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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.02.1983, Az.: 1 StR 823/82

Beweiswürdigung durch den Tatrichter; Zwingender Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten; Überzeugungsbildung durch den Tatrichter; Feststellung von Tatsachen; Berücksichtigung von Beweisanzeichen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.02.1983
Aktenzeichen
1 StR 823/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10998
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 22.07.1982

Fundstelle

  • NStZ 1983, 277

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Amtlicher Leitsatz

Für die richterliche Überzeugungsbildung ist die Erlangung der persönlichen Gewißheit erforderlich, aber auch ausreichend; es kommt darauf an, ob das Gericht nach der gesamten Beweislage einen bestimmten Sachverhalt für wahr hält.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung am 1. Februar 1983
in der Sitzung vom 3. Februar 1983,
woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Juli 1982 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, am 18. September 1981 zwischen 11.50 Uhr und 12.40 Uhr die Prostituierte Elvira K. in deren Wohnung in N., Ka. straße ... durch einen aufgesetzten Genickschuß getötet zu haben, freigesprochen, da es dessen Täterschaft nicht für erwiesen hält. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

II.

Spricht der Tatrichter den Angeklagten frei, weil er vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters. Ebensowenig wie er gehindert ist, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, ebensowenig kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommen muß (BGHSt 10, 208, 209 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]/210; 29, 18, 19/20). Auf die Sachrüge hin hat das Revisionsgericht nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder wenn sie gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt, sondern auch dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind (BGH VRS 63, 39, 40; NStZ 1982, 478, 479). Einen solchen sachlich-rechtlichen Mangel weist das angefochtene Urteil indessen nicht auf.

3

1.

Zuzugeben ist allerdings, daß das Tatgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung Formulierungen gebraucht, die zu Bedenken Anlaß geben könnten. Es befaßt sich unter II a) bis e) der Urteilsgründe mit belastenden Indizien und legt in jedem dieser Fälle dar, daß die erörterten Umstände "keinen zwingenden Schluß" auf die Täterschaft des Angeklagten zulassen (UA S. 16, 20, 22, 25, 26). Bei seiner Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) kann und braucht sich der Tatrichter aber nicht auf solche Schlüsse zu beschränken, die zwingend sind; es genügt, daß sie denkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung möglich sind. Erforderlich, aber auch ausreichend ist die Erlangung der persönlichen Gewißheit; es kommt darauf an, ob das Gericht nach der gesamten Beweislage einen bestimmten Sachverhalt für wahr hält (BGH NJW 1951, 83; VRS 24, 207, 210/211; 39, 103, 104/105; 63, 39, 40/41; BGHSt 25, 365, 367 [BGH 29.08.1974 - 4 StR 171/74];  26, 56, 63 [BGH 29.01.1975 - KRB 4/74];  BGH, Urteile vom 5. November 1975 - 2 StR 523/75 -; vom 21. Juni 1978 - 2 StR 46/78 - bei Holtz MDR 1978, 806; vom 4. April 1979 - 2 StR 808/78 - und vom 1. September 1982 - 2 StR 39/82; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 261 Rdn. 76; Hürxthal in KK § 261 Rdn. 2, 4). Die angeführten Wendungen lassen jedoch nach dem Gesamtzusammenhang und im Hinblick auf andere Stellen des Urteils nicht besorgen, daß das Landgericht der Meinung gewesen ist, die Feststellung von Tatsachen verlange eine absolute, andere Möglichkeiten des Tatablaufs mit Denknotwendigkeit ausschließende Sicherheit, daß es infolgedessen zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt habe.

4

Das Landgericht ist auf die Beweisanzeichen, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft "zwingend" für die Täterschaft des Angeklagten sprachen, im einzelnen eingegangen (UA S. 15 ff.). Sinngemäß bringt es zum Ausdruck, daß es diese Umstände als ungeeignet oder als unzureichend ansah, seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu begründen. Auch im übrigen ist den Urteilsgründen zu entnehmen, daß das Tatgericht der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung keinen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt hat: Der von der Anklagebehörde dem Angeklagten gemachte Vorwurf war nicht "mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit" nachzuweisen (UA S. 2); die Verdachtsmomente vermochten "die Zweifel" an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu beseitigen (UA S. 31); nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung lag "keine lückenlose Indizienkette" vor, die den Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten zuließe (UA S. 29, 31); bei der abschließenden Wertung konnte das Landgericht "noch nicht die Überzeugung" von der Täterschaft des Angeklagten erlangen (UA S. 32). Damit beruht die Entscheidung auf Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo".

5

2.

Es trifft zwar zu, daß die Gesamtwürdigung der für die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Indizien verhältnismäßig knapp ausgefallen ist (vgl. UA S. 31/32). Gleichwohl besteht nicht die Besorgnis, das Landgericht könnte verkannt haben, daß eine Mehrzahl von Beweisanzeichen auch dann, wenn keines von ihnen für sich allein ausreicht, in ihrer Gesamtheit die Überzeugung von der Täterschaft vermitteln kann (BGHSt 20, 333, 341/342; BGH, Urteile vom 20. Februar 1974 - 3 StR 9/74 - bei Dallinger MDR 1974, 548; vom 5. November 1975 - 2 StR 523/75 -; vom 4. Januar 1978 - 2 StR 609/77 -; vom 1. September 1982 - 2 StR 39/82 - und vom 25. November 1982 - 4 StR 564/82; Gollwitzer a.a.O. Rdn. 70, 123; Hürxthal a.a.O. Rdn. 64). Es hebt darauf ab, daß die Feststellungen, die für die Täterschaft des Angeklagten sprechen könnten, "mehrdeutig" sind (UA S. 29, 31), also nur Möglichkeits -, allenfalls Wahrscheinlichkeitsschlüsse in Betracht kommen. Solche Schlüsse hält es zur Erlangung der Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht für ausreichend, weil auch Umstände festgestellt worden sind, die dagegen sprechen, daß der Angeklagte die Tat begangen hat (UA S. 29/30). Diese Erwägungen können nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.

6

3.

Auch sonst vermag die Revision keinen Rechtsfehler aufzuzeigen.

7

a)

Die Feststellung, der Angeklagte habe unter dem Eindruck der von ihm geschilderten Beobachtungen "in großer Erregung und Nervosität" die Schneiderei W. betreten (UA S. 21), und die Erwägung, falls der Angeklagte der Täter gewesen wäre, hätte sein Verhalten "Spuren einer tiefgreifenden seelischen Erschütterung und Erregung" zeigen müssen, er hätte dann "außer sich" sein müssen, Anzeichen hierfür hätten jedoch nicht vorgelegen (UA S. 21/22), widersprechen sich nicht.

8

b)

Zur Persönlichkeit des Angeklagten hat das Landgericht die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an die das Gutachten der - zu den "Zusatztatsachen" als Zeugin vernommenen - Sachverständigen anknüpft, und die Art der daraus gezogenen Folgerungen mitgeteilt (UA S. 4/5; vgl. BGHSt 12, 311, 314/315). Es sah sich indessen nicht in der Lage, aus diesem ambivalenten Persönlichkeitsbild Schlüsse zu ziehen, die den Angeklagten im Sinne des Anklagevorwurfs belasten.

9

c)

Schließlich ist nicht zu beanstanden, daß das Tatgericht bei der Untersuchung, ob der Angeklagte im Besitz einer "scharfen" Schußwaffe war, erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen M. äußert (UA S. 24/25). Mit der Frage, ob angesichts der von diesem Zeugen geschilderten schweren Demütigungen "gekränktes Selbstwertgefühl" den Angeklagten zur Tat bestimmte, hat sich das Landgericht auseinandergesetzt (UA S. 15/16).

Herdegen
Kuhn
Ulsamer
Maul
Granderath