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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1983, Az.: III ZR 151/81

Bundesanstalt für das Straßenwesen; Eignungsprüfung; Markierungsstoffe; Hersteller; Überlassung von Mustern; Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.02.1983
Aktenzeichen
III ZR 151/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12293
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 87, 9 - 19
  • DVBl 1983, 1058-1061 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1983, 828 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 2311-2313 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1983, 699 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Bietet die Bundesanstalt für das Straßenwesen die Teilnahme an von ihr veranstalteten Eignungsprüfungen von Markierungsstoffen einem Hersteller gegen kostenlose Überlassung von Mustern und gegen Zahlung einer Vergütung an, kommt zwischen dem Rechtsträger der Anstalt und dem Hersteller ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zustande.