Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1983, Az.: IX ZR 42/82

Unterhalt; Zuwendung; Überschuß; Lebenszuschnitt; Rückforderbarkeit; Scheidung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1983
Aktenzeichen
IX ZR 42/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12642
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DNotZ 1983, 688-690
  • FamRZ 1983, 351
  • MDR 1983, 663-664 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1113-1114 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Auch ein überschießender Unterhalt, der nach § 1360b BGB nicht zurückgefordert werden kann, kann im Sinne des § 1380 BGB als Zuwendung anzusehen sein.

2. Einschlägig ist die Vorschrift, wenn ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag leistet, als ihm obliegt. Es wird also von dem nach § 1360 a BGB geschuldeten angemessenen Unterhalt der Familie ausgegangen, wobei der Unterhaltsbegriff in der Wiese erweitert wird, daß er auch auf Leistungen, die zwar das geschuldete Maß

übersteigen, sich aber ihrem Charakter nach als Beiträge zum Unterhalt der Familie darstellen, Anwendung findet.

Solche überschüssigen Leistungen gehören ihrer Art nach zum Familienunterhalt und haben zur Folge, daß der Lebenszuschnitt einer Familie erhöht wird. Sie sollen deshalb grundsätzlich auch nach einer Scheidung nicht rückforderbar sein.