsanwaltskammern gebunden ist und kein eigenes Vorschlagsrecht besitzt (Isele, BRAO, § 166 Anm. IV A 2), wirkt sich die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin im Ergebnis für den Antragsteller wie eine vorzeitige Zurückweisung seines Zulassungsbegehrens aus. Sie ist deshalb mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.
2.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
a)
Das Feststellungsbegehren ist zulässig. Ein verwaltungsrechtliches Feststellungsverfahren vor dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte (und vor dem Bundesgerichtshof als Beschwerdeinstanz) ist allerdings nicht schon ohne weiteres unter den Voraussetzungen des § 43 VwGO zulässig, sondern nur dann, wenn die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG es im Einzelfall erfordert (Senatsbeschluß vom 6. Februar 1961 - AnwZ (B) 10/60 = BGHZ 34, 244, 247 f).
Diese Voraussetzungen können hier bejaht werden. Wie der Antragsteller mit Recht geltend macht, ist der Zeitraum zwischen der Aufforderung der Rechtsanwaltskammern, Bewerbungen einzureichen, und der Aufstellung der Vorschlagsliste zu kurz für eine abschließende gerichtliche Beurteilung. Um der Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes willen ist es daher zulässig, die vermeintliche Rechtsverletzung durch ein für rechtswidrig erachtetes, in die Berufsausübung des Antragstellers eingreifendes Verwaltungshandeln der Antragsgegnerin gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. auch § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).
b)
Der Feststellungsantrag ist unbegründet.
aa)
Wie der Senat bereits in dem vorliegenden Verfahren, soweit es den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betraf, näher ausgeführt hat, steht den einzelnen Rechtsanwaltskammern, die an der Vorbereitung der Vorschlagslisten beteiligt sind, das Recht eigenständiger Prüfung und Beurteilung der Eignung eines Bewerbers zu; dabei soll ihre besondere Kenntnis von der Person und der bisherigen Tätigkeit des Bewerbers berücksichtigt werden. Im Rahmen ihrer Prüfungskompetenz haben sie einen Beurteilungsspielraum, der sich im Kern gerichtlicher Kontrolle entzieht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Wertungen der Rechtsanwaltskammern durch seine eigene zu ersetzen. Die Beurteilung der sachlichen und persönlichen Eignung eines Bewerbers durch die örtliche Rechtsanwaltskammer kann nur daraufhin überprüft werden, ob rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze eingehalten und allgemeingültige Beurteilungsregeln - z.B. vollständige Verwertung des Sachverhalts, Willkürverbot u.a. - beachtet worden sind (Senatsbeschluß vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 8/82 m.w.N.).
Soweit der Antragsteller eine weitergehende Prüfungsbefugnis der Gerichte für gegeben hält, folgt der Senat ihm nicht. Was die eigentliche Wahlentscheidung durch den Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof (§ 164 BRAO) angeht, hat er bereits in seinem Beschluß vom 14. Mai 1975 - AnwZ (B) 7/75 - unter Hinweis auf BVerfGE 24, 268, 276 [BVerfG 22.10.1968 - 2 BvL 16/67] eingehend begründet, daß ihm eine sachliche Überprüfung des Abstimmungsergebnisses aus der Natur der Sache verwehrt ist, weil in eine solche Wahlentscheidung die unterschiedlichsten Vorstellungen und Motive eingehen, die sich einer echten Kontrolle entziehen; eine Einsicht in Akten des Wahlausschusses, insbesondere in die Voten der Berichterstatter und in das Sitzungsprotokoll, kommen daher nicht in Betracht; allenfalls offensichtliche Ermessensfehler des Wahlausschusses können überprüft werden.
Ähnliche Grundsätze ergeben sich aus der Natur der Sache auch für die gerichtliche Überprüfung der bereits im Vorfeld der Entscheidung des Wahlausschusses getroffenen eigenständigen Beurteilungen der Bewerber durch die örtlichen Rechtsanwaltskammern. Auch diese Kammern sind darauf angewiesen, sich ihre Kenntnisse über die persönlichen Eigenschaften und beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Bewerbers auf ihnen geeignet erscheinenden Wegen zu verschaffen. Dabei kann es nicht etwa darum gehen, den Bewerber einer Fachprüfung zu unterziehen (so auch die Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs zur Bundesrechtsanwaltsordnung, BT-Drucks. III/120 zu § 164 a.E.), bei der die einzelnen Leistungen und ihre Beurteilungen nebst Beurteilungsgrundlagen weitgehend offengelegt und überprüfbar gemacht werden könnten. Vielmehr handelt es sich darum, daß sich die örtlichen Rechtsanwaltskammern aufgrund ihrer größeren Örtlichen Nähe Kenntnis von der Person des Bewerbers und insbesondere von seiner gesamten bisherigen beruflichen Tätigkeit verschaffen oder eine bereits vorhandene Kenntnis vertiefen sollen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die so verstandene Regelung des § 166 Abs. 2 Nr. 1 BRAO greifen nicht durch. Die § 164 ff BRAO enthalten eine Regelung der anwaltlichen Berufsausübung, mag sie auch Elemente enthalten, die einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen (BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982 - 1 BvR 278/75; BvR 913/78; 1 BvR 897/80). Angesichts der für die anwaltliche Berufsausübung verbleibenden vielfältigen Möglichkeiten werden Rechtsanwälte weder unverhältnismäßig beeinträchtigt, noch werden im übrigen die durch Art. 12 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen der gesetzgeberischen Regelungsbefugnis überschritten, wenn der Gesetzgeber Zulassungsbeschränkungen für einen speziellen Teil der anwaltlichen Tätigkeit aus schwerwiegenden Gemeinschaftsbelangen (Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof als eines wichtigen Organs der Rechtspflege) als unerläßlich erachtet. Da die Zulassungsbeschränkungen nur einen Teil der Berufsausübung betreffen und dieser Teil infolge Beschränkung des Zugangs zur Revisionsinstanz seinerseits begrenzt ist, unterliegen diese Zulassungsbeschränkungen nicht den gleichen strengen Anforderungen wie in den Fällen, in denen qualifizierten Bewerbern der Zugang zu einem Beruf aufgrund von Bedürfnisprüfungen schlechthin versperrt wird (BVerfG a.a.O. m.w.N.).
Ohne Erfolg macht der Antragsteller demgegenüber geltend, es verstoße gegen rechtsstaatliche Grundsätze, den Umfang von Grundrechtsbeschränkungen (Art. 12 GG) völlig dem Verwaltungsermessen zu überlassen; der Gesetzgeber müsse diejenigen Leitentscheidungen selbst treffen, welche die Regelungsbefugnis - auch des etwa zwischengeschalteten Verordnungsgebers - nach Tendenz und Programmumgrenzen und berechenbar machen (Hinweise auf BVerfGE 8, 71, 76; 8, 274, 325; 20, 150, 157; BVerfG NJW 1972, 1504, 1506; BVerwG 1975, 1180; 1979, 2417, 2418).
Die Regelung des Vorschlags- und Wahlverfahrens nach §§ 162 ff BRAO genügt diesen Anforderungen. Die Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl I S. 565) ist ein Gesetz im formellen Sinne. Sie hebt die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof in den §§ 162 ff BRAO aus der sonstigen Anwaltschaft hervor und bringt in § 167 BRAO zum Ausdruck, daß vor der Wahl zu prüfen ist, ob der Bewerber "die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof besitzt". Als Beurteilungsmaßstab sind dabei erkennbar die hohen Anforderungen zugrundegelegt, welche die Besonderheiten des Revisionsrechts in Zivilsachen an die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte stellen und die Auslese durch das vorgesehene Wahlverfahren rechtfertigen: Dem Bundesgerichtshof würde die Rechtsfindung in Zivilsachen, insbesondere die Rechtsfortbildung, ohne die klärende Vorarbeit von Rechtsanwälten, die mit dem Revisionsrecht in Zivilsachen vertraut sind, wesentlich erschwert werden. Im Interesse der Qualität der höchstrichterlichen Rechtsprechung und damit im Interesse des Gemeinwohls hat daher der Gesetzgeber die umfangreichen Vorkehrungen nach §§ 164 ff BRAO getroffen, um die Tätigkeit beim Bundesgerichtshof nur den fähigsten, besonders qualifizierten Rechtsanwälten anzuvertrauen (vgl. auch den bereits mehrfach erwähnten Senatsbeschluß vom 14. Mai 1975 - AnwZ (B) 7/75 - und den dortigen Hinweis auf Herbert Schneider, Ehrengabe für Bruno Heusinger, S. 101, 106 ff). Für das Beurteilungsermessen der in § 166 BRAO vorgesehenen Vorschlagsgremien sind damit klare gesetzgeberische Richtlinien aufgestellt. Deshalb bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß die örtlichen Rechtsanwaltskammern unter dem Gesichtspunkt nicht hinreichend herausragender fachlicher (oder persönlicher) Eignung eine Vorauswahl der Bewerber für die Tätigkeit als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof treffen.
Anders liegen die Dinge, soweit es um die Bemessung der jeweiligen Neuzugänge geht. Insoweit sieht das Gesetz keine Kriterien vor. Dieser Umstand wird nur dadurch ausgeglichen, daß über den Umfang des durch die jeweilige Wahl zu befriedigenden Bedürfnisses an Neuzulassungen ein sachkundiges und gemischt zusammengesetztes Gremium (§ 165 Abs. 1 BRAO) entscheidet, dessen Zusammensetzung sicherstellt, daß einerseits auch die besondere Sachkunde der bereits beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte zu Gehör kommt, daß aber andererseits deren Interessen nicht den Ausschlag geben können (BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982 a.a.O.). Da die örtlichen Rechtsanwaltskammern nach ihrer Zusammensetzung eine solche Gewähr ausgewogener Beurteilung der jeweiligen Bedürfnisse nicht bieten können, wäre es verfassungsrechtlich bedenklich, § 166 Abs. 2 Nr. 1 BRAO dahin auszulegen, daß sie bei ihrer Vorauswahl auch den Gesichtspunkt des Bedürfnisses berücksichtigen dürften. Dagegen bestehen derartige Bedenken nicht hinsichtlich ihrer Kompetenz für die Beurteilung der fachlichen (und persönlichen) Eignung des Bewerbers.
bb)
Wie der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, fehlt es entgegen der Ansicht des Antragstellers an Anhaltspunkten dafür, daß die Antragsgegnerin rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat. Vielmehr ist die vom Vorstand der Antragsgegnerin vorgenommene Prüfung erkennbar nach dem im Gesetz vorgezeichneten Maßstab vorgenommen worden und umfassend ausgefallen:
(1)
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat den Antragsteller, wie er selbst vorträgt, am 11. Februar 1982 mündlich angehört.
(2)
Er hat die maßgeblichen Gründe für seine ablehnende Entscheidung jedenfalls im Laufe des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Schriftsatz vom 4. Mai 1982) dargelegt. Das genügt rechtsstaatlichen Grundsätzen auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (vgl. das auch vom Antragsteller mehrfach angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Januar 1973, VRspr. Bd. 25, Nr. 36, S. 164 f, betr. die Zulassung zur Habilitation).
(3)
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich nach seinem Vorbringen im ersten Rechtszuge von folgenden Erwägungen leiten lassen:
(a)
Die wissenschaftlichen Veröffentlichungen ließen eine Bewertung nicht zu, daß der Antragsteller für eine berufliche Tätigkeit im Revisionsrecht besonders qualifiziert sei;
(b)
es habe sich nicht feststellen lassen, daß er in besonderem Umfang oder in sonst herausragender Weise beim Landgericht Lübeck anwaltlich tätig sei; der Antragsteller habe dies eingeräumt und darauf verwiesen, daß der Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit im Notariatsbereich liege;
(c)
sein Notariat liege nach den gemeldeten Beurkundungszahlen umfangmäßig deutlich unter dem statistischen Durchschnitt;
(d)
im allgemeinen Justiz-politischen Bereich sei der Antragsteller nicht hervorgetreten oder auch nur tätig geworden;
(e)
auch im berufsständischen Bereich der Rechtsanwälte oder Notare bekleide er keine leitende Position;
(f)
seine Tätigkeit als anwaltlicher Vertreter beim Bundesgerichtshof habe trotz Nachfrage des Kammervorstandes nicht dazu geführt, daß seine Eignung von dort befürwortet worden wäre.
(4)
Diese Begründung läßt erkennen, daß der Vorstand der Antragsgegnerin den maßgeblichen Sachverhalt vollständig gewürdigt hat. Das gilt auch für die - vom Antragsteller hervorgehobenen - wissenschaftlichen Veröffentlichungen.
(5)
Offensichtliche Ermessensfehler der Antragsgegnerin bei der Beurteilung der Eignung des Antragstellers sind nicht erkennbar. Insbesondere brauchte sie allein aus seinen wissenschaftlichen Veröffentlichungen nicht seine Eignung für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zu entnehmen. Derartige Publikationen können zwar Anzeichen für die Qualifikation zu einer solchen Tätigkeit sein (vgl. Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf der Bundesrechtsanwaltsordnung, Einleitung des 8. Teiles); dabei kommt es aber, wie sich von selbst versteht, nicht allein auf die Anzahl und den Umfang der Veröffentlichungen an. Die Antragsgegnerin brauchte daher nicht schon aufgrund der Veröffentlichungen des Antragstellers seine hier in Frage stehende Eignung zu bejahen. Ihre Gesamtwürdigung läßt nicht auf einen Ermessensfehler schließen. Eine eigene sachliche Würdigung ist dem Senat auch insoweit verwehrt.
(6)
Aus sonstigen Gründen ist der Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin ebenfalls nicht soweit eingeengt gewesen, daß ihr keine andere rechtliche Möglichkeit geblieben wäre, als den Antragsteller der Bundesrechtsanwaltskammer zur Aufnahme in die Vorschlagsliste für den Wahlausschuß beim Bundesgerichtshof vorzuschlagen. Eine solche Bindung ergab sich weder daraus, daß der Antragsteller bereits im Jahre 1979 - infolge versehentlicher Unterlassung einer sachlichen Stellungnahme durch die Antragsgegnerin bei der Weiterleitung seiner Unterlagen - auf der Vorschlagsliste der Bundesrechtsanwaltskammer berücksichtigt worden war, noch folgte sie daraus, daß der Antragsteller aufgrund seiner - irrtümlichen - Benennung für die Vorschlagsliste weitreichende berufliche Dispositionen getroffen hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den bereits erwähnten Senatsbeschluß vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 8/82 - betr. den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verwiesen.
(7)
Da der angefochtene Beschluß auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der Kostenfolge aus § 201 Abs. 1 i.V.m. § 223 Abs. 3 BRAO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Hagen
Jähnke
Lepa
Kohlndorfer
Weise
Messer