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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.01.1983, Az.: VI ZR 222/80

Schadensersatz für verlorene Urlaubszeit; Urlaubszeit; Körperverletzung; Vermögensschaden; Schmerzensgeld

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.01.1983
Aktenzeichen
VI ZR 222/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12315
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 13.06.1980
LG Karlsruhe

Fundstellen

  • BGHZ 86, 212 - 217
  • JZ 1983, 390-391
  • MDR 1983, 477 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 1107-1108 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Der Geschädigte, der Aufgrund einer Körperverletzung am Genuß eines geplanten Urlaub gehindert wird, kann keinen Vermögensschaden auf Grund einer "Kommerzialisierung" des Urlaubsgenusses geltend machen.

Diese Tatsache kann bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 1980 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein praktischer Arzt, wurde am 20. September 1976 in Bad Schönborn (Baden-Württemberg) als Fußgänger von einem Lastkraftwagen angefahren. Der Lastkraftwagen war bei der Beklagten haftpflichtversichert, die ihre Haftung dem Grunde nach voll anerkennt. Die Verletzungen des Klägers bestanden in mehrfachen Schürfungen, Prellungen und Blutergüssen, nach seiner Behauptung auch in einem (von der Beklagten als Unfallfolge bestrittenen) erneuten und verschlimmerten Auftreten von Herzarrhythmie und Vorhofflimmern.

2

Im ersten Rechtszug hat der Kläger Schadensersatz begehrt mit der Behauptung, er sei infolge seiner Verletzungen in der Zeit vom 20. September bis zum 19. Oktober 1976 nicht in der Lage gewesen, seine Praxis zu betreiben, und habe dabei einen Verdienstausfall erlitten.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es die vom Kläger zur Begründung seines Schadens aufgestellten Behauptungen nicht als erwiesen angesehen hat. Mit seiner Berufung hat der Kläger den Anspruch nur noch in vermindertem Umfang weiterverfolgt. Er trug nunmehr - unbestritten wahrheitsgemäß - vor, daß er seine Praxis schon am 15. September 1976 wegen eines an diesem Tage angetretenen Erholungsurlaubs in Bad Schönborn geschlossen habe. Wegen des Unfalls seien ihm 21 Urlaubstage entgangen.

4

Der Kläger meint, daß der nunmehr begehrte Betrag von 10.873,69 DM den Kosten eines nachgeholten Urlaubs von drei Wochen entspreche, wobei er von den gedachten Kosten eines Praxisvertreters und den weiterlaufenden Personal- und Betriebskosten ausgeht. Nach diesen Grundsätzen müsse, meint er, der entgangene Urlaub ersetzt werden. Ein weiterer Teilbetrag von 1.127,09 DM ist nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.

5

Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Ausnahme eines ebenfalls nicht mehr im Streit befindlichen Betrags von 350 DM für Transportkosten zurückgewiesen. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf Ersatz für vergeudeten Urlaub stützt, hält es dies für unbegründet.

6

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Entschädigung für entgangenen Urlaub, auf den die Zulassung der Revision beschränkt ist, weiter.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hält den Anspruch des Klägers auf Ersatz für "vergeudeten" Urlaub, den er unstreitig nicht nachgeholt hat, auch angesichts der durch die Entscheidung BGHZ 63, 98 eingeleiteten Rechtsprechung für nicht gerechtfertigt. Es weist auf die Kritik hin, die dieses Urteil im Schrifttum erfahren hat, und meint jedenfalls, daß eine Übertragung dieser Grundsätze auf den Bereich der unerlaubten Handlung nicht angängig sei. Insoweit handele es sich um einen immateriellen Schaden, der gemäß § 253 BGB nur aufgrund ausdrücklicher Vorschrift ersetzbar sei.

8

II.

Das angefochtene Urteil hält dem Revisionsangriff mindestens im Ergebnis stand.

9

1.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger für die Entbehrung des entgangenen und nicht nachgeholten Urlaubs keine unmittelbare Entschädigung in Höhe des "Urlaubswertes" fordern kann.

10

a)

Für das Recht der unerlaubten Handlung beschränken sich die zu ersetzenden wirtschaftlichen Folgeschäden bei Verletzung einer Person im wesentlichen auf Nachteile für Erwerb und Fortkommen (§ 842 BGB). Diese Begriffe sind in der Rechtsprechung mit Recht weit ausgelegt worden. Das ändert aber nichts daran, daß verletzungsbedingte Genußentbehrungen jeder Art nach dem Willen des Gesetzgebers nur in Schmerzensgeld ihren Niederschlag finden können (§§ 847, 253 BGB). Das verbietet eine unmittelbare, "merkantilisierende" Bewertung des Urlaubs.

11

Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof eine Entschädigung etwa insoweit versagt, als ein Geschädigter infolge seiner Verletzung sein mit finanziellem Aufwand erworbenes Jagdrecht nicht ausüben konnte (BGHZ 55, 146). Er hat auch eine Entschädigung für den entgangenen Gebrauch eines beschädigten Kraftwagens versagt, wenn der Geschädigte im betreffenden Zeitraum zur Nutzung nicht in der Lage war,- und dies selbst dann, wenn die Unfähigkeit des Geschädigten, den Kraftwagen zu nutzen, auf einer bei demselben Unfall erlittenen Körperverletzung beruhte (BGHZ 45, 212, 219; Senatsurteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 - VersR 1968, 803). Auch der zeitweilige Verlust der Arbeitskraft als solcher ist kein ersatzfähiger Schaden, soweit er sich nicht in einer Einkommensminderung niederschlägt (BGHZ 54, 45).

12

Ebenso hat der Bundesgerichtshof die Erstattung von "Urlaubswert" als Folgeschaden der Beschädigung einer Sache (eines Kraftwagens) abgelehnt (BGHZ 60, 214). Die genannte Entscheidung zeigt, daß auch der III. Zivilsenat die Ansicht teilt, vertane Urlaubszeit sei als vermögensrechtlicher Folgeschaden bei Verletzung der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter grundsätzlich nicht anzuerkennen. Für den Regelfall kann auch für Schutzgesetzverletzungen (Abs. 2) nichts anderes in Frage kommen. Wenn der III. Zivilsenat in einer früheren Entscheidung (Urt. v. 7. Mai 1956 - III ZR 243/54 - NJW 1956, 1234 - "Seereisefall") hinsichtlich einer Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) anders entschieden hatte, mag sich das aus dem besonderen Sachbezug des zollamtlichen Fehlers zu der Urlaubsreise erklären; doch bedarf das hier keines weiteren Eingehens.

13

b)

An dieser Rechtsprechung ist für den Bereich der unerlaubten Handlungen auch angesichts der neueren Praxis des VII. Zivilsenats festzuhalten. Nach dessen mit der Entscheidung BGHZ 63, 98 eingeleiteter Rechtsprechung (vgl. ferner BGHZ 77, 116; 80, 366; 82, 219; Urt. v. 25. März 1982 - VII ZR 41/81 - NJW 1982, 1522; neuerlich Urteile vom 23. September 1982 - VII ZR 301/81 und VII ZR 22/82 - WM 1982, 1204 und 1206; vom 21. Oktober 1982 - VII ZR 61/82; vom 18. November 1982 - VII ZR 25/82, sämtlich zur Veröffentlichung und teilweise für BGHZ vorgesehen) kann in der Tat auch Ersatz für "vertanen Urlaub" als Vermögensschaden verlangt werden, soweit es um die Verletzung von Verträgen geht, die die Vermittlung oder Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen für die Urlaubsgestaltung betreffen. Der Rechtsprechungsansatz des VII. Zivilsenats ist inzwischen durch die gesetzliche Regelung des Reisevertrags (§§ 651 a, ff, insbesondere § 651 f Abs. 2 BGB) abgelöst, indessen im wesentlichen aufrecht erhalten worden.

14

Das Anliegen des VII. Zivilsenats hatte offensichtlich darin bestanden, in Ermangelung einer solchen gesetzlichen Regelung gerade für diesen (vertraglichen) Bereich eine Regelung zu schaffen, die hier eine interessengerechte Lösung bringt. Auch der Gesetzgeber hat die neue Regelung, die eine gewisse Einschränkung des an sich auch für das Vertragsrecht geltenden Grundsatzes des § 253 BGB bedeuten mag, auf diesen Bereich beschränkt. Bei seiner vor der Gesetzesänderung liegenden Rechtsprechung hat der VII. Zivilsenat indessen selbst einen Widerspruch zu der vorstehend zu a) angeführten Rechtsprechung zum Recht der unerlaubten Handlung, die ihm bewußt war (vgl. etwa BGHZ 63, 98, 104 ff; 77, 116, 121), nicht gefunden; denn er sah sich dadurch nicht an seiner allein auf vertragliche Ansprüche abstellenden Rechtsprechung gehindert. Er sieht sein Anliegen überdies mit der neuen, auf das Vertragsrecht beschränkten Regelung des BGB als im wesentlichen erledigt an (BGHZ 80, 366, 368).

15

Damit ist auch der erkennende Senat nicht gehindert, an der für das Recht der unerlaubten Handlung geltenden Rechtsprechung festzuhalten. Es mag dahinstehen, ob in den vorgenannten Entscheidungen der VH. Zivilsenat ebenso wie ein überwiegender Teil des Schrifttums (umfassende Nachweise bei Steffen, RGRK-BGB, 12. Aufl., Rdn. 443 zu § 823; siehe ferner Rdn. 451, indessen bedarf das Problem der frustrierten Aufwendungen hier keines näheren Eingehens, weil der Kläger insoweit nichts vorgetragen hat) zunächst versucht haben, die Lösung über einen als allgemeingültig konzipierten Begriff des Vermögensschadens zu finden (vgl. schon BGHZ 63, 98, 101 ff und später). Dagegen könnten Bedenken bestehen. Weniger der in Einzelheiten dogmatisch umstrittene Begriff des Vermögensschadens darf den Ausschlag geben, als die Frage, ob nach dem Zweck des jeweiligen Haftungsgrundes eine Beeinträchtigung noch als Vermögensschaden zurechenbar sein soll (für eine auf den Haftungszweck bezogene Zurechnung von Folgeschäden allgemein vgl. unlängst das Senatsurteil vom 5. Oktober 1982 - VI ZR 31/81 - VersR 1983, 79). Demnach scheint es durchaus sachgemäß, da - aber auch nur insoweit - von einer Kommerzialisierung des Urlaubsgenusses auszugehen, wo dieser unmittelbar oder mittelbar zum Gegenstand einer vertraglichen Leistung gemacht worden war und diese Leistungspflicht verletzt worden ist. Insoweit besteht ein so enger und erkennbarer Bezug zwischen der vertraglichen Verhaltenspflicht und dem Interesse am Urlaubsgenuß, das dem Vertragspartner im gewissen Sinne anvertraut worden war, daß es vertretbar erscheint, hier von einer durch den Vertragskonsens geprägten Kommerzialisierung des Urlaubsgenusses auszugehen. Hierin sieht sich der Senat insbesondere durch die Ausführungen von Stoll (JZ 1975, 252) bestätigt, denen die Auffassung von H. Lange (Handbuch des Schuldrechts, Schadensersatz, S. 235 ff, insbesondere S. 238; s. auch Steffen, aaO; Hagen, Festschrift für Fritz Hauß, S. 83, 97 f) weitgehend entspricht. Für die Notwendigkeit, einen vom Haftungsgrund hergeleiteten Zweckbezug zur Voraussetzung eines kommerzialisierbaren Entbehrungsschadens zu machen, spricht unter anderem auch das Urteil des III. Zivilsenats vom 3. November 1980 (III ZR 53/79 - LM ZPO § 546 Nr. 103 = JZ 81, 281), das eine Entschädigung für den Genuß einer Jagdberechtigung - anders als das vorgenannte Senatsurteil BGHZ 55, 146 - in einem Fall für möglich hält, in dem gerade dieses Jagdrecht als solches rechtswidrig vorenthalten worden war.

16

Wird aber die Genußentbehrung (hier in Bezug auf die Urlaubszeit) nur durch die Verletzung eines anderen Rechtsgutes vermittelt (wie hier durch die Verletzung der Gesundheit, oder aber auch durch die Beschädigung einer Sache, etwa des zur Ferienreise benötigten Kraftwagens), dann muß mangels einer gesetzlichen Sonderregelung die Vorschrift des § 253 BGB in ihrer Zielsetzung respektiert werden. Das entspricht nicht nur der gesetzlichen Regelung, sondern trägt auch der unabweisuchen Erwägung Rechnung, daß anders eine im deliktischen Bereich unübersehbare Ausuferung der Haftpflicht gewärtigt werden müßte, was auch die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats nicht verkennt (BGHZ 63, 98, 105 f; 77, 116, 121). Dies deshalb, weil der entgangene Urlaubsgenuß nur einer von vielen denkbaren Fällen ist, in denen eine Entbehrung zwar nicht unmittelbar vermögenswert, aber unter Umständen doch "kommerzialisierbar" ist. Gerade das Element der Unabsehbarkeit des Schadens fehlt aber da, wo der Urlaubsgenuß in unmittelbarem und erkennbarem Zusammenhang mit der versäumten Vertragspflicht steht.

17

Nach allem sieht sich der erkennende Senat in keinem Widerspruch zum Ergebnis der erwähnten Entscheidungen des VII. Zivilsenats. Teilweise abweichende Erwägungen in deren Begründung sind für sie aus der Sicht des erkennenden Senats, der die dortigen Ergebnisse billigt, nicht tragend und stehen daher der jetzigen Entscheidung nicht entgegen.

18

2.

Das bisher Ausgeführte würde allerdings nicht hindern, daß es sich bei der Bemessung des dem Kläger geschuldeten Schmerzensgeldes niederschlagen kann, wenn seine Verletzungen (die hier nur als verhältnismäßig harmlose erwiesen sind) zum Verlust von drei Wochen Erholungsurlaub geführt haben. Das könnte allerdings nur zu einem Mehranspruch erheblich unter der hier vom Kläger errechneten Größenordnung führen.

19

Das Berufungsgericht hat dies nicht verkannt. Da es aber an jedem geeigneten Vortrag des Klägers fehlt (es ist nicht einmal ersichtlich, ob und in welcher Höhe ein Schmerzensgeld gefordert und ggf. geleistet wurde), hatte es weder Anlaß noch die Möglichkeit, zu prüfen, ob sich wenigstens ein Teil des Klaganspruchs unter diesem anderen rechtlichen Gesichtspunkt rechtfertigen könnte.

Dr. Hiddemann
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann