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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1983, Az.: II ZR 142/82

Einordnung einer Formularerklärung des Rentenempfängers gegenüber seiner Bank hinsichtlich der Zurückzahlung von zuviel gezahlten Rentenbeträgen ; Unmittelbar vertragliche Beziehungen bei einer außerbetrieblichen Überweisung; Ansprüche eines Rentenversicherungsträgers aus einem Vertrag zwischen einem Rentenempfänger mit seiner Bank

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.02.1983
Aktenzeichen
II ZR 142/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12540
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht Berlin - 30.06.1982
LG Berlin

Fundstellen

  • MDR 1983, 821 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1799
  • NJW 1983, 1779-1780 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1983, 420-421

Prozessführer

Landesversicherungsanstalt B.,
vertreten durch den Geschäftsführer Heinz-Peter N., M., B.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Formularerklärung des Rentenempfängers gegenüber seiner Bank, er sei damit einverstanden, daß ohne Rechtsgrund gezahlte Rentenbeträge auf Verlangen des Rentenversicherungsträgers von seinem Girokonto zurückbezahlt werden, ist ein Überweisungsauftrag; der Rentenversicherungsträger erlangt daraus keine Ansprüche gegen die Bank.

  2. b)

    Die Bank des Rentenempfängers ist nicht verpflichtet, im Interesse des Rentenversicherungsträgers darüber zu wachen, daß der Rentner nicht anderweit über gutgeschriebene Beträge verfügt, die er dem Rentenversicherungsträger zurückzahlen müßte.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Juni 1982 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die klagende Landesversicherungsanstalt verlangt von der beklagten Sparkasse Rentenbeträge zurück, die sie nach dem Tode eines Rentners weiterbezahlt hatte.

2

Die Klägerin ließ das dem Rentner F. zustehende Altersruhegeld durch die Deutsche Bundespost auf dessen Girokonto bei der Beklagten überweisen. F. hatte in dem formularmäßigen "Antrag auf unbare Zahlung einer Rente" gegenüber der Rentenrechnungsstelle der Deutschen Bundespost in Berlin unter anderem erklärt:

"Ich verpflichte mich, der Rentenrechnungsstelle unverzüglich jede Änderung der Verhältnisse, die die Zahlung oder den Anspruch selbst beeinflußt, schriftlich mitzuteilen und überzahlte Beträge der Deutschen Bundespost zurückzuzahlen. Dazu beauftrage ich das jeweils kontoführende Geldinstitut mit Wirkung auch meinen Erben gegenüber, überzahlte Beträge der Deutschen Bundespost für Rechnung des Leistungsträgers zurückzuzahlen, soweit das Guthaben ausreicht. Dieser Antrag mit dem vorstehenden Auftrag kann nur von mir - aber nicht von meinen Erben - bis zum 5. eines Monats für die darauffolgende Zahlung widerrufen oder geändert werden."

3

Der Beklagten gegenüber hatte F. unter dem 18. Juni 1974 folgende Formularerklärung abgegeben:

"Ich erkläre mich damit einverstanden, daß gutgeschriebene Renten-/...-Zahlungen dem Auftraggeber der Überweisungen zurückvergütet werden, wenn die auftraggebende Kasse die Rückzahlung verlangt, weil vor Fälligkeit der betreffenden Vergütung Umstände eingetreten sind, die die Zahlung nicht mehr rechtfertigen oder weil die Zahlung irrtümlich geleistet wurde.

Im Fall meines Ablebens ist die Überweisung ohne Zustimmung und Auftrag meiner Erben oder der nach meinem Tod Verfügungsberechtigten auszuführen."

4

F. starb am 7. Januar 1979. Die Klägerin, die erst am 26. Januar 1981 von seinem Tode erfuhr, zahlte die Rente bis einschließlich Dezember 1980 weiter. Der überzahlte Betrag belief sich auf 37.260,70 DM. Mit Schreiben vom 5. Mai 1981 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung dieser Summe. Die Beklagte überwies jedoch nur das in diesem Zeitpunkt auf dem Girokonto vorhandene Guthaben von 27.730 DM. Den Differenzbetrag von 9.530,70 DM hatte zuvor der gesetzliche Vertreter der Erbin des Rentners F. abgehoben. Da die Erbin sich weigert, diesen Betrag der Klägerin zurückzuzahlen, verlangt sie ihn von der Beklagten.

5

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die Klage weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist nicht begründet.

7

Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Klägerin kein Anspruch auf vertraglicher Grundlage gegen die Beklagte zusteht.

8

1.

Unmittelbare vertragliche Beziehungen, aus denen die Klägerin einen Anspruch haben könnte, entstehen zwischen dem Überweisenden und der Bank des Überweisungsempfängers nicht, wenn es sich - wie hier - um eine außerbetriebliche Überweisung handelt.

9

2.

Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich der Klaganspruch nicht mit der Erwägung begründen, der Rentner F. und die Beklagte hätten einen berechtigenden Vertrag zugunsten der Klägerin (§ 328 Abs. 1 BGB) geschlossen, indem F. die Beklagte durch die Erklärung vom 18. Juni 1974 beauftragt habe, überzahlte Beträge zurückzuüberweisen. Durch diese Erklärung, die der Senat selbst auslegen kann, weil sie in mehreren Oberlandesgerichtsbezirken verwendet wird (vgl. die gleichlautende Erklärung, die im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, abgedruckt in Die Sozialgerichtsbarkeit 1977, 366, wiedergegeben ist), ist kein eigener Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung überzahlter Rentenbeträge begründet worden. Dafür, daß die Beklagte durch die Entgegennahme dieser Erklärung eine eigene Verpflichtung gegenüber der Klägerin eingehen wollte, ergeben sich aus dem Wortlaut keine Anhaltspunkte. Auch den Umständen, wie es zu dieser Erklärung kam, läßt sich nicht entnehmen, daß es sich hierbei um ein Angebot des Rentners F. an die Beklagte auf Abschluß eines die Klägerin berechtigenden Vertrages handeln sollte. F. hatte sich in dem Antrag auf unbare Zahlung der Rente unter anderem dazu verpflichtet, sein Geldinstitut zu beauftragen, überzahlte (Renten-)Beträge der Deutschen Bundespost für Rechnung des Leistungsträgers zurückzuzahlen, soweit das Guthaben ausreicht. Diese Verpflichtung wollte F. mit der Erklärung vom 18. Juni 1974 erfüllen. Es handelte sich also um einen Auftrag an die Beklagte, ohne Rechtsgrund geleistete Rentenzahlungen zurückzugewähren, wenn die Klägerin die Rückzahlung verlangt. Wie sich aus dem zweiten Abschnitt der Erklärung ergibt, sollte der Auftrag durch Überweisung ausgeführt werden. Daraus wird deutlich, daß es sich bei der Erklärung des Rentners F. gegenüber der Beklagten um nichts anderes handelte, als einen antizipierten Überweisungsauftrag im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Giroverhältnisses. Nichts anderes ergibt sich aus der Interessenlage der Parteien dieses Girovertrages. Der Rentner F. ist damit, daß er den Überweisungsauftrag erteilt hat, seiner der Rentenrechnungsstelle gegenüber übernommenen Verpflichtung nachgekommen. Daß diese nicht weiterging, insbesondere nicht die Verpflichtung enthielt, eine garantieähnliche Haftung des kontoführenden Kreditinstituts herbeizuführen, zeigt sich daran, daß F. nur verpflichtet war, sein Geldinstitut mit der Rückzahlung zu beauftragen, soweit das Guthaben ausreicht. Zweck der Verpflichtung des Rentners und dementsprechend auch seiner Erklärung gegenüber der Beklagten sollte es also sein, den Zugriff auf sein Vermögen für die Klägerin zu erleichtern. Hätte auch noch die selbständige Haftung des Kreditinstituts herbeigeführt werden sollen, hätte die Beschränkung auf das Guthaben keinen Sinn. Aus der Sicht der Beklagten schließlich gibt es keine Gründe, die für den Abschluß eines Vertrages zugunsten der Klägerin sprechen. Die Beklagte würde sich dadurch einer garantieähnlichen Haftung aussetzen. Dafür hätte sie von ihrem Kunden F. eine Vergütung gefordert, was offensichtlich aber nicht der Fall war. Entscheidend gegen die Annahme einer solchen Verpflichtung spricht die Erwägung, daß die Beklagte, um das Risiko der Inanspruchnahme möglichst klein zu halten, vor jeder Verfügung des Kontoinhabers prüfen müßte, ob in dem Guthaben ohne Rechtsgrund empfangene Rentenzahlungen enthalten sind. Davon, daß ein Kreditinstitut sich darauf einlassen würde, kann nicht ausgegangen werden.

10

Nach alldem handelt es sich - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (aaO) - bei der Erklärung des Rentners F. vom 18. Juni 1974 um eine Weisung an die Beklagte im Rahmen des Girovertrages, Rentenbeträge, deren Rückzahlung die Beklagte verlangt, weil Umstände eingetreten sind, die die Zahlung nicht mehr rechtfertigen oder weil die Zahlung irrtümlich geleistet wurde, an die Klägerin zu überweisen, soweit das Guthaben dafür ausreicht. Diese Weisung hat die Beklagte unstreitig erfüllt.

11

3.

Die Klageforderung läßt sich auch nicht als Schadenersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Schutzpflicht herleiten. Dieser Anspruch würde voraussetzen, daß die Beklagte aufgrund ihres - gegebenenfalls durch weitere zwischengeschaltete Kreditinstitute vermittelten - Girovertrages mit der Deutschen Bundespost verpflichtet gewesen wäre, im Interesse der Klägerin darüber zu wachen, daß der Kontoinhaber nicht anderweit über das Guthaben verfügt, das er der Klägerin zurückzahlen müßte. Die Annahme einer solchen Verpflichtung würde zu weit gehen. Selbst wenn der Beklagten bekannt gewesen wäre, daß sich das Guthaben nur aus überzahlten Rentenbeträgen zusammengesetzt hat, ergab sich nicht ohne weiteres, daß die Abhebung "unberechtigt" war. Die Erbin hätte ihre Rückzahlungsverpflichtung bereits auf andere Weise erfüllt haben können und deswegen über das Guthaben berechtigt verfügen dürfen. Die Beklagte hätte also vor jeder Verfügung über das Konto das Valutaverhältnis zwischen der Klägerin und der Kontoinhaberin prüfen müssen. Dies wäre mit dem Zweck und der Funktion des Giroverkehrs unvereinbar, da die erforderlichen Prüfungen und Rückfragen dessen Reibungslosigkeit und Schnelligkeit zu stark belasten würden (vgl. Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Bearbeitung, Rdn. 104). Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich aus dem zum Lastschriftverfahren ergangenen Senatsurteil vom 28. Februar 1977 (BGHZ 69, 82) nichts anderes herleiten. Der Senat hat in dieser Entscheidung eine Schutzpflicht der Schuldnerbank gegenüber dem Gläubiger nur unter der Voraussetzung bejaht, daß den mit der Durchführung des Lastschriftverfahrens betrauten Verfahrensbeteiligten ohne weiteres zugemutet werden kann, das Risiko des Gläubigers klein zu halten (BGH a.a.O. S. 86). Diese Voraussetzung war in jenem Falle gegeben, weil die Schuldnerbank ihre Schutzpflicht ohne Schwierigkeit durch einfache Rückgabe der nicht eingelösten Lastschriften innerhalb der Fristen des Lastschriftverfahrens erfüllen konnte. Daran fehlt es hier.

Stimpel
Dr. Schulze
Dr. Kellermann
Bundschuh
Brandes