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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1983, Az.: II ZR 43/82

Verhinderung des Senatsvorsitzenden des OLG München; Durchführung einer wissenschaftlichen Lehrveranstaltung; Vertretung durch Richter des Spruchkörpers; Rückstellungen für Abfertigungsverpflichtungen ; Verzinsung der positiven und negativen Privatkonten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1983
Aktenzeichen
II ZR 43/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 13723
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 16.12.1981

Prozessführer

Verwaltungsgesellschaft B. KG, Ba. straße ..., A., gesetzlich
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Bernward B.,

Prozessgegner

Dr. Ulrich K., Geschäftsführer, R. straße ..., Le.,

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Verhinderung und damit der Vertretungsfall sind offensichtlich, wenn nach außen in Erscheinung tretende klar objektivierbare Sachverhalte vorliegen, die die (vorübergehende) Verhinderung ohne weiteres erkennen lassen. Dies ist insbesondere bei Krankheit, Urlaub, Dienstbefreiung, kurzfristiger Abordnung oder Unerreichbarkeit anzunehmen.

  2. 2.

    Der Vorsitzende als das gerichtsverfassungsmäßig vorgesehene Rechtspflegeorgan kann seine eigene Verhinderung selbst feststellen.

  3. 3.

    Entsprechend den allgemein anerkannten Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ist anzunehmen, dass Bilanzansätze im Rahmen der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung insbesondere dann zu verändern sind, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die Rechtsauffassung über die Bildung von Rückstellungen ändern.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h. c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Bundschuh
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Dezember 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 540.986,39 DM nebst Zinsen stattgegeben (Abfertigungsrückstellungen; Abwertung der Anteile der G. W. oHG an der Ge. GmbH und der Forderung gegen diese Gesellschaft) und sie in Höhe von 102.262,05 DM nebst Zinsen (Verzinsung der negativen und positiven Privatkonten des Klägers und der Beklagten in der G. Ne. oHG) abgewiesen hat.

Die weitergehende Revision und Anschlußrevision werden zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zur Hälfte der Beklagten auferlegt. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen.

Tatbestand

1

Die Parteien waren Gesellschafter der G.-Werke für Bekleidung B. oHG mit dem Sitz in A. und der Herstellungsstätte in Ne./D. (nachstehend: G. Ne.), der G.-Werke für Bekleidung B. oHG in Wien (nachstehend: G. W.) und der B. oHG in W. (nachstehend: B. W.). Der Kläger war jeweils mit 25 % die Beklagte mit 75 % beteiligt. Durch Vertrag vom 1. Dezember 1978 schied der Kläger mit Wirkung vom 31. Dezember 1978 aus. Nach § 2 dieser Vereinbarung sollte er bis "einschließlich des am 31. Dezember 1978 endenden Geschäftsjahres" am Ergebnis der drei Gesellschaften "nach Maßgabe der Gesellschaftsverträge" teilnehmen. § 6 legte fest, daß "in der zum 31. Dezember 1978 nach bisherigen Grundsätzen aufzustellenden Bilanz die Gesellschafterkonten von Dr. K. (des Klägers) endgültig und bindend festgestellt" werden. Als Abfindung sollte der Kläger 7.800.000 DM erhalten, wovon unter anderem der aus der Abrechnung nach § 6 zu seinen Lasten erwartete Schuldsaldo abgezogen werden sollte (§ 7 des Vertrages).

2

Der Kläger fordert aufgrund der getroffenen Abrede eine Restzahlung von 1.348.504,88 DM mit der Begründung, die Beklagte - deren Passivlegitimation unstreitig ist - habe die Bilanzen zum 31. Dezember 1978 nicht nach den "bisherigen Grundsätzen" aufgestellt. Die abweichende Bilanzierung habe zu einer Erhöhung seines Schuldsaldos und damit zu einer Minderung der Abfindungszahlung geführt.

3

Unter Abweisung der weitergehenden Klage haben das Landgericht 113.249,24 DM und das Oberlandesgericht 1.234.255,64 DM nebst Zinsen zugesprochen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter. Mit der Anschlußrevision beantragt der Kläger, die Beklagte zur Zahlung weiterer 113.249,24 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

Entscheidungsgründe

4

Revision und Anschlußrevision sind teilweise begründet.

5

I.

Zu Unrecht rügt die Revision, der zur Entscheidung berufene 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München sei bei der letzten mündlichen Verhandlung vom 25. November 1981, auf der das angefochtene Urteil beruht, nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.

6

1.

An diesem Tage - auf den der erkennende Senat den Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise anberaumt hatte - hat der Vorsitzende des 7. Zivilsenats in sechs Sachen (bis 13.30 Uhr) den Vorsitz geführt. Um 14.00 Uhr hatte er eine Lehrveranstaltung an der Universität München durchzuführen, die er nicht verlegen konnte. Er hat deshalb die Leitung der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Sache, die für den Nachmittag angesetzt war, seinem regelmäßigen Vertreter, dem Richter am Oberlandesgericht Ha., überlassen.

7

Entgegen der Auffassung der Revision ist dieses Verfahren nicht deshalb als unzulässig anzusehen, weil der Vorsitzende des 7. Zivilsenats den Vorsitz seinem Vertreter Überlassen hat, ohne daß der Präsident des Oberlandesgerichts zuvor seine Verhinderung festgestellt hatte. Es ist zwar richtig, daß eine vorangehende Feststellung der Verhinderung durch das dafür zuständige Organ geboten ist, wenn diese Feststellung nach Ermessen getroffen werden muß. Wie die Revision nicht verkennt, bedarf es einer solchen Entscheidung aber nicht, wenn der Vorsitzende offenkundig an der Wahrnehmung der ihm obliegenden Tätigkeit gehindert ist. Die Verhinderung und damit der Vertretungsfall sind offensichtlich, wenn nach außen in Erscheinung tretende klar objektivierbare Sachverhalte vorliegen, die die (vorübergehende) Verhinderung ohne weiteres erkennen lassen (BVerwG DÖV 1979, 299; Kissel, Komm. z. GVG § 21 a Rdnr. 129 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung ist das insbesondere bei Krankheit, Urlaub, Dienstbefreiung, kurzfristiger Abordnung oder Unerreichbarkeit anzunehmen (vgl. SenUrt. v. 26. November 1979 - II ZR 31/79, DRiZ 1980, 147, 148). Die zulässig eingegangene Verpflichtung, zu einer bestimmten Zeit eine wissenschaftliche Lehrveranstaltung durchzuführen, ist, auch wenn hierfür Dienstbefreiung nicht ausdrücklich erteilt worden sein sollte, dieser gleichzustellen. Demgemäß ist auch die dadurch eingetretene Verhinderung, die zur gleichen Zeit stattfindende mündliche Verhandlung zu leiten, als ein Fall anzusehen, in dem die Verhinderung im Sinne der ständigen Rechtsprechung klar zu Tage liegt.

8

2.

Selbst wenn mit der Revision angenommen wird, die Verhinderung habe nicht klar zu Tage gelegen und deshalb einer besonderen Feststellung bedurft, ist die Besetzungsrüge nicht begründet. Die Revision übersieht, daß alle Richter, die an der mündlichen Verhandlung und Entscheidung mitwirkten, Mitglieder des 7. Zivilsenats waren, so daß eine Vertretung durch Mitglieder anderer Spruchkörper nicht erforderlich wurde. Bei dieser Sachlage durfte der ordentliche Vorsitzende des 7. Zivilsenats als nach der Gerichtsverfassung zuständiges Organ seine eigene Verhinderung feststellen und dem vom Präsidium bestellten regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden, Richter am Oberlandesgericht Ha., den Vorsitz übertragen.

9

a)

Die Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers obliegt dem Vorsitzenden (§ 21 g GVG). Er ist deshalb als berechtigt anzusehen, die Verhinderung und damit den Vertretungsfall festzustellen, wenn und soweit die Vertretung durch Richter des Spruchkörpers selbst erfolgt, also nicht Vertreter eines anderen Spruchkörpers benötigt werden (SenUrt. v. 26. November 1979, aaO; Kissel aaO, § 41 e Rdnr. 124, 132). Das war hier der Fall.

10

b)

Der Vorsitzende als das gerichtsverfassungsmäßig vorgesehene Rechtspflegeorgan kann seine eigene Verhinderung selbst feststellen (BGHSt 21, 174).

11

c)

Entgegen der Auffassung der Revision mußte der Vertretungsfall als solcher nicht urkundlich in den Akten festgehalten werden. Das ist zwar ratsam, damit das Revisionsgericht die erforderliche Prüfung besser vornehmen kann. Die Feststellung als solche ist aber formfrei und kann auch in anderer Weise getroffen werden (vgl. BGHSt 21, 174, 179 f). Im vorliegenden Fall ist es unstreitig, daß der ordentliche Vorsitzende eine Lehrveranstaltung an der Universität München durchgeführt und deshalb den Vorsatz dem regelmäßigen Vertreter übertragen hat.

12

II.

Zur Revision der Beklagten im übrigen

13

1.

Der Kläger hat seinen Klageanspruch darauf gestützt, daß die Beklagte seinen Schuldsaldo zu Unrecht durch folgende Beträge erhöht hat:

14

a)

694.269,25 DM: Die Beklagte hat in der Bilanz der G. Ne. zum 31. Dezember 1978 eine Darlehensforderung gegen die G. W. von 9.413.820 DM um 2.777.077 DM vermindert; da der Kläger mit 25 % am Gewinn und Verlust beteiligt ist, führte das zu einer Erhöhung seines Schuldsaldos um 694.269,25 DM.

15

Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen die bisherigen Bilanzierungsgrundsätze (§ 6 des Vertrages vom 1. Dezember 1978). Die Beklagte begründet die neuen Bilanzansätze insbesondere mit dem Hinweis, G. W. sei nicht in der Lage gewesen, in den nächsten Jahren Zahlungen zu leisten. Sie, die Beklagte, sei deshalb berechtigt gewesen, das Darlehen auf den Rückzahlungszeitpunkt (31. Dezember 1984) mit einem Zinssatz von 6 % abzuzinsen.

16

b)

Um Beträge von 73.004,70 DM und 42.058,30 DM wurde der Anspruch des Klägers dadurch vermindert, daß in den Bilanzen von G. W. und B. W. "Abfertigungsrücklagen" passiviert worden sind, die in diesem Umfange den Kläger belasten. Dabei handelt es sich um Rückstellungen für Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern, die auf Gesetz und Kollektivvertrag beruhen und insbesondere bei Ausscheiden des Arbeitnehmers durch Erreichen des Pensionsalters und durch Kündigung des Arbeitgebers entstehen.

17

c)

Um 357.775,65 DM und 68.147,74 DM hat sich der Abfindungsanspruch des Klägers dadurch vermindert, daß in den Bilanzen der G. W. die Beteiligung an der Ge. GmbH (eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der G. W.) um 10.500.000 S und Forderungen gegen die Ge. GmbH in Höhe von 12.796.825,05 S um 2 Mio S abgewertet worden sind. Den Abschreibungen der Beteiligungen und der Forderungen liegen Beschlüsse der außerordentlichen Generalversammlung der Ge. GmbH vom 22. April 1979 zugrunde, die nach dem Vorbringen der Beklagten der bereits Ende 1978 vorhandenen Überschuldung dieser Gesellschaft Rechnung getragen haben. Sie setzten das Stammkapital auf 100.000 S herab und erhöhten es gleichzeitig um 7.400.000 S. Außerdem wurde beschlossen, daß die G. W. als alleinige Gesellschafterin zum Zwecke der Sanierung einen Forderungsverzicht von 2 Mio S leistet.

18

2.

Das Berufungsgericht hat diese Beträge mit der Begründung zugesprochen, die Beklagte habe insoweit die bisherigen Bilanzierungsgrundsätze verlassen und damit den Vertrag vom 1. Dezember 1978, der als Vergleich anzusehen sei, verletzt. Es komme nicht darauf an, ob und in welchem Umfange bei den Bilanzen zum 31. Dezember 1977 handels- und steuerrechtliche Vorschriften außer acht gelassen worden seien; denn die entsprechenden Vorwürfe gegen den Kläger habe die Beklagte schon vor Abschluß des Vertrages vom 1. Dezember 1978 erhoben.

19

3.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet, soweit sie sich dagegen richten, daß das Berufungsgericht die in den Bilanzen der G. Ne. erfolgte Abzinsung der gegen G. W. gerichteten Forderung nicht anerkannt und demgemäß dem Kläger 694.269,25 DM nebst Zinsen zugesprochen hat.

20

Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, nach welchen Grundsätzen die Bilanzen der drei Gesellschaften zum 31. Dezember 1978 aufzustellen sind. Das hier in Frage stehende Darlehen durfte schon nach den von der Beklagten als maßgeblich anerkannten Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nicht abgezinst werden. Nach dem Vorbringen beider Parteien ist davon auszugehen, daß jedenfalls die persönlich haftenden Gesellschafter der G. W. in der Lage waren, das Darlehen einschließlich Zinsen zurückzuzahlen, zumal ihnen diese Beträge als persönlich haftende Gesellschafter der G. Ne. wieder zugeflossen wären. Da die Gesellschafter an beiden Gesellschaften in gleicher Weise beteiligt waren (75:25), kann die Abzinsung auch nicht mit der Begründung gerechtfertigt werden, ihre Nichtanerkennung begünstige und belaste sie unterschiedlich.

21

4.

Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie die Rückstellungen der G. W. und der B. W. für Abfertigungsverpflichtungen sowie die Abschreibung der Beteiligung an der Ge. GmbH und der Forderung gegen diese Gesellschaft betrifft.

22

Die hieraus zugunsten des Klägers errechneten Ansprüche von 73.004,70 DM und 42.058,30 DM (Abfertigungsrückstellungen) sowie von 357.775,65 DM und 68.147,74 DM (Abschreibungen Ge.) spricht das Berufungsgericht allein deshalb zu, weil die entsprechenden Beträge in die Bilanzen zum 31. Dezember 1978 eingestellt worden sind, obwohl sie in den zum 31. Dezember 1977 (und früher) erstellten Bilanzen nicht enthalten waren. Aus der unterschiedlichen Bilanzierung kann aber nicht entnommen werden, daß die Einstellung dieser Rückstellungen und Abschreibungen in die Bilanzen 1978 - wie das Berufungsgericht meint - mit den "bisherigen Bilanzierungsgrundsätzen" in Widerspruch steht.

23

Da das Berufungsurteil nicht erkennen läßt, welchen Inhalt die "bisherigen Bilanzierungsgrundsätze" nach dem Vertrag vom 1. Dezember 1978 haben, und das Berufungsgericht auch keine Feststellungen zu dem vom Kläger unter Beweis gestellten Vorbringen über das insoweit von den Beteiligten Gewollte getroffen hat, ist für die Revisionsinstanz der aus Wortlaut, Sinn und Zweck zu erschließende Inhalt des Vertrages vom 1. Dezember 1978 zugrunde zu legen: Danach sollte der Kläger für die Übertragung seiner Anteile an den drei Gesellschaften 7,8 Mio DM abzüglich der in § 7 im einzelnen angeführten Posten erhalten. Bei der Berechnung des Schuldsaldos nach § 6 sollte das Ergebnis des am 31. Dezember 1978 endenden Wirtschaftsjahres noch zu Gunsten und zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden. Die Gesellschafter waren allerdings gehalten, die Jahresbilanzen 1978 "nach bisherigen Grundsätzen" aufzustellen. Die Beklagte sollte danach nicht berechtigt sein, neue Bewertungsgrundsätze einzuführen, sondern hatte die bisherigen anzuwenden. Daraus folgt jedoch nicht, wie das Berufungsgericht offenbar meint, daß die bisherigen Posten ohne weiteres zu übernehmen waren und nur die bisher üblichen Abschreibungen und Zuschreibungen berücksichtigt werden durften. Vielmehr ist entsprechend den allgemein anerkannten Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung anzunehmen, daß Bilanzansätze im Rahmen der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung insbesondere dann zu verändern waren, wenn sich - was hier in Frage steht - die tatsächlichen Verhältnisse oder die Rechtsauffassung über die Bildung von Rückstellungen geändert hatten. Diese Voraussetzungen wären hier gegeben.

24

a)

Soweit es um die Rückstellungen für Abfertigungsverpflichtungen geht, ist nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien zwar davon auszugehen, daß bis zum Abschluß des Vertrages vom 1. Dezember 1978 derartige Posten in den Bilanzen der B. W. niemals und in den Bilanzen der G. W. seit 1974 nicht ausgewiesen worden sind. Dies stand offenbar auch mit den Gepflogenheiten jener Zeit nicht in Widerspruch. Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Schreiben der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft J., M. & Co. KG vom 18.4. und 26.7.1978, Gutachten im Amtsblatt der Wirtschaftstreuhänder Österreichs Nr. .../...) ergibt sich jedoch, daß zum 31. Dezember 1978 die Verpflichtung entstanden war, unter bestimmten Voraussetzungen - die hier als gegeben anzusehen sind - Abfertigungsrückstellungen zu bilden. Hierbei handelt es sich um Bilanzierungsgrundsätze, die ersichtlich im Hinblick auf eine veränderte Rechtsauffassung in dem vorstehend dargelegten Sinne Geltung beanspruchten. Aus den vorgelegten Unterlagen ist nämlich zu entnehmen, daß sich die neuen Grundsätze bis zum Jahre 1978 noch nicht allgemein durchgesetzt hatten; demgemäß wurden auch Übergangsregelungen für den Fall vorgesehen, daß "bisher in den Jahresabschlüssen noch keine Vorsorgen für Abfertigungsverpflichtungen gebildet wurden ...".

25

b)

Abschreibungen hinsichtlich der Ge. GmbH sind nach dem bisherigen Sach- und Streitstand als berechtigt anzusehen, weil die ursprünglichen Bewertungen (zum Anschaffungspreis der Beteiligung und zum Nennwert der Forderung) auf Grund neu eingetretener Tatsachen als überholt anzusehen sind.

26

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Ge. GmbH überschuldet war und bei einem Verlustvortrag aus den Jahren bis einschließlich 1975 von 12,7 Mio S zwar 1976 und 1977 Überschüsse von 407.000 S und 483.000 S erzielt hat, 1978 aber wieder ein Jahresfehlbetrag von 415.857,33 S entstanden ist, so daß der Bilanzverlust Ende 1978 12,2 Mio S betragen hat. Die mit der Prüfung der Jahresabschlüsse beauftragte Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft hat dementsprechend schon im Zusammenhang mit dem Jahresabschluß 1977 (der noch einen Überschuß ausgewiesen hat) zum 31. Dezember 1978 eine Herabsetzung der für die Beteiligung an der Ge. GmbH angesetzten Werte vor allem im Zusammenhang "mit der kurz- und mittelfristig nicht realisierbaren Forderung ... gegenüber dieser Gesellschaft" verlangt. Sie hat dabei "nochmals" auf das Ergebnis der steuerlichen Betriebsprüfung hingewiesen, "wo der gemeine Wert der Anteile seitens der Finanzverwaltung wesentlich geringer angesetzt wurde, als es dem Buchwert der Beteiligung entspricht, und darüber hinaus Teile der Forderung als verdecktes Stammkapital behandelt wurden". Hierbei vertritt sie weiter die Ansicht, daß die Wertansätze der Finanzverwaltung "in etwa den wirtschaftlichen Verhältnissen" entsprechen (vgl. Schreiben vom 26.7.1978). Mit Schreiben vom 17. Januar 1979 erweiterte sie ihre Forderung. Sie hält es für "unumgänglich notwendig, die hohe Bewertung der Beteiligung den Gegebenheiten und tatsächlichen Wertverhältnissen anzupassen", und drohte an, bei Beibehaltung der gegenwärtigen Wertansätze den Bestätigungsvermerk hinsichtlich der Beteiligung an der Ge. GmbH einzuschränken. Im einzelnen zeigt sie auf, daß zum 31. Dezember 1977 eine buchmäßige Überschuldung der Ge. GmbH von 9.163.897 S vorlag und der gemeine Wert der Anteile vom Finanzamt lediglich "mit S 20 für S 100 Nominale festgestellt" worden ist. Ihr Vorschlag geht in erster Linie dahin, die Ge. GmbH durch Herabsetzung des Stammkapitals und eine anschließende Erhöhung zu sanieren. Das bedeutete, daß die Bilanzen der G. W. durch Abschreibung des Wertansatzes für die Beteiligung von 10,6 Mio zu berichtigen gewesen wären und anschließend - im Rahmen der Kapitalerhöhung - eine Umbuchung der Forderung vom Umlaufvermögen in das Anlagevermögen hätte erfolgen müssen.

27

Wäre dem zu folgen, so könnten die in die Bilanz 1978 eingestellten Werte möglicherweise als gerechtfertigt angesehen werden. Der Umstand, daß es sich bei der Beteiligung an der Ge. GmbH um einen Gegenstand des Anlagevermögens handelte, könnte die vom Kläger gewollte Beibehaltung des ursprünglichen Anschaffungswertes nur dann begründen, wenn die Wertminderung vorübergehend gewesen wäre. Für eine solche Annahme mag zum 31. Dezember 1977 noch Anlaß bestanden haben (weil beispielsweise ein Überschuß von 483.000 S erzielt worden ist). Bei Zugrundelegung der zum Bilanzstichtag 1978 bestehenden Verhältnisse (insbesondere in Anbetracht der neuen Verluste und der fortschreitenden Überschuldung) müßte die Ansetzung des für die Übernahme des Stammkapitals der Ge. GmbH von 2,5 Mio S gezahlten Anschaffungspreises von 10,6 Mio S als völlig unrealistisch angesehen werden. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt konnte nicht mehr angenommen werden, daß die Aussicht bestand, die Verluste in absehbarer Zeit durch künftige Gewinne aufzuholen; es mußte vielmehr von einer dauernden Wertminderung ausgegangen werden.

28

Für die in der Bilanz ausgewiesene Forderung gegen die Ge. GmbH und die darauf erfolgte Abschreibung von 2 Mio S könnte nichts anderes gelten, zumal dieser nach dem vorgelegten Schreiben der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft vom 17. Januar 1979 in Höhe von 5 Mio S der Charakter von verdecktem Stammkapital zuerkannt werden müßte.

29

Dem Kläger könnte auch nicht in der Auffassung gefolgt werden, die Forderung gegen die Ge. GmbH habe zum 31. Dezember 1978 deshalb nicht um 2 Mio S vermindert werden können, weil sich diese Abschreibung auf einen Verzicht der G. W. gründe, der erst im Jahre 1979 ausgesprochen worden sei. Es ist zwar richtig, daß Geschäftsvorfälle des Folgejahres grundsätzlich nicht in der Bilanz des vorangegangenen Jahres berücksichtigt werden dürfen. Darum geht es hier jedoch nicht. Die Beklagte macht geltend, daß die Forderung bereits zum 31. Dezember 1978 entwertet war und der spätere Verzicht nur der lange vorher eingetretenen Wertminderung Rechnung getragen und diese konkretisiert habe. Die teilweise Abschreibung der Forderung gründet sich somit auch nicht auf Veränderungen, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind. Die am 31. Dezember 1978 objektiv vorhandene Entwertung der Forderung könnte überdies selbst dann berücksichtigt werden, wenn die Erkenntnis darüber erst in der Zeit zwischen dem Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz gewonnen worden wäre.

30

c)

Das angefochtene Urteil kann sonach in diesen Punkten mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben. Da der erkennende Senat die auf tatsächlichem Gebiete liegende Bewertung der Abfertigungsrückstellungen sowie der Beteiligung an der Ge. GmbH und der Forderung gegen diese Gesellschaft nicht selbst vornehmen kann, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger wird dabei Gelegenheit haben, auf seinen unter Beweis gestellten Vortrag über die ausschlaggebende Bedeutung der zum 31. Dezember 1977 - ohne seine Mitwirkung und Verantwortung - erstellten Bilanzen und über die im Mittelpunkt des Streits der Parteien stehende Frage zurückzukommen, was die Vertragsschließenden unter den "bisherigen Bilanzgrundsätzen" verstanden haben.

31

III.

Die Anschlußrevision ist im wesentlichen begründet.

32

1.

Der Kläger wendet sich dagegen, daß die Beklagte sein Privatkonto in Höhe von 113.249,24 DM mit der Begründung belastet hat, er habe den negativen Saldo zu verzinsen. Das Berufungsgericht hält die Klage insoweit für unbegründet, weil die Verzinsung eines überzogenen Gesellschafterkontos nach dem eigenen Vorbringen des Klägers den "bisherigen Grundsätzen" entspreche. Aus seinem Vortrag ergebe sich, daß im Kalenderjahr 1977 von der Verzinsung seines negativen Privatkontos nur abgesehen worden sei, weil er auf seine Umsatztantieme verzichtet habe; daß dies auch 1978 geschehen sei, behaupte der Kläger nicht.

33

Die Anschlußrevision rügt diese Würdigung zu Recht. Sie weist zutreffend darauf hin, dem Vorbringen des Klägers, er habe für ein einzelnes Geschäftsjahr (1977) mit der Beklagten eine bestimmte Regelung getroffen, könne nichts dafür entnommen werden, daß dies den bisherigen Grundsätzen des Gesellschaftsverhältnisses entsprach, das zwischen den Parteien seit 1959 bestand. Das Berufungsgericht hat außerdem übersehen, daß der Kläger nach seinem Vorbringen dem entsprechenden Verlangen der Beklagten nur zugestimmt hat, um einen Gesellschafterbeschluß über die Verzinsung von Gesellschafterkonten zu vermeiden, und daß - wie unstreitig ist - eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die Gesellschafterkonten zu verzinsen, nicht bestand und in der Vergangenheit auch Gesellschafterbeschlüsse darüber nicht herbeigeführt worden sind; die Beklagte beruft sich insoweit nur auf einen Gesellschafterbeschluß, der nach dem Ausscheiden des Klägers - am 21. Mai 1979 - von den neuen Gesellschaftern gefaßt worden ist.

34

Daß eine Pflicht, das negative Privatkonto zu verzinsen, nicht, wie die Beklagte in ihrer Erwiderung auf die Anschlußrevision meint, durch diesen nachträglich und ohne Beteiligung des Klägers gefaßten Beschluß der neuen Gesellschafter begründet werden konnte, ergibt sich schon daraus, daß der die Beziehungen zwischen den Parteien abschließend regelnde Vertrag vom 1. Dezember 1978 der Vertragspartnerin des Klägers nicht die Befugnis einräumte, diesem einseitig neue Verpflichtungen aufzuerlegen. Aus der Formulierung im Gesellschafterbeschluß der neuen Gesellschafter vom 21. Mai 1979, "daß die Darlehenskonten der Gesellschafter ab 1978 mit jährlich 3 % über den jeweiligen Bundesbankdiskont zu verzinsen sind", kann überdies nicht ohne weiteres entnommen werden, daß damit auch eine Verpflichtung des Klägers begründet werden sollte, sein negatives Privatkonto zu verzinsen, zumal unstreitig ist, daß sein Privatkonto nicht allein durch unberechtigte Entnahmen negativ wurde, sondern auch dadurch, daß Verluste der Gesellschaft darauf verbucht worden sind. Aus der Bilanz zum 31. Dezember 1977 ergibt sich überdies, daß die Privatkonten der Gesellschafter mit 3.476.685 DM (Beklagte) und 1.158.896,73 DM (Kläger) belastet worden sind, weil sich bei einer Abstimmung der Konten G. W. und G. Ne. eine Differenz in dieser Höhe ergab, von der angenommen wurde, daß sie in früheren Jahren als Einlage erfaßt worden ist.

35

2.

Das angefochtene Urteil kann sonach auch in diesem Punkte mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben. Beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand kann der Klage aber auch nicht ganz oder teilweise stattgegeben werden, weil die Belastung des Privatkontos mit Zinsen gesellschaftsvertraglich nicht gerechtfertigt sei. Denn die Beklagte hat weiterhin geltend gemacht, der Kläger sei aufgrund seiner Stellung als geschäftsführender Gesellschafter der Beklagten gegenüber aus Gründen der Gleichbehandlung der Gesellschafter verpflichtet gewesen, seinerzeit einen Gesellschafterbeschluß über die Verzinsung der positiven und negativen Privatkonten herbeizuführen. Außerdem beruft sie sich mit der unter Beweis gestellten Behauptung, der Kläger habe über 700.000 DM zu Unrecht entnommen, auf § 111 HGB.

36

Daraus könnte sich ergeben, daß die Beklagte berechtigt war, den Kläger mit Zinsen im Betrage von 113.249,24 DM zu belasten, und demgemäß die Klage insoweit zu Recht abgewiesen worden ist.

37

3.

Das klagabweisende Urteil ist allerdings mit anderer Begründung teilweise aufrechtzuerhalten.

38

Die Klage und damit die Anschlußrevision sind unter dem bisher erörterten Gesichtspunkt unbegründet, soweit der Kläger mehr als 84.936,93 DM fordert. Die Beklagte hat in den Vorinstanzen zu Recht darauf hingewiesen, daß die Zinsforderung in der Bilanz der G. Ne. als Aktivposten ausgewiesen wurde und der Kläger an dem dadurch erhöhten Jahresgewinn der Gesellschaft mit 25 % teilgenommen hat. Hiernach wäre die Klage in Höhe von 28.312,31 DM als unbegründet anzusehen.

39

Der erkennende Senat kann allerdings auch insoweit die Klage nicht abweisen; denn der Kläger hat weiterhin geltend gemacht, in der G.-Ne.-Bilanz zum 31. Dezember 1978 seien dem (positiven) Privatkonto der Beklagten zu Unrecht positive Zinsen von 69.300,48 DM gutgeschrieben worden, was wiederum zu einer Minderung der dem Kläger zustehenden Gewinne in Höhe von 17.325,12 DM geführt habe. Da mangels tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts der erkennende Senat davon auszugehen hat, daß der Anspruch des Klägers insoweit begründet ist, kann abschließend nur dahin erkannt werden, daß die Klage und die Anschlußrevision in Höhe von 10.987,19 DM unbegründet sind. Im übrigen (in Höhe von 102.262,05 DM) ist der Anschlußrevision stattzugeben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können.

40

IV.

Nach alledem ist das angefochtene Urteil zu bestätigen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 694.269,25 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist; in Höhe von 10.987,19 DM bleibt die Klage abgewiesen. Im übrigen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

41

Die Hälfte der Kosten der Revisionsinstanz sind der Beklagten aufzuerlegen, weil ihre Revision in Höhe von 694.269,25 DM erfolglos ist.

Stimpel
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Kellermann
Bundschuh