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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1983, Az.: 3 StR 475/82

Nichtteilnahme eines Verteidigers bei einer kommissarischen Vernehmung eines Zeugen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1983
Aktenzeichen
3 StR 475/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 28.05.1982

Fundstelle

  • StV 1983, 319

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

Dreher Klaus Peter W. aus C., geboren am ... 1945 in B./Thüringen

Amtlicher Leitsatz

Das Einverständnis zur Verlesung einer richterlichen Vernehmungsniederschrift im Sinne des § 251 I Nr. 4 StPO kann auch stillschweigend erklärt werden.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Februar 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Laufhütte, Zschockelt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. Mai 1982 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu vier Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt,

"selbständig oder unselbständig, mittelbar oder unmittelbar den Verkauf oder die Vermittlung von Warentermingeschäften (Optionen wie Direktgeschäfte) zu betreiben".

2

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

3

I.

Der Beschwerdeführer beanstandet mit einer Verfahrensrüge, daß sein Verteidiger von der zeugenschaftlichen Vernehmung des Staatsanwalts B. durch den schweizerischen Ermittlungsrichter in Lugano, mit der er an sich einverstanden war, an der er aber "unter Umständen" teilnehmen wollte, nicht rechtzeitig benachrichtigt worden sei, ferner, daß die Niederschrift über diese Vernehmung ohne die in § 251 Abs. 4 StPO vorgeschriebene Beschlußfassung und ohne Zustimmung des Verteidigers in der Hauptverhandlung verlesen worden sei.

4

Die Rüge ist unbegründet.

5

Das Landgericht hat die kommissarische Vernehmung des Zeugen ersichtlich deshalb angeordnet, weil diesem das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden konnte (§ 223 Abs. 2 StPO). Dem hatte der Verteidiger zugestimmt, allerdings mit dem Zusatz, er wolle unter Umständen an der Vernehmung teilnehmen. Als die Vorsitzende daraufhin mitteilte, der Ermittlungsrichter werde den Zeugen noch am selben Nachmittag vernehmen, eine Teilnahme des Verteidigers sei nach der Prozeßordnung des Kantons Tessin nicht vorgesehen, nahm der Verteidiger dies hin, ohne eine Verlegung des Termins und seine vorherige Benachrichtigung vor einem neuen Termin zu verlangen. Auch in der Hauptverhandlung vom 21. Mai 1982, in der die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen verlesen wurde, erhoben weder er noch der Angeklagte Einwände. Dieses Gesamtverhalten des Verteidigers und des Angeklagten durfte die Strafkammer so verstehen, daß beide mit der Verlesung einverstanden waren (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Das Einverständnis kann auch stillschweigend erklärt werden (BGHSt 9, 230, 232 f.). Allerdings hätte die Verlesung trotz des Einverständnisses aller Beteiligten durch begründeten Gerichtsbeschluß angeordnet werden müssen. Die Anordnung durch die Vorsitzende allein verstieß gegen § 251 Abs. 4 StPO. Indes kann das Urteil auf diesem Mangel nicht beruhen, da allen Beteiligten der Grund der Verlesung bekannt war (Mayr in KK § 251 Rdn. 9, 24).

6

II.

Auch die Sachrüge greift nicht durch. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt entspricht in den wesentlichen Zügen dem in der Senatsentscheidung BGHSt 31, 115 beurteilten. Pur einen Fall wie diesen die dort dargelegte Rechtsauffassung aufzugeben, sieht der Senat keinen Anlaß. Auch der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ihr für Fälle der vorliegenden Art nicht widersprochen (MDR 1983, 145 [BGH 26.10.1982 - 1 StR 413/82] = WiStra 1983, 30).

7

Da auch die Erwägungen der Strafkammer zum Rechtsfolgenausspruch Rechtsfehler nicht erkennen lassen, war die Revision zu verwerfen.

Schmidt
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Zschockelt