Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.02.1983, Az.: 3 StR 484/82 (S)

Hinzuziehung rechtskräftiger Feststellung zur Hauptverhandlung durch Verlesung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.02.1983
Aktenzeichen
3 StR 484/82 (S)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 14406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 09.07.1982
LG Berlin - 19.01.1981

Verfahrensgegenstand

Unterstützung einer kriminellen Vereinigung

Prozessführer

Rechtsanwalt Hans-Christian S. aus B., geboren am ... 1939 in H.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. Februar 1983
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juli 1982 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Entgegen der Auffassung der Verteidigung hatte das Landgericht nur noch über den Strafausspruch zu entscheiden. Der Schuldspruch ist nach Maßgabe des Urteils des Senats vom 24. März 1982 - 3 StR 28/82 (S) - (vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 28. Juni 1982 - 2 BvR 549/82) in Rechtskraft erwachsen. Diese Entscheidung hielt den Schuldspruch des Urteils des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 1981 - Unterstützung einer kriminellen Vereinigung - aufrecht, begrenzte diesen jedoch im Schuldumfang, indem sie die Straflosigkeit einzelner Akte, die das Landgericht als strafbare Unterstützung gewertet hatte, feststellte. Die Rechtskraft ergreift auch die Feststellungen zum Verbotsirrtum und, soweit er vorlag, dessen Vermeidbarkeit, denn der Angeklagte hätte freigesprochen werden müssen, wenn er sich im unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden hätte.

Das Landgericht hat die rechtskräftigen Feststellungen ohne Rechtsfehler durch Verlesung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Unschädlich ist, daß die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils nicht mit verlesen worden sind, die sich mit der Gründung der vom Angeklagten unterstützten kriminellen Vereinigung befassen. Denn das ebenfalls verlesene Urteil des Bundesgerichtshofs faßt diese Feststellungen zusammen und nennt auch die Ziele der kriminellen Vereinigung, nämlich Fortsetzung des bewaffneten Kampfes der "RAF". Damit wurde Gegenstand der Hauptverhandlung auch die von der Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte Feststellung, daß die vom Angeklagten unterstützte kriminelle Vereinigung terroristische Ziele verfolgte.

Ob die vom Landgericht zu Gunsten des Angeklagten angeführten Erwägungen insgesamt ihre Grundlage in den verlesenen Feststellungen haben, kann dahinstehen. Denn sie beschweren den Angeklagten nicht. Angesichts der angeführten Milderungsgründe drängte es sich auch nicht auf, noch weitere Beweise zur Motivation des in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten zu erheben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schmidt
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Zschockelt