Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1983, Az.: V ZR 20/82
Gemeinschuldner; Konkurs; Grundstückskauf; Auflassung; Vertragserfüllung; Ablehnung; Erbrachte Leistungen; Schaden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1983
- Aktenzeichen
- V ZR 20/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12672
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 17 KO
Fundstellen
- NJW 1983, 1619 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1983, 709
Amtlicher Leitsatz
1. Hat der Gemeinschuldner 7 Jahre bevor er in Konkurs fiel, ein Grundstück gekauft, dessen Auflassung an ihn bis zur Konkurseröffnung nicht erfolgt ist, kann der Konkursverwalter die Vertragserfüllung ablehnen, ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen.
2. Zu den Voraussetzungen der Ablehnung einer Vertragserfüllung durch den Konkursverwalter.- Der Konkursverwalter kann die vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung erbrachten Leistungen nur insoweit zurückverlangen, als dem Vertragsgegner durch die Ablehnung der Vertragserfüllung nicht ein Schaden entstanden ist.