Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1983, Az.: 2 StR 762/82
Strafbarkeit wegen Totschlags ; Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts; Voraussetzungen für das Vorliegen der Notwehr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1983
- Aktenzeichen
- 2 StR 762/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 14970
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hanau - 13.08.1982
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Polizeiobermeister Martin M. aus F., geboren am ... 1948 in S. zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Februar 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 13. August 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung; denn die Sachbeschwerde greift durch. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Totschlags nicht, weil hiernach nicht ausgeschlossen ist, daß der Angeklagte bei der Abgabe des ersten Schusses in Notwehr gehandelt hat.
Dem Urteil liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte war mit seinem Pkw hinter dem Wagen des G. hergefahren. Als G. anhielt, ausstieg und auf den zum Stehen gekommenen Wagen des Angeklagten zuging, verließ dieser gleichfalls seinen Pkw, zog seine Dienstpistole und richtete sie mit den Worten "Ich warne Dich, bleib stehen" auf G. Dieser erklärte darauf, auch er habe eine Pistole, ging zunächst zu seinem Pkw zurück, beugte sich hinein, ließ dann jedoch - auf einen warnenden Zuruf des Angeklagten hin - von seinem Wagen ab und kam erneut auf den Angeklagten zu. Diesem war spätestens von diesem Zeitpunkt an klar, daß G. keine Waffe bei sich trug. Im Verlaufe des sich anschließenden Wortwechsels wich der Angeklagte vor "dem immer weiter herankommenden" G. etwas zurück. Teilweise befand sich G. so nahe, daß ihn der Angeklagte - in der Rechten die Pistole haltend - mit der Linken gegen die Schulter stieß, "um ihn aufzuhalten". Der Aufforderung des Angeklagten, nun zu verschwinden und ihn gegebenenfalls anzuzeigen, kam G. nicht nach. Vielmehr steckte er beide Hände in die Taschen, sagte "Schieß doch" und machte dazu mit den angewinkelten Armen eine aufreizende Bewegung. Der Angeklagte erwiderte: "Du weißt doch, daß ich nicht schießen will; geh weg, ich flehe Dich an!". Unbeeindruckt davon machte G. aus einer Entfernung von etwa 2 bis 3 Metern in Richtung auf den Angeklagten einen "karateähnlichen Schritt", indem er sich seitwärts wandte und sowohl das erhobene linke Bein als auch den linken Arm mit geballter Faust gegen den Angeklagten streckte. In diesem Augenblick gab der Angeklagte - die Möglichkeit eines tödlichen Treffers in Kauf nehmend - auf den Körper des G. einen Schuß ab. G. wich daraufhin zurück. Der Angeklagte schoß weiter auf ihn, bis das acht Patronen fassende Magazin seiner Pistole leer war. G. wurde mehrmals getroffen. Einer der Schüsse war tödlich. Es ließ sich weder feststellen noch ausschließen, daß der tödliche Treffer bereits mit dem ersten Schuß erzielt worden war.
Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe sich auch bei der Abgabe des ersten Schusses nicht in einer Notwehrlage befunden. Die dafür gegebene Begründung hält jedoch der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das gilt sowohl für die Beweiswürdigung als auch für die rechtliche Wertung.
1.
Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht ausgeführt, es habe keinen Zweifel daran, daß G. "bei seinem Zugehen auf den Angeklagten nicht etwa tätlich werden, diesen vielmehr nur zur Rede stellen wollte"; für "die Annahme des Vorhabens eines tätlichen Angriffs" fehle "jeder greifbare Anhaltspunkt", zumal G. unbewaffnet und der Angeklagte ihm körperlich überlegen gewesen sei (UA S. 14). Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft, weil sich das Landgericht hierbei in mehrfacher Hinsicht nicht mit Umständen auseinandergesetzt hat, deren Berücksichtigung sich ihm aufdrängen mußte. Zum einen hätte es der Erläuterung bedurft, wieso G. Wille nur darauf gerichtet gewesen sein soll, den Angeklagten "zur Rede zu stellen", obgleich dies bereits geschehen war und zwischen beiden eine "verbale Auseinandersetzung" stattgefunden hatte (UA S. 9). Das weiteren hat das Landgericht in diesem Zusammenhang auch nicht in Betracht gezogen, daß sich G. durch die Waffe, die er in der Hand des Angeklagten bemerkte, nicht davon abhalten ließ, immer weiter auf ihn einzudringen. Schließlich und vor allem fehlt bei der Würdigung der Beweise die nach Lage des Falles unerläßliche Erörterung des Umstands, daß der Abgabe des ersten Schusses durch den Angeklagten ein "karateähnlicher Schritt" seines Gegners vorausgegangen war. Die Auseinandersetzung mit der Frage, ob damit nicht ein tätlicher Angriff auf den Angeklagten begonnen hatte, drängte sich auf; sie ist unterblieben.
2.
Davon unabhängig erweist sich auch die rechtliche Wertung als fehlerhaft. Das Landgericht hat hierbei - anders als innerhalb der Beweiswürdigung - zwar das "karateähnliche Vorgehen" G. berücksichtigt, darin jedoch keinen rechtswidrigen Angriff, sondern eine durch Notwehr gerechtfertigte Verteidigungshandlung erblickt, die dazu gedient habe, die von der Dienstpistole des Angeklagten ausgehende Bedrohung abzuwehren und zu beseitigen.
Diese rechtliche Wertung wird von den Feststellungen nicht getragen. Als G. den "karateähnlichen Schritt" in Richtung des Angeklagten tat, befand er sich nicht in einer Notwehrlage. Vom Angeklagten ging zu diesem Zeitpunkt kein Angriff aus, dessen sich G. hätte erwehren müssen. Daran ändert es nichts, daß der Angeklagte die gezogene Dienstpistole in der Hand hielt und G. aufgefordert hatte, wegzugehen. Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte in diesem Augenblick nicht auf G. schießen und hatte ihm das auch ausdrücklich gesagt. Bis dahin benutzte er die Pistole nur dazu, den auf ihn eindringenden G. "in Schach zu halten", wobei sich dieser eines Schusses lediglich dann, zu versehen brauchte, falls er seinerseits den Angeklagten tätlich angreifen würde. Das Landgericht hat verkannt, daß sich G. in der Rolle des Angreifers befand, als er mit dem "karateähnlichen Schritt" gegen den Angeklagten vorging.
Diese Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Die neu entscheidende Schwurgerichtskammer wird Gelegenheit haben, die Frage zu untersuchen, ob und gegebenenfalls welche Tätlichkeit der "karateähnliche Schritt" einleiten sollte; erforderlichenfalls wird sich das Gericht hierzu sachverständigen Rates bedienen müssen. Für den Fall, daß der "karateähnliche Schritt" nur eine Drohgebärde war, wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte ihn auch so verstanden oder als Beginn eines tätlichen Angriffs aufgefaßt hat.
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer