Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.12.1982, Az.: V ZB 2/82
Auswirkungen des Empfangsbekenntnisses für die Wirksamkeit einer Zustellung; Anforderungen an die Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses durch einen Rechtsanwalt; Organisationsverschuldens eines Rechtsanwalts; Übertragbarkeit von Aufgaben an einen Angestellten eines Anwaltes; Verschulden eines Anwaltes durch mangelhafte Arbeitsanweisungen an sein Personal
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.1982
- Aktenzeichen
- V ZB 2/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 12646
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 11.12.1981
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Über die Anforderungen an die wirksame Unterzeichnung des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses bei Zustellung von Urteilen nach § 212a ZPO.
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 22. Dezember 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm
und die Richter Dr. Eckstein, Prof. Dr. Hagen, Linden und Dr. Räfle
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Dezember 1981 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das in dieser Sache in erster Instanz ergangene Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. August 1981 ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt P., am 28. August 1981 in vollständig abgefaßter Form mit vorbereitetem Empfangsbekenntnis zugegangen. Dieses Empfangsbekenntnis wurde von Rechtsanwalt P. unter dem handschriftlich eingefügten Datum "28.08.81" abgezeichnet. Die Berufungsschrift des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ist am 5. Oktober 1981 (einem Montag) beim Oberlandesgericht eingegangen. Mit einem am 19. Oktober 1981 dort eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte die Berufungseinlegung vorsorglich wiederholt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt, weil auf Grund eines Büroversehens irrtümlich der 5. Oktober 1981 als Fristende notiert worden sei. Die Berufungsbegründung ist am 5. November 1981 eingegangen.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das Berufungsgericht hat zu Recht die am 5. Oktober 1981 eingegangene Berufung des Beklagten gemäß § 516 ZPO als verspätet angesehen, weil das landgerichtliche Urteil dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 28. August 1981 wirksam im Sinn der §§ 317, 270, 208, 212 a ZPO zugestellt worden ist.
Der Ansicht des Beklagten, diese Zustellung sei deshalb nicht wirksam, weil Rechtsanwalt P. das Empfangsbekenntnis vom 28. August 1981 (Bl. 58 d. GA) nicht mit seiner vollen Unterschrift, sondern nur mit einer "Paraphe" versehen habe, kann nicht gefolgt werden.
Eine in der Form des § 212 a ZPO durchgeführte Zustellung an einen Anwalt ist allerdings nur wirksam, wenn der Anwalt das Empfangsbekenntnis mit seiner Unterschrift versehen hat. Die Unterzeichnung mittels einer sogenannten Paraphe, d.h. einer bewußten Abkürzung des Namens, oder eines sonstigen Handzeichens genügt nicht (ständige Rechtsprechung, statt vieler Senatsbeschluß vom 30. September 1980, V ZB 8/80, VersR 1981, 57 m.N.; Baumbach/Hartmann, ZPO 41. Aufl. § 212 a Anm. 2). Als Unterschrift anzuerkennen ist indes ein Schriftzug, der individuellen Charakter aufweist und es einem Dritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen; unter diesen Voraussetzungen ist es unschädlich, wenn der Schriftzug nur schwer lesbar ist und Vereinfachungen aufweist; dabei kann auch eine Rolle spielen, ob der Unterzeichnende auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt (s. auch hierzu den bereits erwähnten Senatsbeschluß vom 30. September 1980, weiter etwa die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 1967, I a ZB 1/67, NJW 1967, 2310; vom 8. Oktober 1975, IV ZB 28/75, VersR 1976, 169; vom 3. Mai 1978, IV ZB 37/78, VersR 1978, 763 und vom 11. Februar 1982, III ZR 39/81, NJW 1982, 1467, jeweils m.w.N.).
Wie aus den bei den Gerichtsakten befindlichen Schriftstücken zu entnehmen und auch bereits vom Berufungsgericht dargelegt worden ist, unterschreibt Rechtsanwalt P. in verschiedener Weise, jedenfalls aber zum Teil auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise wie auf dem hier maßgebenden Empfangsbekenntnis vom 28. August 1981. Zum Teil nämlich unterzeichnet er so, daß sein gesamter Familienname mehr oder weniger deutlich lesbar ist (s. den jeweiligen Schriftzug unter den Schriftsätzen vom 13. Juni 1981, vom 14. Juli 1981 und vom 27. Juli 1981 sowie auf dem Empfangsbekenntnis vom 10. Juli 1981, Bl. 20, 48, ,50 und 45 d. GA). Zum anderen Teil ist der Schriftzug auf ein vereinfachtes Schriftbild zurückgeführt (s. die Empfangsbekenntnisse vom 10. Juni 1981, 25. Juni 1981 und 28. September 1981, Bl. 16, 26 und 62 d. GA); zu dieser Gruppe gehört der Schriftzug auf dem Empfangsbekenntnis vom 28. August 1981. Aber auch in den letztgenannten Fällen weist das Schriftbild einen individuellen Charakter auf, der die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten erschwert und seine Entstehung aus der deutlicher ausgeschriebenen Unterschrift noch erkennen läßt. Insbesondere ist der Namensanfang "P." ähnlich wie bei der deutlicheren Schreibweise geformt. Auch im übrigen spricht das Erscheinungsbild dagegen, daß es sich etwa nur um eine Paraphe, also eine bewußte Namensabkürzung, handle. Insgesamt gesehen ist daher den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen (gerade) noch Genüge getan.
III.
Jedenfalls im Ergebnis ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist für nicht gegeben erachtet hat.
1.
Der Beklagte hat dazu vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht:
Der Auftrag, Berufung einzulegen, sei seinem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten (Sitz: Oldenburg) durch Schreiben seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten (Sitz: Osnabrück) vom 3. September 1981 erteilt worden. Diesem Schreiben habe eine Ausfertigung des anzufechtenden Urteils beigelegen; auf der ersten Seite dieser Ausfertigung habe sich der Eingangsstempel des Büros des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit dem Datum 3. September 1981 befunden, auf einer dem Urteil angehefteten Seite dagegen der Vermerk der Geschäftsstelle des Landgerichts Osnabrück, daß eine (erste) Urteilsausfertigung dem Beklagten zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 28. August 1981 zugestellt worden sei. Diese Handhabung, bei der der erstinstanzliche Anwalt zweimal eine Urteilsausfertigung erhalte - einmal zum Zweck der Zustellung und später nochmals mit Vermerk über die erfolgte Zustellung - komme zwar beim Landgericht Osnabrück häufiger vor, bei den Landgerichten Oldenburg und Aurich sei sie dagegen nicht üblich. Bei Eingang des Auftragsschreibens im Büro des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten habe die Büroangestellte A. die Berufungsfrist notiert, dabei aber den Vermerk auf der letzten Seite der übersandten Ausfertigung übersehen; sie habe daher das Datum des auf der ersten Seite angebrachten Eingangsstempels für maßgebend gehalten und deshalb Fristende zum 5. Oktober 1931 notiert. Bei Frau A. handle es sich um eine besonders zuverlässige Kraft, die schon seit etwa neun Jahren bei Verhinderung der Bürovorsteherin derartige Aufgaben wahrnehme. Sie sei durch häufige Stichproben überwacht worden; auftretende Zweifelsfälle seien besprochen und zum Gegenstand von Belehrungen gemacht worden.
2.
Es kann dahingestellt bleiben, ob bei solcher Sachlage, wie das Berufungsgericht meint, dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zum Vorwurf gemacht werden kann, es sei eine (gemeint ist wohl: ausdrückliche) Mitteilung (an den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten) über das richtige Zustellungsdatum unterblieben. Dieses Datum ergab sich immerhin eindeutig aus der übersandten Urteilsausfertigung.
Jedenfalls steht ein schuldhaftes Verhalten des zweitinstanzlichen Anwalts des Beklagten der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen. Daß die sorgfältig ausgewählte und überwachte Angestellte A. den Zustellungsvermerk übersehen hat, ist allerdings ein dem Anwalt nicht zurechenbares Büroversehen. Aus dem vorgetragenen Sachverhalt ist jedoch auf einen Organisationsmangel im Büro des zweitinstanzlichen Anwalts zu schließen. Der Beklagte hat selbst nicht behauptet, daß dieser Anwalt Anweisung erteilt habe, der bloße Eingangsstempel des erstinstanzlichen Anwaltsbüros auf einer Urteilsausfertigung dürfe nicht als Grundlage für die Berechnung und Notierung der Berufungsfrist genommen werden. Dies aber wäre, wenn schon die Berechnung und Notierung von Rechtsmittelfristen einer Büroangestellten übertragen wurde - und unterstellt, daß nicht bereits insoweit ein Anwaltsverschulden vorlag -, schon deshalb erforderlich gewesen, weil ganz allgemein das Datum des im Anwaltsbüro auf einer Urteilsausfertigung angebrachten Eingangsstempels aus den verschiedensten Gründen nicht mit dem Datum übereinzustimmen braucht, an dem das Urteil dem Anwalt gemäß § 212 a ZPO zugestellt worden ist (Beschlüsse des BGH vom 12. März 1969, IV ZB 3/69, NJW 1969, 1297 [BGH 12.03.1969 - IV ZB 3/69] und vom 25. Oktober 1979, III ZB 30/79, VersR 1980, 278, mit Beispielsfällen). Hinzu kommt, daß dem Berufungsanwalt nach seinen eigenen Darlegungen die Osnabrücker Praxis bekannt war, auf Grund deren mehrere Ausfertigungen desselben Urteils zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten bei einem Prozeßbevollmächtigten eingehen konnten und der Eingangsstempel des Anwaltsbüros daher keineswegs das Zustellungsdatum erkennen zu lassen brauchte.
Für diesen Organisationsmangel hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten und damit auch der Beklagte selbst (§ 85 Abs. 2 ZPO) einzustehen. Der Beklagte war daher nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO).
IV.
Nach alledem ist die weitere Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Eckstein
Hagen
Linden
Räfle