Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.01.1983, Az.: 5 StR 814/82
Strafschärfung bei fortgesetzter Verwendung falscher oder nachgemachter Belege zur Steuerverkürzung; Strafschärfende Verwendung der Belege durch das Einfließen lassen dieser in die Steuererklärung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1983
- Aktenzeichen
- 5 StR 814/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11230
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 01.09.1982
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 31, 225 - 226
- MDR 1983, 422 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 1072 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1983, 241
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung
Amtlicher Leitsatz
Das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO 1977 ist erst erfüllt, wenn der Täter die unechten Belege fortgesetzt zur Tatbegehung verwendet, sie also dazu benutzt, der Behörde über steuerlich erhebliche Tatsachen falsche Angaben zu machen.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 25. Januar 1983
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. September 1982 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Feststellungen tragen die Anwendung des § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO 1977 nicht. Eine Strafschärfung nach dieser Vorschrift setzt voraus, daß der Täter unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Er muß fortgesetzt derartige Belege zur Steuerverkürzung verwenden (BGH Beschluß vom 9. Oktober 1979 - 5 StR 586/79 - bei Holtz in MDR 1980, 107). Hierfür reicht es nicht aus, daß er unechte Belege in seine Buchhaltung einführt, auch wenn er später auf deren Grundlage unwahre Bilanzen aufstellt und unrichtige Steuererklärungen abgibt. Denn er setzt mit der Eingabe der Belege in seine Buchhaltung noch nicht unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes an (§ 22 StGB). Dieses Tun enthält nur eine Vorbereitungshandlung. Das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO 1977 ist erst erfüllt, wenn der Täter die unechten Belege fortgesetzt zur Tatbegehung verwendet, sie also dazu benutzt, der Behörde über steuerlich erhebliche Tatsachen falsche Angaben zu machen. Das tut er nicht schon dadurch, daß er den unrichtigen Inhalt der Belege in seine Steuererklärungen einfließen läßt, weil er damit nicht die Belege, sondern nur deren Inhalt zur Täuschung verwendet. Jedoch kann er die unechten Belege zur Steuerverkürzung verwenden, wenn er sie dem Finanzamt einreicht oder einem zur Prüfung erschienenen Amtsträger vorlegt. Daß dies hier - fortgesetzt - geschehen sei, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
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