Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1983, Az.: IVa ZR 108/81
Zulässigkeit einer unterschiedlichen Fristsetzung hinsichtlich der von dem Versicherer geltend gemachten Ablehnungsgründe; Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge; Ausgehen des Versicherers von der Ungewissheit über die Person des Fahrzeugführers und Treffen einer "Wahlfeststellung"; Unverschuldete Annahme des Besitzes der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.01.1983
- Aktenzeichen
- IVa ZR 108/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13300
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 15.04.1981
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 3 VVG
- § 2 Abs. 2c S. 1 AKB
- § 6 Abs. 1 S. 1 VVG
Fundstelle
- MDR 1983, 650 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Sch. N. Versicherungs-AG in Deutschland,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand André L'H. und Wolfgang V., K. J. Straße ..., F./B.
Prozessgegner
Herr Herbert K., D. platz ..., Nü.
Amtlicher Leitsatz
Eine unterschiedliche Fristsetzung hinsichtlich der von dem Versicherer geltend gemachten Ablehnungsgründe ist nicht zulässig.
In dem Rechtsstreit
hat der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen
und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. April 1981 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Der Rechtsstreit wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger war als Halter eines Personenkraftwagens bei der Beklagten haftpflichtversichert. Am 4. Dezember 1978 war er mit seinen Bekannten Ehrenfried R. und Claus-Dieter J. (J.) in diesem Fahrzeug unterwegs. Nach dem Besuch von Gaststätten in Wehingen Krs. Tuttlingen und in Rottweil, bei dem alle drei Beteiligten alkoholische Getränke zu sich nahmen, trat man gegen 14.00 Uhr die Rückfahrt nach Nürtingen an. Wer das Fahrzeug bei dieser Fahrt gelenkt hat, der Kläger oder einer seiner beiden Begleiter, ist im Strafverfahren gegen den Kläger nicht geklärt worden.
Das Fahrzeug geriet ins Schleudern, überschlug sich und blieb auf dem Dach liegen. Alle drei Insassen wurden aus dem Wagen geschleudert. J. verstarb an der Unfallstelle, Ehrenfried R. wurde schwer verletzt. Der Kläger selbst erlitt nur leichte Verletzungen. Für den Zeitpunkt 16.55 Uhr am 4. Dezember 1978 wurde bei den Beteiligten folgende Blutalkoholkonzentration festgestellt: Kläger 2,14 %o, J. 1,01 %o und Ehrenfried R. 1,54 %o. J. war zur Unfallzeit die Fahrerlaubnis entzogen, Ehrenfried R. besaß keinen Führerschein. Der Kläger hatte die für das Fahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis.
In seiner Schadensmeldung an die Beklagte bezeichnete der Kläger J. als Fahrer des Unfallfahrzeugs zur Unfallzeit. Die Beklagte hat daher dem Kläger mit Schreiben vom 29. März 1979 den Versicherungsschutz verweigert, weil J. nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besessen habe (§ 2 Abs. 2 c AKB). Sie setzte dem Kläger eine Klagefrist von 6 Monaten, die sie mit Schreiben vom 16. August 1979 auf Rückfrage des Anwalts des Klägers um 2 Monate verlängerte. Als die Beklagte später erfuhr, daß der erst seit dem 2. Oktober 1979 wieder vernehmungsfähige Mitfahrer R. behauptet hatte, der Kläger sei selbst gefahren, entzog sie dem Kläger mit Schreiben vom 24. Oktober 1979 nochmals und zwar unter Bezugnahme auf § 7 Abs. V AKB wegen Verletzung der Aufklärungspflicht den Versicherungsschutz, weil er bei der Schadensmeldung vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe, und gewährte erneut 6 Monate Klagefrist, die sie mit Schreiben vom 15. April 1980 noch bis zum 30. Juni 1980 verlängerte. Die Leistungsfreiheit wurde in diesem Schreiben auf 5.000,- DM begrenzt. Der Inhalt des Schreibens vom 29. März 1979 wurde ausdrücklich zusätzlich aufrechterhalten.
Mit der am 30. Juni 1980 eingegangenen und am 16. Juli 1980 der Beklagten zugestellten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versicherungsschutz für die Folgen des Unfalls zu gewähren.
Der Kläger hat vorgetragen:
Wie es zu dem Unfall gekommen sei, wisse er wegen seiner Volltrunkenheit nicht. Er sei nach dem Unfall zu sich gekommen, als er an der Unfallstelle umhergeirrt sei. Dann habe er festgestellt, daß J. bei der Fahrertüre gelegen sei. Daraus habe er später gefolgert, daß J. gefahren sein müsse. Nach den gesamten festgestellten Umständen sei J. der Fahrer gewesen. Infolge seiner Volltrunkenheit habe er nicht verhindern können, daß J. die Schlüssel des Fahrzeugs an sich genommen und das Fahrzeug gefahren habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten habe er die Klage rechtzeitig erhoben.
Die Beklagte hat vorgebracht:
Da J. der Fahrer gewesen sei, habe sie dem Kläger mit Recht den Versicherungsschutz wegen Verstoßes gegen die "Führerscheinklausel" nach § 2 Abs. 2 c Satz 1 AKB verweigert. Im übrigen sei sie leistungsfrei, weil der Kläger nicht innerhalb der ihm mit Schreiben vom 29. März 1979 gesetzten und mit Schreiben vom 16. August 1979 verlängerten Frist die Klage erhoben habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, mit der dieser hilfsweise die Beschränkung der Leistungsfreiheit der Beklagten auf 5.000,- DM begehrt hat, hat das Oberlandesgericht ausgesprochen, die Beklagte müsse im Rahmen der Vertragsbedingungen Versicherungsschutz gewähren, es bestehe jedoch Leistungsfreiheit der Beklagten bis zum Betrag von 5.000,- DM. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, bei Klageeinreichung sei die Klagefrist für den Kläger noch nicht abgelaufen gewesen und daher könne sich die Beklagte nicht auf Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 VVG berufen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Da sich nicht mehr klären lasse, wer das Fahrzeug zur Unfallzeit gefahren habe, kämen nur die Alternativen in Betracht, daß J. das Fahrzeug gefahren habe, oder die andere, daß der Kläger selbst der Fahrer gewesen sei und in der Schadensanzeige unzutreffende Angaben über die Person des Fahrers gemacht habe. Angesichts der Beweislast der Beklagten für ihre Leistungsfreiheit sei von der dem Kläger günstigeren Alternative auszugehen, daß er das Fahrzeug selbst gefahren habe und bei der Schadensanzeige unzutreffende Angaben gemacht habe.
Dieser Ansicht kann der Senat nicht folgen.
Das Berufungsgericht hat verkannt, daß der Kläger ebenso wie die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit stets behauptet hat, nicht er, sondern J. habe das Fahrzeug gefahren (vgl. Bl. 4, 5, ,6, 39, 63, 64 GA und Seite 6 des Berufungsurteils). Angesichts des Vorbringens beider Parteien hätte das Berufungsgericht nicht von einer Ungewißheit über die Person des Fahrzeugführers ausgehen und eine "Wahlfeststellung" treffen dürfen. Auszugehen war vielmehr davon, daß J. der Fahrer war und der Kläger diese Behauptung der Beklagten zugestanden hatte. In der Berufungsbegründung hat der Kläger zwar zur Begründung seines Hilfsantrages ausgeführt, da sich die von der Beklagten behaupteten Obliegenheitsverletzungen gegenseitig ausschließen würden, könne nur von der dem Kläger günstigeren Obliegenheitsverletzung (unzutreffende Angaben in der Schadensanzeige) ausgegangen werden. Ob darin ein Widerruf des vorher abgegebenen Geständnisses hinsichtlich der Person des Fahrers liegen soll, kann jedoch offen bleiben, da die nach § 290 ZPO für den Widerruf eines Geständnisses erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Da J. nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besaß, ist die Beklagte gemäß § 2 Abs. 2 c Satz 1 AKB leistungsfrei, wenn der Kläger nicht beweist, daß J. unberechtigter Fahrer war (§ 2 Abs. 2 c Satz 2 AKB) oder daß ihn, den Kläger, an der Obliegenheitsverletzung kein Verschulden trifft (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VVG). Den Beweis, daß J. unberechtigter Fahrer gewesen sei, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht als erbracht angesehen (Seite 10 des Berufungsurteils). Die Frage des Verschuldens des Klägers muß aber noch geprüft werden. Der Kläger hat zwar nicht behauptet, er habe ohne Verschulden angenommen, daß J. die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitze (§ 2 Abs. 2 c Satz 2 AKB). Ein Verschulden des Klägers im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG würde jedoch auch dann fehlen, wenn er nicht verhindern konnte, daß J. das Fahrzeug führte. Der Kläger hat hierzu vorgebracht, infolge einer Magenoperation und eines Leberleidens habe bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 2,14 %o zu einer so hochgradigen Trunkenheit geführt, daß er sich in praktisch bewußtlosem Zustand befunden habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, das Führen seines Fahrzeugs durch J. zu verhindern. Da das Berufungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Rechtsstandpunkts den von dem Kläger angebotenen Beweis für dieses entscheidungserhebliche Vorbringen nicht erhoben hat, mußte das angefochtene Urteil in dem im Urteilstenor aufgezeigten Umfang aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Entgegen der Ansicht der Revision ist bei der erneuten Entscheidung des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die Beklagte nicht wegen Versäumung der Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden ist. Denn § 12 Abs. 3 VVG gestattet es dem Versicherer nicht, für verschiedene Einwendungen gegen den von dem VN erhobenen Deckungsanspruch unterschiedliche Klagefristen zu setzen. Das ergibt sich schon aus dem Zweck der Vorschrift, möglichst bald Klarheit über die Rechtmäßigkeit der Deckungsablehnung des Versicherers zu schaffen. Dieser Zweck kann nur dann erreicht werden, wenn sämtliche Einwendungen des Versicherers in dem gleichen Rechtsstreit erledigt werden. Eine unterschiedliche Festsetzung hinsichtlich der von dem Versicherer geltend gemachten Ablehnungsgründe ist daher nicht zulässig. Der Versicherer kann nur eine einheitliche Klagefrist setzen. Das Berufungsgericht ist daher mit Recht davon ausgegangen, daß die zunächst mit Schreiben der Beklagten vom 29. März 1979 gesetzte Frist aufgrund der späteren Erklärungen der Beklagten wirkungslos wurde und die im Schreiben der Beklagten vom 15. April 1980 gesetzte und von dem Kläger eingehaltene Klagefrist maßgebend ist.
Rottmüller
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs