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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1983, Az.: II ZR 91/82

Ausgleichsanspruch eines Partners bei Beendigung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft; Ausgleich von Rechnungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Lebensgemeinschaft stehen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.1983
Aktenzeichen
II ZR 91/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12514
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 04.03.1982

Fundstellen

  • FamRZ 1983, 349
  • MDR 1983, 647-648 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1055 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Regelmäßig hat der Partner einer beendeten Lebensgemeinschaft auch dann keinen Ausgleichsanspruch gegen den anderen, wenn er Handwerkerleistungen für dessen Haus erst nach Beendigung der Gemeinschaft bezahlt, die Aufträge dafür aber schon vorher im Interesse des Zusammenlebens im eigenen Namen erteilt hatte.

Redaktioneller Leitsatz

Macht ein Ehegatte während der Ehe Aufwendungen für das Hausgrundstück des anderen bezahlt, so kann er dafür keinen Ausgleich verlangen. Gleiches gilt, wenn die Aufträge während des Zusammenlebens vergeben wurden, die Rechnungen aber erst nach der Trennung bezahlt wurden, da sie als Beitrag für das Zusammenleben erbracht wurden. Hier gilt der Grundsatz, daß Leistungen, die für das gemeinsame Zusammenleben erbracht worden sind, nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Etwas anderes kann vereinbart werden.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Brandes
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. März 1982 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien lebten seit April 1979 in einem zuvor von der Beklagten erworbenen, aber noch renovierungsbedürftigen Haus wie Eheleute zusammen, bis der Kläger Ende 1979 auszog. Er verlangt die Erstattung von Aufwendungen, die er unstreitig in Höhe von 1.400 DM für Heizöl und in Höhe von 4.860,09 DM zur Begleichung von Handwerker- und Baustoffrechnungen aufgewandt hat. Er stützt seinen Anspruch in erster Linie darauf, daß die Parteien bei einer Begegnung am 20. Mai 1980 die von ihm beglichenen Rechnungen in zwei gleichlautenden Aufstellungen erfaßt haben, von denen jeder eine unterschrieb und dem anderen aushändigte.

2

Hilfsweise macht er geltend, er habe die Rechnungen nur bezahlt, weil er von einem dauerhaften Zusammenleben der Parteien ausgegangen sei.

3

Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 6.260,09 DM nebst Zinsen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 350 DM (= 1/4 der Heizölkosten) nebst Zinsen stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen abgewiesenen Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist unbegründet.

5

1.

Sie wendet sich erfolglos dagegen, daß das Berufungsgericht der von der Beklagten unterschriebenen Rechnungsaufstellung vom 20. Mai 1980 kein Schuldanerkenntnis entnommen hat. Dieses hat der Beweisaufnahme entnommen, die Beklagte habe die Aufstellung angefertigt, um die Belege festzuhalten, die sie für ihre Steuererklärung vom Kläger ausgehändigt erhalten sollte; für eine Erklärung rechtsgeschäftlichen Inhalts, dem Kläger Ersatz leisten zu wollen, lägen dagegen nicht genügend Anhaltspunkte vor. An diese tatrichterliche Würdigung, die keinen Verfahrens- oder sonstigen Rechtsfehler erkennen läßt, ist das Revisionsgericht gebunden.

6

2.

Dem Berufungsgericht ist weiter darin zu folgen, daß der Kläger auch aus sonstigen Rechtsgründen keine Ersatzansprüche geltend machen kann. Soweit es dabei um restliche Heizöl-, Handwerker- und Materialrechnungen geht, die der Kläger bereits während des Zusammenlebens mit der Beklagten bezahlt hat, handelt es sich zwar teilweise um Aufwendungen für das Hausgrundstück der Beklagten. Diese haben aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im engen, unmittelbaren Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft gestanden und, wie dem Parteivortrag weiter zu entnehmen ist, gerade dazu gedient, das Haus für das gemeinsame Zusammenleben erst wohnlich zu machen. Es ist daher auch hier von dem eine eheähnliche Gemeinschaft beherrschenden Grundsatz auszugehen, daß Leistungen, die der eine oder andere Partner in diesem Zusammenhang erbringt, nicht gegeneinander abgerechnet werden sollen, es sei denn, man hätte miteinander etwas anderes vereinbart (BGHZ 77, 55, 59) [BGH 24.03.1980 - II ZR 191/79]; eine anderweite Vereinbarung hat aber der Kläger für die Zeit des Zusammenlebens nicht behauptet und, wie ausgeführt, für die spätere Zeit nicht bewiesen.

7

Nichts anderes kann gelten, soweit der Kläger Rechnungen zwar erst nach der Trennung bezahlt, die zugrundeliegenden Aufträge an Handwerker und Lieferanten aber während der Dauer der Partnerschaft, teilweise schon in der Anfangszeit, erteilt hat. Für die Frage, ob insoweit etwas auszugleichen ist, kommt es grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung, sondern auf den der Auftragsvergabe an. Denn mit der Auftragsvergabe im eigenen Namen übernimmt der jeweilige Partner, der sich dem Auftragnehmer allein verpflichtet, die Aufwendung als seinen Beitrag für das Zusammenleben; hieran ändert sich auch nichts, wenn sich die Bezahlung verzögert und die Gemeinschaft sich unvorhergesehen wieder auflöst. Ebensowenig, wie der Kläger vor Auflösung der Partnerschaft rechtlich verlangen konnte (und wollte), daß sich die Beklagte an der Bezahlung beteilige, kann er das nachträglich. Insbesondere wird die freiwillige Übernahme eines Geschäfts als eigenes weder ganz noch teilweise nachträglich zu einer Geschäftsführung ohne Auftrag für die andere Partei, nur weil sich die Partner trennen.

8

Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes II ZR 124/80 vom 23. Februar 1981 (LM BGB § 705 Nr. 32) hat das Berufungsgericht zu Recht nichts anderes hergeleitet. Dort war zwar der früheren Partnerin einer eheähnlichen Gemeinschaft ein Anspruch gegen ihren einstigen Partner zugesprochen worden, sie für die Zeit nach Auflösung der Gemeinschaft von einer Kreditabzahlungsverpflichtung zu befreien, die sie während des Zusammenlebens übernommen hatte. Das hatte aber seinen Grund darin, daß sie die Kreditverpflichtung im Auftrage ihres Partners oder in Geschäftsführung ohne Auftrag für diesen eingegangen war; deshalb konnte sie zwar für die während der Dauer der Partnerschaft von ihr geleisteten Raten, deren Bezahlung in diesem Zeitraum noch im beiderseitigen Interesse gelegen hatte, nichts von ihrem Partner zurückfordern; wohl aber war, was danach noch an das Kreditinstitut an Raten zu leisten war, allein Sache des anderen. Im vorliegenden Falle kommt dagegen ein Anspruch des Klägers aus § 670 oder §§ 677, 683, 670 BGB nicht in Frage, denn der Kläger hat kein Geschäft für die Beklagte geführt, sondern war eigene Geschäfte als Beitrag zum Zusammenleben eingegangen, ohne damals Ersatz verlangen zu wollen (vgl. auch § 685 BGB). Im übrigen wäre es ohne Bedeutung, wenn das Grundstück der Beklagten durch die Handwerkerleistungen eine meßbare, über das Ende der Gemeinschaft hinauswirkende Wertsteigerung erfahren haben sollte. Vielmehr greift der Grundsatz, daß im Interesse des Zusammenlebens geleistete Beiträge nicht abzurechnen sind, jedenfalls bei den hier in Betracht kommenden Verhältnissen und Größenordnungen ebenfalls ein, ohne daß es darauf ankommt, daß die Partner - wie der Kläger von sich behauptet - mit einer längeren Dauer des Zusammenlebens gerechnet haben. Denn wer mit einer Partnerschaft eine rechtliche Dauerbindung gerade nicht eingehen will, übernimmt damit auch das Risiko, daß er wirtschaftliche Leistungen erbringt, die er dann nicht selbst mit voll ausnutzen und dennoch nicht ersetzt verlangen kann.

9

Zu Unrecht macht die Revision noch geltend, der Kläger könne wenigstens denjenigen Betrag gemäß §§ 683, 670 BGB ersetzt verlangen, mit dem er nach der Trennung eine Rechnung beglichen hat, die auf den Namen der Beklagte ausgestellt war. Das Berufungsgericht hat den Grund für diese Zahlung nicht in einer Geschäftsführung ohne Auftrag, sondern ebenfalls noch in der "Solidarität" der bisherigen Gemeinschaft gesehen. Diese tatrichterliche Würdigung ist möglich und muß deshalb von der Revision hingenommen werden.

Stimpel
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Kellermann
Brandes