Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1983, Az.: IVb ZR 359/81
Umfang der Prozessführungsbefugnis nach § 1629 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes außerhalb des Scheidungsverbundverfahrens; Überprüfung eines angefochtenen Urteils in ausschließlich prozessualer Hinsicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1983
- Aktenzeichen
- IVb ZR 359/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 26.05.1981
- AG Königstein
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1983, 738 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2084-2085 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Iris A. geb. von M., L. Allee 40, bei Dr. B., F.
Prozessgegner
1. Michel A., R. straße 15, K., in Prozeßstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 BGB für Nathaly A., geboren am 8. November 1968, ebendort.
2. Christopher A., ebendort.
Amtlicher Leitsatz
Die Prozeßführungsbefugnis nach § 1629 Abs. 3 BGB umfaßt auch die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes außerhalb des Scheidungsverbundverfahrens.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1983
durch
die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 1981 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger zu 1) (in der Folge: Kläger) hat Ende 1976 die Scheidung der Ehe der Parteien beantragt. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, und zwar Christopher, geboren am 1. Oktober 1963, und Nathaly, geboren am 8. November 1968. Die Kinder leben bei dem Kläger, dem auch die elterliche Sorge übertragen worden ist.
Der Kläger hat während des Scheidungsverfahrens in einem gesonderten Prozeß die Unterhaltsansprüche der Kinder in Höhe von zusammen 433 DM monatlich ab 15. Januar 1980 - einem Zeitpunkt im Verlaufe des Scheidungsverfahrens - gegen die Beklagte geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 232,50 DM monatlich für Christopher und 190,50 DM monatlich für Nathaly stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision zieht die Beklagte in Zweifel, daß der Kläger zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche der Kinder im eigenen Namen befugt sei. In der Revisionsverhandlung ist der Sohn Christopher wegen des an ihn zu zahlenden Unterhalts im Hinblick auf seine inzwischen erlangte Volljährigkeit selbst als Kläger aufgetreten.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat die Revision ausdrücklich nur zur Frage der Prozeßführungsbefugnis des Klägers zugelassen. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist mit der - sich hier nicht auswirkenden - Maßgabe wirksam, daß außer der Frage der Prozeßführungsbefugnis gegebenenfalls auch die weiteren Prozeßvoraussetzungen zu prüfen sind. Die Revision kann auf solche Teile des Streitstoffs beschränkt werden, über die das Berufungsgericht durch Zwischenurteil hätte gesondert entscheiden dürfen (BGHZ 76, 397, 399, 400; BGH Urteil vom 30. September 1980 - VI ZR 213/79 - NJW 1981, 287). Diese Möglichkeit besteht auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage (§ 280 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das angefochtene Urteil ist daher nur in prozessualer Hinsicht zu überprüfen.
II.
Das vorliegende Verfahren betrifft die Unterhaltsansprüche der Kinder der Parteien bereits für die Zeit während der Ehe und ist außerhalb des Scheidungsverbundverfahrens geführt worden. Das Berufungsgericht hat den Kläger aufgrund der Regelung in § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB für befugt gehalten, auch diese nicht im Scheidungsverbundverfahren erhobenen Unterhaltsansprüche der Kinder im eigenen Namen geltend zu machen. Dies hält - sieht man zunächst davon ab, daß das Kind Christopher der Parteien inzwischen volljährig geworden ist (s. dazu nachfolgend unter 3.) - der rechtlichen Überprüfung stand.
1.
Nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB kann ein Elternteil bei Anhängigkeit der Scheidungssache die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen. Es handelt sich um einen Fall der gesetzlichen Prozeßstandschaft. Der Anwendungsbereich der Regelung ist umstritten. Nach der einen Auffassung soll sie nur für den Kindesunterhalt als Folgesache im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens und damit nur für diejenigen Unterhaltsansprüche des Kindes gelten, die die Zeit nach der Scheidung betreffen (u.a. OLG Bamberg FamRZ 1979, 1059; OLG Schleswig SchlHA 1981, 40; OLG Köln FamRZ 1981, 489; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 697; Göppinger/Wax Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 3015 und 3143; Palandt/Diederichsen BGB 42. Aufl. § 1629 Anm. 7; Ambrock, Ehe und Ehescheidung, § 1629 BGB Anm. 3 a). Nach der Gegenmeinung ist die Vorschrift unter der Voraussetzung, daß die Scheidungssache der Eltern anhängig ist, auch auf Unterhaltsansprüche des Kindes anzuwenden, die die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung betreffen und schon aus diesem Grunde keine Folgesache sind (u.a. OLG Hamm FamRZ 1980, 1060, 1061; OLG Saarbrücken FamRZ 1982, 952 f.; OLG Frankfurt FamRZ 1982, 528, 529; Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 1629 BGB Rdn. 16; Soergel/Lange BGB 11. Aufl. § 1629 Rdn. 44; MünchKomm/Hinz BGB Erg.Bd. § 1629 Rdn. 39; offenbar auch Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20. Aufl. § 621 Rdn. 9).
2.
Der Senat folgt der letzteren Auffassung. Für sie spricht der klare Wortlaut des Gesetzes, der nicht danach unterscheidet, ob die Unterhaltsansprüche des Kindes als Folgesache geltend zu machen sind, sondern sie - bei Anhängigkeit der Scheidungssache - insgesamt der Prozeßführungsbefugnis des verantwortlichen Elternteils unterstellt. Das Gesetz bedient sich zur Bezeichnung der erfaßten Ansprüche derselben Formulierung wie bei der Regelung der Vertretungsbefugnis in § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB ("Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil"). Auch diese Regelung gilt für die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb des Scheidungsverbundes einzuklagen sind. Eine den Anwendungsbereich des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB auf das Verbundverfahren beschränkende Auslegung ist auch nicht nach dem Zweck und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift geboten. Allerdings heißt es in der Gesetzesbegründung, mit Hilfe der Prozeßstandschaft werde verhindert, daß das Kind "in einer Folgesache" förmlich als Partei im Scheidungsverfahren seiner Eltern beteiligt werde; sie sei ein geeignetes Mittel, "das Kind aus dem Ehescheidungsverfahren herauszuhalten" (BT-Drucks. 7/650 S. 176). Diese Erwägungen in der Gesetzesbegründung ergeben jedoch nicht, daß die Vorschrift nur im Rahmen des Verbundverfahrens Platz greifen sollte. Die nämlichen Gründe, die eine Parteistellung des Kindes im Scheidungsverbundverfahren als untunlich erscheinen lassen, sprechen vielmehr auch gegen einen eigenen Unterhaltsprozeß des Kindes während des Scheidungsverfahrens. In dieser Phase der Auseinandersetzungen der Eltern um Scheidung und Scheidungsfolgen besteht das Bedürfnis, eine prozessuale "Frontstellung" des Kindes gegen den einen oder anderen Elternteil zu vermeiden, auch außerhalb des Verbundverfahrens. In der amtlichen Begründung wird im übrigen darauf hingewiesen, daß es dem zur Geltendmachung des Kindesunterhalts befugten Elternteil nach dem rechtspolitisch angestrebten Zweck bei Anhängigkeit der Scheidungssache verwehrt sein müsse, den Unterhaltsanspruch des Kindes wahlweise im eigenen oder im Namen des Kindes geltend zu machen (BT-Drucks. aaO). Dem würde es zuwiderlaufen, wenn trotz Anhängigkeit der Scheidungssache Unterhaltsansprüche je nachdem, ob sie innerhalb oder außerhalb des Verbundverfahrens erhoben werden, von dem befugten Elternteil in dem einen Fall im eigenen Namen und in dem anderen im Namen des Kindes eingeklagt werden könnten. Hiernach hat der Kläger die Unterhaltsansprüche der Kinder der Parteien zu Recht im eigenen Namen geltend gemacht.
3.
Das Kind Christopher der Parteien ist im Verlaufe des Revisionsverfahrens volljährig geworden. Damit ist hinsichtlich dieses Kindes die Prozeßführungsbefugnis des Klägers, und zwar auch wegen des Unterhalts für die Vergangenheit, entfallen (s. Erman/Ronke BGB 7. Aufl. § 1629 Rdn. 19). Das hat zur Folge, daß nunmehr das Kind selbst in den Rechtsstreit eintritt; die verfahrensrechtliche Disposition steht nunmehr ihm zu. Die Lage ist, soweit die Beendigung der Prozeßführungsbefugnis in Frage steht, derjenigen in einem Prozeß des Konkursverwalters bei Beendigung des Konkursverfahrens während der Revisionsinstanz vergleichbar. Auch hier tritt der Gemeinschuldner an Stelle des Konkursverwalters in den Rechtsstreit ein (BGHZ 28, 13, 16; RGZ 58, 369, 371; 128, 66; 135, 347, 349). Dementsprechend ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat insoweit zu Recht das Kind Christopher selbst als Partei - nämlich als Kläger und Revisionsbeklagter zu 2) - aufgetreten. Dies erfordert jedoch keine Änderung des Tenors des vom Berufungsgericht gebilligten Urteils des Familiengerichts, da die Entscheidungen der Vorinstanzen kraft der damals gegebenen Prozeßführungsbefugnis des Klägers zu 1) ohnehin auch für und gegen den jetzigen Kläger zu 2) wirken.
Blumenröhr
Macke
Zysk
Nonnenkamp