Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1983, Az.: VI ZB 18/82
Verfahren; Büropersonal; Prozessbevollmächtigter; Weisung; Unterschrift; Organisationsverschulden; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist; Versehentliches Einreichen der Berufungsschrift mit Unterschrift eines nicht dort zugelassenen Rechtsanwalt einer Sozietät; Versehen des Büropersonals
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1983
- Aktenzeichen
- VI ZB 18/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 23.09.1982
- LG Berlin - 26.04.1982
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Verantwortlichkeit von Prozeßbevollmächtigten für die Absendung versehentlich unterzeichneter Schriftsätze.
- 2.
Der Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß die Weisungen, die er seinem Büropersonal erteilt, befolgt werden.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
am 18. Januar 1983
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. September 1982 aufgehoben.
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin vom 26. April 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen der Klägerin zur Last.
Der Beschwerdewert wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 1. Juli 1982 zugestellte Urteil des Landgerichts, durch das ihre Klage abgewiesen worden war, mit einem am 29. Juli 1982 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift hatte Rechtsanwalt A., ein im Anwaltsbüro der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beschäftigter, beim Berufungsgericht nicht zugelassener Rechtsanwalt unterzeichnet. Im Anwaltsbüro der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sind sowohl beim Landgericht als auch beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwälte tätig.
Nachdem das Berufungsgericht die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit einem am 6. August 1982 zugegangenen Hinweis auf den Formmangel aufmerksam gemacht hatte, reichte die Klägerin am 13. August 1982 eine Berufungsschrift ein, die einer der beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwälte der Sozietät ihrer Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet hatte. Gleichzeitig beantragte die Klägerin gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung dieses Antrags machte sie folgenden Sachverhalt glaubhaft:
Rechtsanwalt A. hatte die aus zwei Seiten bestehende Berufungsschrift zunächst unterzeichnet, dann aber erkannt, daß der Schriftsatz für das Berufungsgericht bestimmt war. Er nahm deshalb die Berufungsschrift aus der Unterschriftsmappe heraus und übergab sie der Büroleiterin mit dem Auftrag, die zweite Seite neu zu schreiben und die Berufungsschrift alsdann einem der beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwälte der Sozietät zur Unterschrift vorzulegen. Die als zuverlässig bekannte Büroleiterin sicherte die Befolgung dieser Weisung zu, gab dann aber versehentlich die Berufungsschrift unverändert in den Postversand.
Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie ihren Antrag weiter verfolgt.
II.
1.
Das Berufungsgericht begründet die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit, daß Rechtsanwalt A. an der Versäumung der Berufungsfrist ein Verschulden treffe, das sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Das Verschulden des Anwalts bestehe darin, daß er es unterlassen habe, seine Unterschrift in der Berufungsschrift zu streichen, bevor er der Büroleiterin seine Weisungen zur weiteren Sachbehandlung gegeben habe. Da der Schriftsatz durch die anwaltliche Unterschrift nach dem äußeren Erscheinungsbild absendungsreif gewirkt habe, hätte Rechtsanwalt A. nicht darauf vertrauen dürfen, daß durch seine Weisung an die Büroleiterin die Absendung des Schriftsatzes mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werde. Der Anwalt habe sich auch nicht darauf verlassen können, daß die Absendung des Schriftsatzes durch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen verhindert werde. Die Klägerin habe nichts dafür vorgetragen, daß in der Kanzlei ihrer Prozeßbevollmächtigten verläßliche Vorkehrungen getroffen worden seien, die die Absendung versehentlich unterzeichneter Schriftsätze verhindern sollten.
2.
Dem Rechtsmittel kann der erstrebte Erfolg nicht versagt werden. Der Senat vermag der Auffassung des Berufungsgerichts, Rechtsanwalt A. treffe an der Versäumung der Berufungsfrist ein der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden im Sinne des § 233 ZPO, nicht zu folgen.
Der Klägerin ist gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn Rechtsanwalt A. als ihr Bevollmächtigter bei der Einlegung der Berufung die übliche Sorgfalt aufgewendet hat, die man von einem ordentlichen Rechtsanwalt erwarten kann (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1979 - VI ZR 218/78 - VersR 1979, 960). Diesem Erfordernis hat Rechtsanwalt A. genügt. Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß der Rechtsanwalt die Absendung der versehentlich unterzeichneten Berufungsschrift am sichersten vermieden hätte, wenn er seine Unterschrift gestrichen hätte. Indes hat Rechtsanwalt A. nicht schon deshalb schuldhaft gehandelt, weil er sich darauf beschränkt hat, die Berufungsschrift aus der Unterschriftsmappe herauszunehmen, sie der sonst zuverlässigen Büroleiterin zuübergeben und ihr genaue Anweisungen zu geben, deren Befolgung die Einreichung einer den Formerfordernissen genügenden Berufungsschrift gewährleistet hätte. Anerkanntermaßen darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, daß sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 1979 - VIII ZB 13/79 - VersR 1979, 1028 und vom 12. Juni 1980 - III ZB 1/80 - VersR 1980, 851). Dieser Grundsatz, der sogar für allgemein erteilte Anweisungen gilt (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Februar 1982 - VIII ZB 76/81 - VersR 1982, 471), kommt erst recht zum Tragen, wenn der Anwalt - wie hier - die Weisung konkret erteilt und sich ihre Durchführung noch eigens zusichern läßt. Dem steht nicht die frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1958 (IV ZB 127/58 - NJW 1958, 1726) entgegen, auf die das Berufungsgericht hinweist. Diese Entscheidung beruht auf dem damals geltenden Recht, das von der Partei oder von ihrem Prozeßbevollmächtigten die äußerste nach den Umständen zu erwartende Sorgfalt verlangte. Die jetzige Fassung des§ 233 ZPO läßt für die Wiedereinsetzung das Fehlen eines Verschuldens genügen und stellt damit weniger scharfe Anforderungen als das frühere Recht (vgl. auch BGH, Beschluß vom 17. Februar 1982 - IVa ZB 19/81 - VersR 1982, 495).
Da Rechtsanwalt A. die Vorkehrungen getroffen hat, die ausreichend erschienen, um die Absendung der von ihm versehentlich unterzeichneten Berufungsschrift zu verhindern, bedarf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin überhaupt Maßnahmen gegen die Absendung fehlerhaft unterzeichneter Schriftsätze getroffen worden sind, nicht mehr der Erörterung. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob die im Beschwerdeverfahren von der Klägerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung, nach der die für das Berufungsgericht bestimmte Post gesondert und kenntlich gemacht einem der beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwälte der Sozietät zur Unterschrift vorzulegen ist, als zulässige Ergänzung des bisherigen Vortrags oder aber als unzulässiger neuer Vortrag zu werten ist (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 9. Oktober 1980 - III ZB 18/80 - VersR 1981, 61, 62 a.E.).
Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen der Klägerin gemäß § 238 Abs. 4 ZPO zur Last.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa