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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.01.1983, Az.: 3 StR 471/82

Rücknahme eines Rechtsmittels durch einen ausdrücklich ermächtigten Verteidiger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.01.1983
Aktenzeichen
3 StR 471/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 14326
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessführer

Schachtmaurer Hamit S. aus D., geboren am 20. ... in B. (Türkei)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 5. Januar 1983
beschlossen:

Tenor:

Das Revisionsverfahren hat durch Rücknahme der Revision seine Erledigung gefunden.

Gründe

1

Der zur Rücknahme von Rechtsmitteln ausdrücklich ermächtigte Verteidiger des Angeklagten (Bd. I Bl. 93 d.A.) hat die Revision durch das am 23. September 1982 beim Landgericht eingegangene Schreiben vom 22. September 1982 zurückgenommen (Bd. II Bl. 314). Mit dem am 27. September 1982 beim Landgericht eingegangenen Schreiben vom 24. September 1982 hat er zur Klarstellung mitgeteilt, daß sich die Rücknahmeerklärung auch auf die vom Angeklagten selbst eingelegte Revision bezieht (Bd. II Bl. 316 d.A.). In einem am 19. Oktober 1982 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz (Bd. II Bl. 336, 337) hat der Angeklagte zum Ausdruck gebracht, daß er seinen Verteidiger angewiesen habe, nicht in die Revision zu gehen, daß er jedoch Rechtsanwalt S. neu beauftragt habe. Er bitte, diesem die erforderlichen Aufträge und Erlaubnisse zu erteilen, damit dieser die Akte in die Revision schicke. Der Senat versteht dieses Schreiben dahin, daß der Angeklagte die von ihm selbst eingelegte Revision aufrechterhalten und durch Rechtsanwalt S. begründen lassen will.

2

Das vom Angeklagten somit weiter betriebene Revisionsbegehren ist unzulässig. Das Rechtsmittel war spätestens am 27. September 1982 - mit dem Eingang der Erklärung seines Verteidigers vom 24. September 1982 beim Landgericht - erledigt. Die spätere Erklärung des Angeklagten ändert daran nichts.

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