Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1983, Az.: IX ZR 42/82
Unterhalt; Zuwendung; Überschuß; Lebenszuschnitt; Rückforderbarkeit; Scheidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1983
- Aktenzeichen
- IX ZR 42/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12642
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DNotZ 1983, 688-690
- FamRZ 1983, 351
- MDR 1983, 663-664 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1113-1114 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Auch ein überschießender Unterhalt, der nach § 1360b BGB nicht zurückgefordert werden kann, kann im Sinne des § 1380 BGB als Zuwendung anzusehen sein.
2. Einschlägig ist die Vorschrift, wenn ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag leistet, als ihm obliegt. Es wird also von dem nach § 1360 a BGB geschuldeten angemessenen Unterhalt der Familie ausgegangen, wobei der Unterhaltsbegriff in der Wiese erweitert wird, daß er auch auf Leistungen, die zwar das geschuldete Maß
übersteigen, sich aber ihrem Charakter nach als Beiträge zum Unterhalt der Familie darstellen, Anwendung findet.
Solche überschüssigen Leistungen gehören ihrer Art nach zum Familienunterhalt und haben zur Folge, daß der Lebenszuschnitt einer Familie erhöht wird. Sie sollen deshalb grundsätzlich auch nach einer Scheidung nicht rückforderbar sein.