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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1983, Az.: 2 StR 558/82

Pflicht des operierenden Arztes, sich vor der Operation mehrfach selbst ein Bild vom Zustand des Patienten zu machen; Sichere Beurteilung des Gesamteindrucks eines Patienten; Unfähigkeit oder Unzuverlässigkeit des zum Nachtdienst eingeteilten approbierten Arztes; Pflicht des Arztes sich über den Zustand seines Patienten zu informieren; Strafbarkeit eines Arztes wegen fahrlässiger Tötung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.02.1983
Aktenzeichen
2 StR 558/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10982
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 30.11.1981

Fundstelle

  • NStZ 1983, 263

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung

Amtlicher Leitsatz

Zum Vorwurf der fahrlässigen Tötung gegen einen rufbereiten Arzt, der sich nach der stationären Aufnahme des Patienten nicht an dessen Krankenbett begibt.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. Februar 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. November 1981, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

1

Am 8. Juli 1970 um 5.30 Uhr verstarb im Krankenhaus K.-W. während einer Magenoperation, die der Angeklagte durchführte, um eine unbekannte Blutungsquelle zu finden und zu beseitigen, der 22jährige Uwe K. an einer akuten Verblutung im oberen Magen- und Darmtrakt. Die Strafkammer hat den Angeklagten Dr. Y. wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Sie lastet ihm den Tod des Patienten Uwe K. deshalb an, weil er seiner Pflicht, sich vor der Operation mehrfach selbst ein Bild vom Zustand des Patienten zu machen, nicht nachgekommen sei. Das Landgericht meint, das Leben des Patienten wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verlängert oder sogar gerettet worden, wenn Dr. Y. sich sowohl nach der stationären Aufnahme als auch einige Stunden später noch einmal selbst an das Krankenbett begeben hätte. Bei der Untersuchung hätte der Angeklagte erkannt, daß auch erhebliche Mengen Blut in den oberen Darmbereich geflossen seien. Bei der Wiederholungsuntersuchung nach einigen Stunden hätte er - auch auf Grund der Klagen des Patienten, die um 21 Uhr zur Verabreichung von Dolantin geführt hätten - festgestellt, daß die Blutung nicht zum Stillstand gekommen sei. Hätte der Angeklagte sich schließlich gegen 23 Uhr nicht nur telefonisch nach dem Zustand des Patienten erkundigt, sondern sich zu diesem Zeitpunkt zu der erforderlichen persönlichen Untersuchung ins Krankenhaus begeben, so hätte er entweder eine sofortige Operation angeordnet oder doch erkannt, daß diese alsbald erforderlich werden würde. Das hätte zu einer früheren Operation unter anderen, das Leben des Patienten verlängernden Bedingungen geführt (UA S. 16, 27, 37, 38).

2

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen. Die getroffenen Feststellungen lassen die Wertung des Gerichts, der Angeklagte habe den Tod Uwe Kuschs durch pflichtwidriges Unterlassen fahrlässig verursacht, nicht zu. Der Tod des Patienten kann dem Angeklagten nicht zugerechnet werden.

3

Uwe K. wurde nach Ende des Tagdienstes um 16.30 Uhr stationär im Krankenhaus aufgenommen. Zu dieser Zeit hatte der Angeklagte als Oberarzt Rufbereitschaft. Diensthabender Arzt im Krankenhaus war der Gastarzt Dr. F.. Nach einer generellen Anweisung waren die diensthabenden Ärzte verpflichtet, bei schwierigen oder unklaren Fällen und bei der Verschlechterung des Zustandes eines Patienten den rufbereiten Oberarzt (Chefarzt) zu unterrichten. Diese Anweisung beachtete Dr. F. zunächst auch. Er rief den Angeklagten an und teilte ihm mit, daß K. eine und eine halbe Nierenschale BlutkoageL erbrochen habe. Dr. Y. diagnostizierte zutreffend eine akute Blutung im oberen Magen-Darmtrakt und ordnete die Einleitung der gebotenen sogenannten konservativen Behandlung an. Gleichzeitig wies er Dr. F. an, einen Beobachtungsbogen anzulegen, um den Kreislauf K. zu überwachen, Puls und Blutdruck halbstündlich zu kontrollieren, einen venösen Zugang zu legen, durch den zunächst Blutersatzmittel und im Bedarfsfall Blut gegeben werden sollte, Blutkonserven zu bestellen und bestimmte gerinnungsfördernde Mittel zu verabreichen. Ferner sollten ihm alle Veränderungen im Befinden K. mitgeteilt werden. Damit hatte Dr. Y. zunächst alles getan, wozu er nach der generellen Anweisung für den Nachtdienst verpflichtet war.

4

Das durch Sachverständige beratene Gericht vertritt jedoch die Auffassung, der Angeklagte habe sich mit diesen Anordnungen deswegen nicht begnügen dürfen, weil sie keine ausreichende Grundlage für die rechtzeitige Entscheidung geboten hätten, ob die konservative Behandlung fortgesetzt werden konnte, gegebenenfalls unter welchen therapeutischen Bedingungen, oder ob der Patient operiert werden mußte. Bei der Beurteilung dieser Frage könne ein unerfahrener Arzt keine Entscheidungshilfe geben. Sie lasse sich nicht nur auf Grund von Labor-, Puls- und Blutdruckwerten treffen; entscheidend sei vielmehr der klinische Befund und der persönliche Gesamteindruck vom Patienten. Um diesen Gesamteindruck sicher gewinnen zu können, bedürfe es einer längeren chirurgischen - nicht nur ärztlichen - Erfahrung (UA S. 16).

5

Dem kann nicht gefolgt werden.

6

Es kann dahinstehen, ob die im Urteil mitgeteilte Auffassung der Sachverständigen zutrifft, einen Gesamteindruck vom Zustand des Patienten habe nur ein erfahrener Chirurg sicher gewinnen können.

7

Unzutreffend ist es jedenfalls, wenn das Landgericht aus dieser Ansicht bereits folgert, der Angeklagte habe deshalb den Patienten mehrfach untersuchen oder sich zumindest ein persönliches Bild von seinem Zustand machen müssen. Es berücksichtigt dabei nicht, daß die Nachtdienstregelung und die Anweisungen des Angeklagten den begrenzten Fähigkeiten des nachtdiensttuenden Arztes bereits Rechnung trugen und von diesem auch gar keine sichere Beurteilung erwarteten, sondern lediglich eine Benachrichtigung des rufbereiten Arztes, sobald sich der allgemeine Gesundheitszustand des Patienten verschlechterte. Wenn ein als Assistenzarzt eingesetzter Gastarzt mit geringerer Berufserfahrung den Gesamteindruck eines Patienten nicht sicher beurteilen kann, so bedeutet das noch nicht, daß er auch nicht in der Lage wäre, zu beurteilen, wann die Hinzuziehung des erfahrenen Oberarztes geboten ist. Im vorliegenden Falle haben sogar eine Schwesternhelferin und ein Medizinstudent frühzeitig erkannt, daß sich der Gesundheitszustand des Patienten verschlechterte, und deshalb von Dr. F. die Verständigung des rufbereiten Oberarztes gefordert. Eine sichere Beurteilung des Krankheitsverlaufs durch den diensthabenden Arzt wäre demnach gar nicht erforderlich gewesen, um die im vorliegenden Falle notwendigen ärztlichen Maßnahmen einzuleiten.

8

Aber auch aus anderen Gründen hält die Wertung des Landgerichts rechtlicher Überprüfung nicht stand:

9

Der Umstand, daß der Angeklagte den Patienten sogleich nach dessen stationärer Aufnahme ins Krankenhaus nicht persönlich untersucht hat, hat sich auf den späteren Geschehensablauf nicht ausgewirkt. Dr. Y. hat nämlich auch ohne eine solche Untersuchung die zutreffende Diagnose gestellt und die richtige Behandlung eingeleitet.

10

Die weiteren Ausführungen des Landgerichts, wonach der Angeklagte den Patienten nach einigen Stunden erneut hätte untersuchen müssen, lassen bereits eine bestimmte Aussage darüber vermissen, wann diese weitere Untersuchung hätte erfolgen sollen. Das Landgericht läßt diese Frage offen, wenn es ausführt, Dr. Y. habe den Zeitpunkt der zweiten Untersuchung nach dem Ergebnis der ersten bestimmen müssen (UA S. 16). Kann danach nicht ausgeschlossen werden, daß die vom Landgericht für erforderlich gehaltene zweite Untersuchung wesentlich früher als um 20 Uhr stattfinden konnte, so ist nicht ersichtlich, daß diese den Verlauf des späteren Geschehens so beeinflußt hätte, daß der Patient früher operiert und sein Leben so zumindest verlängert worden wäre. Die Puls- und Blutdruckwerte waren bis gegen 21 Uhr normal. Konkrete Feststellungen darüber, daß Kusch über Beschwerden klagte, blaß war und schwitzte, daß sich sein Allgemeinzustand also verschlechtert hatte, hat das Landgericht erst für die Zeit um 20 Uhr getroffen. Hätte Dr. Y. den Patienten wesentlich früher erneut untersucht, so hätte er möglicherweise auch lediglich die Fortsetzung der konservativen Behandlung anordnen können.

11

Das Landgericht lastet dem Angeklagten allerdings auch an, daß er sich nach 23 Uhr mit einer telefonischen Antrage begnügt und den Patienten nicht (erneut) persönlich untersucht habe (UA S. 27). Es stellt dabei zutreffend fest, daß er bei dieser Untersuchung erfahren hätte, daß die Kreislaufwerte des Patienten sich verschlechtert hatten und sein körperlicher Allgemeinzustand besorgniserregend war. Daß der Angeklagte sich gegen 23 Uhr lediglich telefonisch nach dem Befinden des Patienten erkundigte, ist ihm indes - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht vorzuwerfen. Die getroffenen Feststellungen tragen auch hier die Bewertung der Strafkammer nicht. Wie bereits ausgeführt, hätte der Tod des Patienten verhindert werden können, wenn Dr. Y. rechtzeitig von der Verschlechterung des Gesundheitszustandes unterrichtet worden wäre. Die Ansicht des Landgerichts, Dr. Y. hätte den Patienten mehrfach persönlich untersuchen müssen, könnte nur mit der Begründung gerechtfertigt werden, daß bei Blutungen im Magen-Darmbereich eine für den Kranken kritische Situation auch eintreten kann, ohne daß sich die Kreislauf-Blutwerte verändern und ohne daß ein Assistenzarzt eine Verschlechterung im körperlichen Allgemeinbefinden des Patienten bemerkt, während ein erfahrener Chirurg diese Entwicklung erkennen könnte. Daß ein solcher Geschehensablauf nach medizinischer Erfahrung, die auch der Angeklagte hatte oder haben mußte, grundsätzlich überhaupt möglich ist, hat das Landgericht nicht dargetan. Aber auch dann, wenn man davon ausgeht, daß bei Magen-Darmblutungen die Krankheit in dieser Form verlaufen kann, ist nicht einzusehen, warum der Angeklagte sich im vorliegenden Falle bei zunächst günstigem Krankheitsverlauf nicht mit der telefonischen Auskunft über den Zustand des Patienten zufrieden geben durfte. Der diensthabende Arzt Dr. F. hatte ihm nämlich etwa um 23 Uhr erklärt, K. gehe es blendend, er habe Karten gespielt, der Kreislauf sei stabil und unauffällig. Von der Richtigkeit dieser Angaben konnte Dr. Y. ausgehen. Er durfte auch darauf vertrauen, daß Dr. F. seine Anweisungen befolgt hatte und ihm jede Verschlechterung der Blut- und Kreislaufwerte mitteilen werde. Eine etwaige Unfähigkeit oder Unzuverlässigkeit des zum Nachtdienst eingeteilten approbierten Arztes mußte er dabei nicht in Rechnung stellen (UA S. 73). Der Angeklagte konnte deshalb davon ausgehen, daß der Kreislauf des Patienten sieben Stunden nach der stationären Aufnahme noch stabil und unauffällig und der Allgemeinzustand - soweit dies der diensthabende Arzt beurteilen konnte - sogar sehr gut war.

12

Nach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben. Da auch von einer weiteren (dritten) Hauptverhandlung keine Feststellungen zu erwarten sind, die eine Verurteilung begründen könnten, ist der Angeklagte freizusprechen.

Mösl
Müller
Theune
Niemöller
Gollwitzer