Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.01.1983, Az.: 5 StR 737/82
Pflicht zur Erörterung der eine besonders schwerwiegende Tat rechtfertigenden Gründe; Zulässigkeit der Anknüpfung an die von den Haupttätern verwirklichten Regelbeispiele; Beurteilung einer vorliegenden Beihilfe in einem besonders schweren Fall nach eigener Gesamtbewertung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.01.1983
- Aktenzeichen
- 5 StR 737/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11005
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 21.05.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1983, 217
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzte Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Amtlicher Leitsatz
Ob es sich bei der Beihilfe um einen besonders schweren Fall handelt, muß aufgrund einer eigenen Gesamtbewertung festgestellt werden, die auch die Teilnehmerrolle mit würdigt.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 4. Januar 1983
gemäß § 349 Absatz 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Mai 1982 in den Strafaussprüchen mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, auch soweit es die Angeklagten K., Sch. und M. betrifft.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten W. wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:
"Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Die Strafkammer wertet die Tat des Angeklagten als Beihilfe zur Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall, erörtert aber nicht, ob und aus welchen Gründen sie die Beihilfe als solche für besonders schwerwiegend hält. Dies läßt besorgen, daß der Tatrichter allein an das von den Haupttätern verwirklichte Regelbeispiel (§ 370 Abs. 3 Nr. 4 AO) anknüpft (vgl. UA S. 34/35). Das wäre rechtsfehlerhaft. Ob es sich bei der Beihilfe um einen besonders schweren Fall handelt, muß aufgrund einer eigenen Gesamtbewertung festgestellt werden, die auch die Teilnehmerrolle mit würdigt; die Beihilfehandlung also muß als besonders schwerer Fall zu werten sein, wenn auch unter Berücksichtigung der vom Gehilfen unterstützten Haupttat (Dreher/Tröndle a.a.O., § 46 Rn 49; s. auch BGH bei Holtz in MDR 1980, 814 [BGH 21.03.1980 - V ZR 41/78] zu § 11 Abs. 4 BetMG aF; bei Holtz in MDR 1982, 101 zu §§ 242, 243 StGB).
Daß hier ein Fall des § 370 Abs. 3 AO vorlag, verstand sich angesichts der gewichtigen Milderungsgründe nicht von selbst (vgl. UA S. 35/36). - Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafe auf dem Rechtsmangel beruht. Denn die in Betracht kommenden Strafrahmen unterscheiden sich in der Höchststrafe erheblich.
Die Aufhebung des Strafausspruchs ist auf die verurteilten Mitangeklagten zu erstrecken, die nicht Revision eingelegt haben, weil eine gleichartige Rechtsverletzung in Frage steht (§ 357 StPO)."
Der Senat tritt dem bei.
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Niepel